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Bern Verwaltungsgericht 02.05.2016 200 2015 25

2 mai 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,256 mots·~16 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. November 2014

Texte intégral

200 15 25 EL publiziert in BVR 2016 S. 523 KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Pflegeheim B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1918 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab 1986 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 ff.). Im August 2010 zog die Versicherte in das Pflegeheim B.________ der D.________ (AB 8, 10). Daraufhin erfolgte eine Neuberechnung und erhebliche Erhöhung der EL ab August 2010 (AB 14 f., 22). Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 verzichtete die Versicherte ab dem 1. August 2012 auf EL (AB 24), woraufhin die AKB die entsprechenden Leistungen per 31. Juli 2012 einstellte (AB 25). B. Infolge einer Neuanmeldung der Versicherten vom 3. Januar 2013 (AB 29) gewährte die AKB ab Januar 2013 (wieder) einen Anspruch auf EL von Fr. 3‘514.-- pro Monat (AB 43). Am 19. September 2014 sprach die AKB der Versicherten eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades ab 1. Oktober 2013 zu (AB 45). In der Folge hielt die AKB mit Verfügung vom 30. September 2014 fest, dass zwischen der Versicherten und der D.________ eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vorliege und setzte die EL ab 1. Oktober 2013 aufgrund einer vereinfachten Heimberechnung neu auf Fr. 552.-pro Monat fest. Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Rückforderung des Zuvielbezuges vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 sowie vom 1. Juli bis 30. September 2014 (AB 50). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 31. Oktober 2014 Einsprache (AB 69). Mit Zwischenentscheid vom 27. November 2014 verfügte die AKB die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 3 (AB 90). Gleichentags wies sie die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen (materiellen) Entscheid die aufschiebende Wirkung (AB 92). C. Mit Eingaben vom 12. Januar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowohl gegen den Zwischenentscheid (Verfahren EL/2015/26) als auch gegen den materiellen Entscheid vom 27. November 2014 Beschwerde und stellte in diesem Verfahren folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. November 2014 sei aufzuheben, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann; 2. Der Beschwerdeführerin seien ab 1. November 2009 bis auf Weiteres Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuzusprechen, die auf einer ordentlichen Berechnung basieren und nicht auf einer sog. vereinfachten Heimberechnung; 3. Die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit dieser Beschwerde sei wieder herzustellen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die Verfügung vom 30. September 2014 formell fehlerhaft sei, weshalb der Einspracheentscheid „zurückzuweisen“ sei. Zudem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz - wider Erwarten - die Auffassung vertreten sollte, dem Schriftstück vom 30. September 2014 komme Verfügungscharakter mit materieller Rechtswirkung zu, machte die Beschwerdeführerin geltend, zwischen ihr und der D.________ bestehe kein verpfründungsähnliches Verhältnis und Letztere sei keine religiöse Gemeinschaft. Zudem vermöge die D.________ als Pfrundgeberin die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Auch sei der geleistete Lebensunterhalt besonders bescheiden. Im Entscheid vom 20. Januar 2015 wurden die Beschwerde im Verfahren EL/2015/26 sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 4 Mit Replik vom 1. Oktober 2015 wurde an den Rechtsbegehren festgehalten und unter anderem die Jahresrechnung 2014 der D.________ eingereicht (Beschwerdebeilage [BB] 8). Mit Duplik vom 30. November 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Am 29. März 2016 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 27. November 2014 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL bzw. deren Höhe ab dem 1. November 2009. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind allfällige Rückforderungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 5 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung vom 30. September 2014 sei formell fehlerhaft, weil das Dispositiv fehle bzw. insbesondere die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin nicht daraus hervorgingen, ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt und zwar selbst dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Dies bedeutet nicht nur, dass die Verfügung durch den Einspracheentscheid ersetzt worden ist, sondern auch, dass allfällige Mängel durch das Einspracheverfahren geheilt werden können. Deshalb besteht kein Anlass, im Beschwerdeverfahren die Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Anders wäre einzig vorzugehen, wenn beim Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften derart verletzt worden wären, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert würde, was eine Aufhebung des (gesamten) Verfahrens von Amtes wegen ermöglichte (vgl. Art. 40 Abs. 1 VRPG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstandet, dass im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf die Rüge betreffend die Form der Verfügung vom 30. September 2014 eingegangen worden sei (Beschwerde, S. 4 Ziff. 6). