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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2016 200 2015 371

4 avril 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,383 mots·~22 min·2

Résumé

Klage vom 28. April 2015

Texte intégral

200 15 371 BV SCJ/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen Pensionskasse G.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beklagte betreffend Klage vom 28. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) arbeitete seit dem 1. Mai 1996 mit einem Pensum von 100 % als ... beim G.________, und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse G.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Aufgrund von Rückenbeschwerden war sie ab dem 29. Januar 2010 zu 50 % arbeitsunfähig (Klagebeilagen [KB] 5 S. 2 und KB 11). Am 24. Februar 2011 kündigte der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis (Änderungskündigung), da die Stelle als ... eine Vollzeitbeschäftigung voraussetze. Die Versicherte wurde ab Juli 2011 als ...mit einem Pensum von 50 % beim ehemaligen Arbeitgeber weiterbeschäftigt (KB 3). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 sprach die IV-Stelle ... der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 52 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Januar 2013 (recte: 2012) in der Höhe von Fr. 14'632.25 verrechnete sie mit dem Rückforderungsanspruch der Krankenversicherung F.________, welche der Versicherten im fraglichen Zeitraum Krankentaggelder ausgerichtet hatte (KB 7). Am 12. September 2014 sprach die Pensionskasse der Versicherten rückwirkend vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2013 (bis zur ordentlichen Alterspensionierung) eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 52 % zu. Sie gewährte zudem für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 eine Sparbeitragsbefreiung im Rahmen von 50 % (KB 11). Hierauf ersuchte die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 die Pensionskasse um Zusprechung einer Invalidenrente vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 mit der Begründung, die Rentenleistungen der Invalidenversicherung seien mit den Taggeldleistungen der Krankenversicherung F.________ verrechnet worden (KB 12). Die Pensionskasse stellte sich im Schreiben vom 24. November 2014 auf den Standpunkt, die Versicherte habe bis 28. Januar 2012 vom Arbeitgeber den vollen Lohn resp. aus einer von ihm mitfinanzierten Krankentaggeldversicherung einen entsprechenden Lohnersatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 3 erhalten, weshalb die Voraussetzungen für einen Aufschub der Rentenausrichtung bis 31. Januar 2012 erfüllt seien (KB 13). B. Am 28. April 2015 liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, Klage gegen die Pensionskasse G.________ erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 eine reglementarische Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Sparbeitragsbefreiung zu 50 % für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 zu gewähren. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Saldobetrag gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 Verzugszins zu 5 % zu bezahlen, seit wann rechtens. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Klageantwort vom 28. Juli 2015 beantragte die Beklagte, vertreten durch die Rechtsanwältinnen D.________ und C.________, die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 18. September 2015 bzw. Duplik vom 17. November 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 10. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 4 tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 28. April 2015 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat Sitz in Bern (KB 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen sind der Anspruch der Klägerin auf eine reglementarische Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 gestützt auf einen IV-Grad von 52 % sowie auf eine Sparbeitragsbefreiung zu 50 % vom 1. Mai bis 30. Juni 2011. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge offen, Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen IV-Grad reglementarisch vorzusehen. Auch kann reglementarisch eine von Art. 24 Abs. 1 BVG abweichende, z.B. prozentgenaue Rentenstaffelung vorgesehen werden (vgl. MARC HÜRZELER in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 24 N. 5 mit Hinweisen). Das ab dem 1. Januar 2011 gültige Reglement der Beklagten (KB 14 S. 18) orientiert sich grundsätzlich am gesetzlichen Renten-Raster (Ziff. 4.13 Abs. 7 des Reglements). Der Versicherungs- oder Vorsorgefall „Invalidität“ tritt mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) ein (BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32). 2.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Die Bindungswirkung entfällt ferner auch dann, wenn die IV-Stelle es unterlassen hat, ihre Verfügung den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ordnungsgemäss zu eröffnen (BGE 132 V 1). 