200 15 258 UV ACT/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der C.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 2). Am 31. August 2014 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und einem weiteren Mann, wobei sich Ersterer eine Unterschenkelfraktur links, eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand, der Infraorbitalwand und des Orbitabodens rechts sowie eine Schmelz-Dentinfraktur, Zahn 21, zuzog (act. II 2, 18). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (act. II 5) und gewährte Heilungskosten sowie vorerst Teil-Taggelder (act. II 7, 32). Nachdem sie den Ereignishergang abgeklärt hatte (act. II 20; 42 S. 3 ff.; 44 S. 2 f.; 47 S. 5 ff. und 16 ff.), kürzte sie mit Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 49) die Geldleistungen um 50%. Zur Begründung gab sie an, der Versicherte habe sich nach einem ersten Wortgefecht an einer Auseinandersetzung beteiligt. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 2. Februar 2015 (act. II 61) wies die SUVA mit Entscheid vom 23. Februar 2015 (act. II 71) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 12. März 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm seien rückwirkend ab dem 31. August 2014 ungekürzte Geldleistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 3 Am 8. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert Bemerkungen zur Beschwerdeantwort ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 49) bestätigende Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen zu Recht gestützt auf Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) um 50% gekürzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. 2.3 Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat betreffend aussergewöhnliche Gefahren in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht: Laut Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_932%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-315%3Ade&number_of_ranks=0#page315
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 5 notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2). 2.3.2 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (BGer 8C_932/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. August 2014 (act. II 2) wurde ein Strafverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen u.a. der Beschwerdeführer und sein Kontrahent D.________ einvernommen wurden (act. II 47 S. 16 ff. und 25 ff.). Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2014 (act. II 44 S. 2) wurde D.________ der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Erstellt und unbestritten ist, dass D.________ wiederholt auf den Beschwerdeführer eingeschlagen (act. II 47 S. 27 Zeile 72 f. und 97) und sich Letzterer dabei diverse Verletzungen im Gesicht zugezogen hat; ferner erlitt der Beschwerdeführer im Verlauf der Auseinandersetzung eine Unterschenkelfraktur links (act. II 18). Strittig ist, ob und wenn ja inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers die Gefahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 6 einschloss, Tätlichkeiten nach sich zu ziehen und ob er dies erkennen musste (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2014 (vgl. Protokoll der Regionalpolizei …, act. II 47 S. 16 ff.) sass er am 31. August 2014 nach Mitternacht vor dem Club E.________ in …, als er einen Bekannten vorbeigehen sah. Dieser habe ihn an einem Kindergeburtstag mit einer Eisenstange ans Bein geschlagen, woraufhin es zu einer Strafanzeige gekommen sei. Wegen dieses Vorfalls sprach der Beschwerdeführer den Bekannten in der Unfallnacht an. Nachdem ihm dieser – offenbar durch Gesten – zu erkennen gegeben hatte, dass er nicht darüber sprechen wolle, und weiter lief, übergab der Beschwerdeführer seine Sonnenbrille einem Kollegen, folgte dem Bekannten und forderte diesen nochmals zum Gespräch auf (S. 17 f. Zeile 45 ff.). Dieser drehte sich daraufhin um, zog seine Jacke aus und kam auf den Beschwerdeführer zu. Dieser lief auf seinen Kontrahenten zu, wich dabei einer Begleiterin des Bekannten aus, die das Zusammenkommen der Männer verhindern wollte, und traf daraufhin unvermittelt auf den Kontrahenten, woraufhin es zur tätlichen Auseinandersetzung kam (S. 18 Zeile 70 ff.). Dieser rein äussere Geschehensablauf deckt sich im Wesentlichen mit dem geschilderten Ereignishergang des Kontrahenten (vgl. polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 23. September 2014, act. II 47 S. 26 Zeile 49 ff.) und steht grundsätzlich im Einklang mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen (act. II 42 S. 4 Zeile 21 ff.; S. 8 f. Zeile 25 ff.). Auf den obgenannten Ablauf der rein äusseren Ereignisse ist somit abzustellen, zumal dieser vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird. 3.3 3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2014 unter Einfluss von Cannabis und Alkohol (vgl. Bericht des Spitals F.