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 6 gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2015 (AB 92) erweist sich als hinlänglich begründet. Die AKB legte dar, weshalb sie der Auffassung ist, dass von November 2009 bis September 2013 kein Anspruch auf EL und seit Oktober 2013 ein Anspruch auf EL im Rahmen der vereinfachten Heimberechnung besteht. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich in der Verfügung vom 30. September 2014 leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Der Umstand, dass sie sich mit den formellen Rügen betreffend die erwähnte Verfügung nicht auseinandergesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 7 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]; Rz. 2630.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen (Art. 13 Abs. 2 ELV). Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden (Art. 13 Abs. 3 ELV). 3.3 Gemäss Rz. 3531.01 WEL haben Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft, welche (entsprechend der erwähnten Rz. 2630.04) vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, keinen EL-Anspruch. Bei pflegebedürftigen Mitgliedern, denen eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV oder IV ausgerichtet wird, kann jedoch eine vereinfachte Heimberechnung vorgenommen werden. 3.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 8 4. 4.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Mitglied der D.________ ist und - mit einem Unterbruch von August 2012 bis Dezember 2013 (vgl. AB 24 ff.) - EL bezog. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im August 2010 in das Pflegeheim B.________ der D.________ umgezogen ist (AB 8, 10) und seit Oktober 2013 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bezieht (AB 45). Streitig ist der Anspruch auf EL bzw. deren Höhe seit November 2009. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis (vgl. E. 3.2 hiervor) besteht. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die AKB nicht abgeklärt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin bei Beitritt zur D.________ auf Einkommens- bzw. Vermögenswerte verzichtet hat, welche ihr im Sinne eines Verzichts bei der EL Berechnung allenfalls anzurechnen wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Frage müsste vorab dann vertieft abgeklärt werden, wenn die Beschwerdeführerin keine Leistungen der D.________ mehr erhielte, die vorliegend anzurechnen sind bzw. die vereinfachte Heimberechnung nicht angewandt werden könnte. Dies ist jedoch hier - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht der Fall. Es wurde zudem auch nicht abgeklärt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintritt in die D.________ - als Gegenleistung für den heute empfangenen Unterhalt - auf Einkommen verzichtet hat. Ebenso wurden weder die - vorliegend massgebenden - im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in die D.________ geltenden Statuten noch die Eintrittserklärung eingeholt bzw. eingereicht. Da jedoch davon auszugehen ist, dass sich die eingereichten Statuten aus dem Jahr 2012 in den entscheidenden Punkten nicht grundlegend von den ursprünglichen Statuten unterscheiden, kann - angesichts der nachfolgenden Überlegungen - darauf verzichtet werden, die betreffenden Unterlagen einzuholen bzw. weitere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 9 Abklärungen zu treffen. Immerhin liegen die Statuten des Jahres 2008 in den Akten (AB 23). 4.2.1 Durch den Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung verpflichtet sich der Pfrundnehmer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen und dieser dem Pfrundnehmer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren (vgl. Art. 521 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der Pfrundgeber hat dem Pfrundnehmer, der mit ihm in häusliche Gemeinschaft tritt, Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung (vgl. Rz. 2630.01 der WEL). 4.2.2 Gemäss den Statuten vom 2. November 2012 bezweckt die D.________ in gemeinsamer Selbsthilfe die Sicherstellung der Lebensunterhaltskosten ihrer Mitglieder (Ziff. 2.1). Die D.________ beruht auf den gemeinsamen Bestrebungen der Mitglieder, zur Gewährleistung des Gesellschaftszweckes nach Möglichkeit beizutragen, nach dem Leitbild: „Einer für Alle, Alle für Einen“ (Ziff. 2.3). Die D.________ orientiert sich an christlichen Grundsätzen (Ziff. 2.4). Die Mitglieder verpflichten sich, zum Unterhalt beizutragen, z.B. durch Mitarbeit in gesellschaftsinternen Abteilungen und Tochtergesellschaften der D.________, oder mit dem Entgelt, das sie für ihre Leistungen in auswärtigen Betrieben oder Unternehmungen erhalten. Von Mitgliedern im Nichtpensionsalter, die keine gesundheitlichen Probleme haben, wird ein Arbeitseinsatz von 40 Stunden pro Woche erwartet. Die Rentner geben ihre Renten als Lebenskostenbeitrag in die D.________ (Ziff. 5.4). Die Mitglieder haben Anrecht auf kostenlose Unterkunft in den Häusern der D.________ und Verpflegung in der Gesellschaftskantine, sowie auf Ferien in den dafür vorgesehenen Ferienhäusern. Die D.________ übernimmt die obligatorischen Sozialabgaben, gemäss Statuten die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die AHV/IV/EO/ALV/ FAK/SUVA und die Krankenkassenprämien. Des Weiteren sorgt die D.________ für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Ziff. 5.6; AB 60, vgl. auch AB 23). Mit Blick auf die in den Statuten aufgeführten Rechte und Pflichten der Gesellschafter liegt eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 10 vor (vgl. 4.2.1 hiervor). Die D.________ gewährt der Beschwerdeführerin insbesondere kostenlose Unterkunft im Pflegeheim B.