2.3 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 BVG gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 6 sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). 2.4 Gemäss Ziff. 28 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankenversicherung F.________ (KB 10 S. 7) kann die Krankenversicherung F.________ das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen, wenn der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest steht. In diesem Fall fordert die Krankenversicherung F.________ die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Hierbei steht es ihr frei, diese Rückforderungen bei der versicherten Person oder bei dem die Rente auszahlenden Versicherungsträger zu stellen. Die allfällige Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich der Rentennachzahlung. Die Rückforderung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen der Krankenversicherung F.________ ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an die Krankenversicherung F.________ ab. 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die anspruchsbegründende Invalidität der Klägerin mit Ablauf der Wartezeit bzw. mit Beginn der halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.1 hiervor) am 1. Januar 2011 als eingetreten gilt (vgl. Klageantwort, S. 10 Ziff. 15); damit gelangt das ab dem 1. Januar 2011 gültige Reglement zur Anwendung. Da das Reglement den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert, besteht hinsichtlich der (auch der Beklagten eröffneten; KB 7 S. 1) Rentenverfügung der IV-Stelle ... vom 24. Juni 2014 (KB 7) eine entsprechende Bindungswirkung (vgl. E. 2.2 hiervor), was denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Auszugehen ist folglich von einem 52 %igen IV-Grad der Klägerin vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2013 (Alterspensionierung). Des Weiteren ist erstellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidisierung geführt hat, bei der Beklagten versichert war (vgl. Art. 23 lit. a BVG), mithin auch deren grundsätzliche Passivlegitimation feststeht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 7 Zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte richtigerweise die Auszahlung ihrer Invalidenleistungen bis Ende Januar 2012 aufgeschoben hat (KB 11). 3.2 Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Art. 26 (bzw. aArt. 27 in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) präzisiert, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben kann, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 verfolgen das Ziel, vorsorgerechtliche Invalidenleistungen mit Lohnfortzahlungen und Lohnsurrogaten in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren. Es handelt sich um Koordinationsbestimmungen, die eine Überentschädigung der versicherten Person verhindern sollen (HÜRZELER, a.a.O., Art. 26 N. 7). Die Beklagte hat von den Ermächtigungsnormen von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 Gebrauch gemacht; eine dem Art. 26 BVV 2 gleichlautende Bestimmung findet sich in Ziff. 4.13 Abs. 2 des Reglements (KB 14 S. 17). Damit ist ein Rentenaufschub grundsätzlich zulässig. 3.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund von Rückenbeschwerden ab dem 29. Januar 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war (KB 5 S. 2 und KB 11). Bis 30. Juni 2011 war sie weiterhin als ... mit einem Pensum von 100 % angestellt. Ab dem 1. Juli 2011 führte sie ihre Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber als ...mit einem Pensum von 50 % fort (KB 3). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 sprach die IV-Stelle ... der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 bei einem IV- Grad von 52 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1‘134.-monatlich zu. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 14'632.25 verrechnete sie mit dem Rückforderungsanspruch der kollektiven Krankentaggeldversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 8 F.________ nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; KB 10), die der Klägerin im fraglichen Zeitraum - und im Hinblick auf die Invalidenleistungen gestützt auf Ziff. 28 AVB (vgl. E. 2.4 hiervor) - teilweise vorschüssig Taggelder ausgerichtet hatte (KB 7 und 9). Die Leistungen der Krankenversicherung F.________ wurden unbestrittenermassen zur Hälfte vom ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin mitfinanziert (vgl. KB 4 und Antwortbeilagen [AB] 3 und 4), womit eine der kumulativen Voraussetzung von Art. 26 BVV 2 resp. Ziff. 4.13 Abs. 2 des Reglements erfüllt war (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter stellt die Rente der Invalidenversicherung unbestrittenermassen Leistung einer staatlichen Versicherung dar, welche der Verrechnung im Sinne von Ziff. 28 AVB zugänglich war (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Verrechnungsvorgang hatte zur Folge, dass die der Klägerin ausgerichteten Taggelder letztlich nicht mehr 80 % des entgangenen Lohnes bzw. des hälftigen Bruttomonatslohnes von Fr. 3‘796.55 ab Januar 2011 resp. von Fr. 3‘643.60 ab Juli 2011 bzw. von Fr. 3‘658.20 ab Januar 2012 (vgl. Lohnabrechnungen von Januar 2011 bis Januar 2012; KB 4) ausmachten (Vergleich zwischen den monatlich ausbezahlten Taggeldern unter Abzug der nachträglich ausgerichteten Rentenleistungen der Invalidenversicherung und dem jeweiligen monatlichen Lohnanspruch bei einem hälftigen Arbeitspensum). 