________ vom 31. August 2014, act. II 47 S. 8) nach Mitternacht in der … in … einen Bekannten angesprochen hat, mit dem er wegen eines früheren Vorfalls, bei welchem es um eine Körperverletzung ging, offenbar Meinungsverschiedenheiten hatte (act. II 47 S. 17 Zeile 61 f.). Gemäss den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 7 Angaben in der polizeilichen Einvernahme kennt der Beschwerdeführer den Kontrahenten bereits seit vielen Jahren und weiss von dessen Aggressionen (act. II 47 S. 17 Zeile 67 f.). Zudem geht er davon aus, dass der Bekannte angefangen habe „zu spinnen“, „krumme Dinger dreht“, in einer Welt der „Gangstas“ lebe, schon immer ein Problemkind gewesen sei und vor nichts und niemandem Respekt habe (act. II 47 S. 19 Zeile 126 ff., 136 ff.). Aus diesen Gegebenheiten folgt, dass die Aufforderung des Beschwerdeführers zu einem Gespräch über ein konfliktbehaftetes Thema unter den gegebenen Umständen, der Tatzeit sowie in Anbetracht der Person des Bekannten, der ein solches Gespräch abgelehnt hat, aus rein objektiver Sicht ohne weiteres die Gefahr einschloss, in eine Tätlichkeit überzugehen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Dies unabhängig davon, ob zunächst ein Wortgefecht stattgefunden hat und ob das Verhalten des Beschwerdeführers als aggressiv resp. bedrohlich erschien oder nicht. Dabei ist denn auch unerheblich, wer mit der Schlägerei anfing und ob der Versicherte zurück schlug (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im Weiteren war es auch für den Beschwerdeführer offensichtlich erkennbar, dass die Konfrontation in Tätlichkeiten übergehen konnte. Denn er wusste gemäss seinen eigenen Aussagen „haargenau“ (act. II 47 S. 17 Ziff. 65 ff.), dass es möglicherweise zu einem „Gestürm bzw. Schubserei“ kommen könnte und übergab seine Sonnenbrille, noch bevor er seinem Kontrahenten folgte, einem Kollegen, damit diese nicht beschädigt werden konnte. Ferner waren die möglichen Folgen der Konfrontation auch dadurch erkennbar, dass sich eine Begleiterin dem Beschwerdeführer in den Weg stellte, um das Zusammentreffen der beiden Männer zu verhindern und der Bekannte seine Jacke zwischenzeitlich ausgezogen hatte (act. II 47 S. 18 Zeile 75 ff.). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass sein Verhalten (Nachgehen, um über eine Meinungsverschiedenheit zu diskutieren) zu Tätlichkeiten führen kann und er diese Gefahr auch erkannte. Demnach ist eine Leistungskürzung gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV grundsätzlich zulässig. 3.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob und wenn ja inwiefern die unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung des Beschwerdeführers als eine wesentliche Ursache der tätlichen Auseinandersetzung sowie der dabei erlittenen Verletzungen erscheint (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 8 Der natürliche Kausalzusammenhang ist vorliegend gegeben. Denn das Verhalten des Beschwerdeführers war ursächlich für die daraufhin folgende Eskalation und die dabei erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3.3.1 vorne). Das Nachgehen, um über eine Meinungsverschiedenheit zu diskutieren, ist zudem unter Berücksichtigung der Tatzeit und der gesamten Umstände – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 [Mitte]) – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch durchaus geeignet, zu Tätlichkeiten und in der Folge zu Gesundheitsschädigungen von der Art der eingetretenen zu führen. Dies gilt nicht nur für die Verletzungen im Gesicht, sondern ebenfalls für die Unterschenkelfraktur links, ist doch bei Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien immer damit zu rechnen, dass ein Sturz vorkommen kann. Ob der Kontrahent den Beinbruch wollte oder nicht (vgl. Stellungnahme vom 8. Juni 2015 S. 2), ist dabei nicht massgebend. Folglich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. 3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Kürzung gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu Recht erfolgt ist. Das Mass der Kürzung in der Höhe von 50% (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2015, act. II 49) ist nicht zu beanstanden, zumal es sich dabei gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV um das vorgesehene Minimum handelt und vom Beschwerdeführer diesbezüglich denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht wird. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 (act. II 71) als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, UV/15/258, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.