________ und sorgt für die Bedürfnisse des täglichen Lebens inklusive Übernahme der Krankenkassenprämien. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der Pfrundnehmer dem Pfrundgeber Vermögenswerte (über welche hier nicht Beweis geführt worden ist) übergibt. Vielmehr genügt, dass die Beschwerdeführerin - welche gemäss Akten seit Oktober 1967 in … wohnt (AB 29) – der D.________ ihre Mitarbeit ohne marktgerechte Entlöhnung zur Verfügung gestellt hat bzw. zur Weitergabe ihrer Renten verpflichtet ist (vgl. BGE 133 V 265 E. 6.3.2 S. 274 f.; EVGE 1968 S. 122 E. 2). Daraus ergibt sich ein Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die Akten des unter heutigem Datum ergangenen Urteils EL/2015/75 zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass gesellschaftsintern keine marktgerechten Löhne abgerechnet werden und dass dieser Abrechnungswert so tief gehalten wird, dass eine geringe AHV- Rente resultiert und dass die BVG-Mindestgrenze nicht erreicht wird (AB 2, 24 und 32 von EL/2015/75), was die Gesellschaftsmitglieder im Alter ausgeprägt davon abhängig macht, dass sie die von der D.________ versprochene Unterstützung auch erhalten. Ob es sich bei der D.________ um eine religiöse Gemeinschaft handelt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, obschon solches wohl eher für die (nicht identische) G.________ als christliche Vereinigung und nicht für die D.________ zutreffen würde (vgl. den Bericht von Pfr. F.________, zuhanden des Synodalrats der evangelisch-reformierten Kirchen …, 1997). Die WEL bezieht sich in der die religiösen Gemeinschaften betreffenden Rz. 3531.01 auf Art. 13 ELV bzw. Rz. 2630.04, welche allgemeine Normen darstellen und religiöse Gemeinschaften nicht erwähnen. Zudem kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die verpfründungsähnlichen Verhältnisse entnommen werden, dass nicht zwingend eine religiöse Gemeinschaft vorliegen muss; vielmehr ist entscheidend, dass die betroffenen Personen ihre gesamte berufliche Aktivität der Gemeinschaft widmen und dafür einen Naturallohn erhalten, der sich praktisch auf den Unterhalt beschränkt und damit unterhalb des Lohnes liegt, der von einem Arbeitgeber bezahlt würde (vgl. EVGE 1968, S. 122 lit. A

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 11 und E. 2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb von einer pfrundähnlichen Vereinbarung auszugehen ist. 4.2.3 Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin ändern nichts daran, dass eine vereinfachte Heimberechnung vorgenommen werden kann. So vermag die D.________ die Leistungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ohne weiteres zu erbringen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ist doch der mit der Replik vom 1. Oktober 2015 eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 zu entnehmen, dass die D.________ per 31. Dezember 2014 ein Eigenkapital von mehr als 5.4 Millionen ausweist (BB 8). Dabei sind die Liegenschaften lediglich mit rund 7.6 Millionen eingesetzt, während im Grundbuch für die Liegenschaften der D.________ amtliche Werte von weit mehr als 16 Millionen ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, verfehlt ist, weil sie selbst nicht das Nötige dazu beigetragen hat. So wurde sie bereits im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die zur Begründung des Einwandes nötige Bilanz- und Erfolgsrechnung fehlt (AB 92, S. 2 f. Ziff. 5). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht war es an ihr, die erwähnten Unterlagen einzureichen, muss doch der Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit des Pfrundgebers von ihr nachgewiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich ist auch der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen nicht als besonders bescheiden zu betrachten. Immerhin leistete die D.________ der Beschwerdeführerin Pflege und Unterkunft bzw. im Jahr 2014 eine Heimtaxe in der Höhe von täglich Fr. 147.-- (vgl. AB 44; vgl. auch AB 10, 20, 31) und übernahm auch die Krankenkassenprämien (Art. 5.6 der Statuten). Daran würde nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - im Pflegeheim über ein kleines Zimmer (9m2) verfügen sollte. So ist zur Beurteilung der ortsüblichen Verhältnisse nicht auf die räumlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern auf den Umfang des geleisteten Lebensunterhalts. Weitere Abklärungen waren unter diesen Umständen nicht vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 12 4.2.4 Nach dem Gesagten liegt zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis vor, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 ELV seit dem 1. November 2009 - bis am 30. September 2013 (vgl. E. 4.3 hiernach) - keinen Anspruch auf EL hatte. Die Verwaltung durfte damit auf die Leistungsausrichtung zurückkommen und den Anspruch neu beurteilen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.3 Seit dem 1. Oktober 2013 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (AB 45). Gestützt auf Rz. 3531.01 WEL (vgl. E. 3.3 und 4.2.2 hiervor) hat sie damit unter Anwendung der vereinfachten Heimberechnung Anspruch auf EL. Die entsprechende Berechnung vom 30. September 2014, wonach die Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine EL in der Höhe von Fr. 552.-- erhält (AB 49), ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 4.4 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2014 (AB 92) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/25, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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