3.4 Werden die Taggelder der Krankenversicherung wegen des Zusammenfallens mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung gekürzt oder zurückgefordert und kommen dadurch nicht mehr die vollen Taggelder in der Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes zur Auszahlung, fällt die reglementarische Aufschubmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung gemäss Rechtsprechung dahin (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 21. Februar 2005, B 27/04, E. 2.1; BGE 128 V 243; Urteil des angerufenen Gerichts vom 26. Februar 2016, BV/2015/654, E. 4.3.1 f.). Dementsprechend durfte die Beklagte ihre Leistungen für die Zeit von Januar 2011 bis Januar 2012 nicht aufschieben (vgl. E. 3.3 hiervor) und hat die Klägerin für diese Zeit Anspruch auf eine reglementarische halbe Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 52 % (vgl. E. 3.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 9 Die Vorbringen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Zunächst spielt der Umstand, dass die Klägerin die Taggeldzahlungen von Fr. 14'632.25 formell nicht der Krankenversicherung F.________ zurückerstatten musste bzw. im Zeitpunkt der Ausrichtung jeweils die vollen Taggeldleistungen tatsächlich erhalten hat (vgl. Klageantwort, S. 10 Ziff. 17), vorliegend keine Rolle. Massgebend ist einzig, dass die Krankentaggelder wegen des Zusammenfallens mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung zurückgefordert resp. gekürzt wurden und damit die für die Zeit von Januar 2011 bis Januar 2012 ausgerichteten Krankentaggelder letztlich jeweils weniger als 80 % des entgangenen Lohnes ausmachten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Kürzung der Taggelder erst im Nachhinein erfolgt ist, denn für die versicherte Person verhält es sich rückblickend im Endeffekt nicht anders, als wenn das Taggeld von allem Anfang an mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung (extrasystemisch) koordiniert worden wäre (VGE BV/2015/654, E. 4.3.1). Sodann ist an der Rechtsprechung betreffend den Rentenaufschub, obwohl an dieser in der Lehre - wie die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat (vgl. Klageantwort, S. 22 ff. Ziff. 51 ff.) - Kritik erwachsen ist, weiter festzuhalten. Dies umso mehr, als das Bundesgericht seine Rechtsprechung bis anhin nicht geändert hat (vgl. dazu BGE 141 V 127 E. 3.2 S. 131). Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Beklagten (vgl. Duplik, S. 23 f. Ziff. 69 ff.) festzuhalten, dass gesetzliche Grundlage der auf Verordnungsebene in Art. 26 BVV 2 geregelten Koordinationsbestimmung Art. 34a Abs. 1 BVG bildet, wonach der Bundesrat befugt und verpflichtet ist, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. Für die Koordination der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrenten mit Taggeldleistungen findet sich mit Art. 26 Abs. 2 BVG eine weitere gesetzliche Grundlage für die Regelung von Art. 26 BVV 2. Die Verordnungsbestimmung bewegt sich somit im Rahmen der gesetzlichen Überentschädigungs- und Koordinationsvorschriften bzw. ist gesetzeskonform. Entgegen der Auffassung der Klägerin, geht die Regelung in Art. 26 BVV 2 nicht über das Gesetz hinaus (vgl. Replik, S. 10 ff. Ziff. 2.3.1), sondern konkretisiert und limitiert dieses, indem sie weitere Voraussetzungen vorsieht. Bereits in den Materialien (BBl 1976 I 233) wurde deutlich gemacht, dass der Begriff "Lohn" in diesem Zusammenhang im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 10 weitesten Sinne zu verstehen sei und namentlich auch Ersatzleistungen umfasse (z.B. Taggelder eines Krankenversicherers), "mit denen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten wird". Diese weitgefasste Koordinationsbefugnis wird durch aArt. 27 BVV 2 bzw. Art. 26 BVV 2 insofern limitiert, als die Leistungen eines Krankentaggeldversicherers nur dann als Lohnersatz im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG anerkannt werden, wenn sie gegebenenfalls zusammen mit IV-rechtlichen Leistungsansprüchen - mindestens 80 % des entgangenen Lohnes decken (dies in bewusster Anlehnung an die durch Art. 324b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] für obligatorische Taggeldversicherungen getroffene Gleichwertigkeitsevaluation) und - kumulativ - unter mindestens hälftiger Beteiligung des Arbeitgebers finanziert wurden (SZS 2008 S. 98). Die Parallele zum Arbeitsrecht wurde - wie die Beklagte zutreffend darauf hinweist (vgl. Duplik, S. 24 Ziff. 74 f.) - gezogen, weil sich das Problem der Gleichwertigkeit von Lohnersatzzahlungen und Lohnzahlungen dort genau gleich stellt. Die Schwelle von 80 % ist im Arbeitsrecht insbesondere damit begründet, dass auf den Taggeldzahlungen keine Sozialversicherungsabgaben anfallen, diese somit „netto“ sind und damit in etwa dem Bruttolohn von 100 % entsprechen (vgl. GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Aufl. 2012, S. 168 Rz. 444). Auf den Wortlaut und Zweck von Art. 26 BVV 2 stützt sich das Bundesgericht bei seiner Rechtsprechung betreffend den Rentenaufschub. Denn wenn die Taggeldversicherung die von ihr im Umfang der zukünftigen Renten der Invalidenversicherung vorschussweise erbrachten Leistungen zurückfordert oder verrechnet, dann handelt es sich im Umfang der zurückgeforderten resp. verrechneten Taggelder nicht mehr um Leistungen der Krankentaggeldversicherung, sondern um solche der Invalidenversicherung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 26 BVV 2 nicht erfasst werden; diese Leistungen werden nicht unter mindestens hälftiger Beteiligung des Arbeitgebers gemäss Art. 26 lit. b BVV 2 finanziert (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, wonach die erwähnte Rechtsprechung zur Folge habe, dass ein Rentenaufschub faktisch ausgeschlossen sei (vgl. Klageantwort, S. 24 Ziff. 57). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es nämlich den Vorsorgeeinrichtungen - im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit [BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228]) - frei, entweder die ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 11 setzlichen Regelungen reglementarisch zu übernehmen oder im Vorsorgereglement andere Lösungen zu treffen, worunter auch die Kompetenz fällt, eine von Art. 26 BVV 2 abweichende Regelung zu stipulieren (vgl. Replik, S. 14 f. Ziff. 2.38). 3.5 Muss der Rentenaufschub - wie hiervor dargelegt - wegen Unterschreitung der 80 %-Grenze nach Art. 26 BVV 2 bzw. Ziff. 4.13 Abs. 2 des Reglements (KB 14 S. 17) unterbleiben, so kann - wie die Beklagte zutreffend darauf hinweist (vgl. Klageantwort, S. 10 Ziff. 19) - eine Überentschädigung resultieren, da die versicherte Person nebst den (um die verrechneten Nachzahlungen der Invalidenversicherung reduzierten) Leistungen des Kollektivkrankentaggeldversicherers auch die Invalidenleistungen der Pensionskasse erhält. Diesfalls kann die Pensionskasse eine Überentschädigungsberechnung nach den Regeln von Art. 24 BVV 2 i.V.m. Art. 34a BVG vornehmen (vgl. BGE 128 V 243; EVG B 27/04, E. 2.2; HÜRZELER, a.a.O., Art. 26 N. 16; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 369 N. 1008). Da Krankentaggeldleistungen gestützt auf das VVG im Rahmen von Art. 24 BVV 2 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 V 243 E. 3b S. 249; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. August 2009, 9C_1026/2008, E. 6.1; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 27; STAUFFER, a.a.O., S. 379 N. 1032 ff.), kann vorliegend ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1‘134.-monatlich sowie die Rentenleistung aus beruflicher Vorsorge von Fr. 1‘482.-- monatlich (AB 6) - unter Ausschluss des Krankentaggeldes die Überentschädigungsgrenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 resp. hier des hälftigen Bruttomonatslohnes nicht erreichen. Sollte die betragliche Festsetzung der Berufsvorsorgerente (vgl. E. 3.6 hiernach) jedoch eine Überentschädigung ergeben, so kann die Beklage ihre Invalidenleistungen entsprechend kürzen. Die Krankenversicherung F.________ ihrerseits kann gestützt auf Ziffer 28 AVB Verrechnung mit den Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge verlangen (vgl. E. 2.4 hiervor), dies im Umfang ihrer Taggeldzahlungen abzüglich den bereits verrechneten Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 26 N. 11). Anzufügen ist, dass die Frage einer allfälligen Überentschädigungskürzung resp. -verrechnung durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 12 Krankenversicherung F.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. EVG B 27/04, E. 2.2). 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin von Januar 2011 bis Januar 2012 Anspruch auf eine reglementarische halbe Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 52 % hat. Die Beklagte hat die Leistungen betraglich festzusetzen (vgl. BGE 129 V 450). 4. 4.1 Die Klägerin beantragt, dass gemäss Ziff. 4.14 Abs. 1 des Reglements (KB 14, S. 18) für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 eine Sparbeitragsbefreiung zu 50 % zu gewähren sei. 4.2 Wird eine versicherte Person erwerbsunfähig, so entfällt entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit ihre Beitragspflicht und diejenige der Firma nach Ablauf von drei Monaten bzw. frühestens nach Ablauf der vollen Lohnzahlung. Die reglementarischen Altersgutschriften werden von diesem Zeitpunkt an von der Stiftung geleistet (Ziff. 4.14 Abs. 1 des Reglements). 4.3 Vorliegend hat die Beklagte eine Sparbeitragsbefreiung im Umfang von 50 % vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 gewährt (KB 11 S. 2) mit der Begründung, die Klägerin habe bis 30. Juni 2011 volle Lohnzahlungen bzw. gleichwertige Lohnersatzzahlungen (auf der Basis der Tätigkeit als ...) erhalten, weshalb die reglementarisch vorgesehene Sparbeitragsbefreiung frühestens ab dem 1. Juli 2011 geschuldet sei (vgl. Duplik, S. 30 Ziff. 98). 4.4 Nach Ziff. 4.14 Abs. 1 des Reglements erfolgt die Sparbeitragsbefreiung nach Ablauf von drei Monaten, frühestens jedoch nach Ablauf der vollen Lohnzahlung. Wie in E. 3.3 hiervor dargelegt, erhielt die Klägerin bis 30. Juni 2011 (jeweils im Zeitpunkt der Ausrichtung) Lohnzahlungen bzw. Lohnersatzzahlungen auf der Basis des bisherigen vollen Lohnes als .... Die Lohnersatzzahlungen auf der Basis des bisherigen vollen Lohnes gelten dabei als gleichwertig. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Lohnersatzzahlungen und Lohnzahlungen wird auf E. 3.4 hiervor verwiesen, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 13 Reglement hat diesbezüglich nichts anderes bestimmt. Wie die Klägerin jedoch zu Recht darauf hinweist (vgl. Replik, S. 17 Ziff. 2.49), wurden die Lohnersatzzahlungen im Mai und Juni 2011 wegen des Zusammenfallens mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung gekürzt, womit keine „vollen“ Löhne im vorerwähnten Sinne mehr vorlagen (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Mithin ist gestützt auf Ziff. 4.14 Abs. 1 des Reglements für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 eine Sparbeitragsbefreiung im Umfang von 50 % zu gewähren. 5. Die Klägerin beantragt Verzugszinsen „seit wann rechtens“ (Klage S. 2 Ziff. I.3). Im Allgemeinen sind in der Sozialversicherung auf Leistungen keine Verzugszinsen geschuldet. Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkannte die Rechtsprechung die Pflicht zur Ausrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung einer Freizügigkeitsleistung, bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals, beim säumigen Arbeitgeber für die Beitragszahlung sowie bei Invalidenrenten (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 338 f. N. 925). Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 OR haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung - wie hier - keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Die Klage ist am 28. April 2015 erhoben worden. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, auf den gesamten fälligen Rentenbetreffnissen ab dem 28. April 2015 einen Zins von 5 % zu bezahlen. Im Zusammenhang mit der Sparbeitragsbefreiung sind keine Verzugszinsen geschuldet. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 14 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 eine reglementarische halbe Invalidenrente gestützt auf einen IV- Grad von 52 % auszurichten zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. April 2015 sowie für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 eine Sparbeitragsbefreiung im Umfang von 50 % zu gewähren. Soweit weitergehend, ist die Klage abzuweisen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der weit überwiegend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Der mit Kostennote vom 10. Dezember 2015 von Fürsprecher B.________ geltend gemachte vorprozessuale Aufwand ist nicht zu entschädigen. Unter Ausklammerung der entsprechenden Position (Einträge vom 17. September 2014 bis 14. April 2015) sind somit ein Honorar von Fr. 8‘598.-- sowie Auslagen von Fr. 146.70 und die Mehrwertsteuer von Fr. 699.60 (8 % auf Fr. 8‘744.70) massgebend. Die Beklagte hat der Klägerin folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9‘444.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Das marginale Unterliegen der Klägerin im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 15 mit den Verzugszinsen betreffend die Sparbeitragsbefreiung (vgl. E. 4 hiervor) rechtfertigt keine Reduktion der Parteientschädigung. Die Beklagte obsiegt nur in vernachlässigbarem Umfang und hätte ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 eine reglementarische halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % auszurichten zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. April 2015 sowie für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 eine Sparbeitragsbefreiung im Umfang von 50 % zu gewähren. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 9‘444.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältinnen D.________ und C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Krankenversicherung F.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 16 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2016, BV/15/371, Seite 17 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.