200 15 248 EO publiziert in BVR 2015 S. 577 MAW/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juni 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete nach dem Studium der … als Doktorand in …. Am 17. Juni 2014 reichte er seine Doktorarbeit ein; das Examen bestand er am 28. August 2014 (Antwortbeilage [AB] 10, 22, 25). Vom 30. Juni bis zum 21. Dezember 2014 leistete er Zivildienst als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der … im B.________ (AB 22); die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtete ihm eine Erwerbsausfallentschädigung (EO- Entschädigung) von Fr. 62.-- pro Tag (Mindestansatz) aus (AB 7, 12, 15 ff.). Am 10. September 2014 ersuchte der Versicherte die AKB, den Ansatz der Entschädigung zu „begutachten“ (AB 22). Diese teilte ihm alsdann mit, die Voraussetzungen zum Bezug einer höheren Entschädigung seien nicht erfüllt: Es sei nicht belegt, dass er während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken (… pro Monat) erzielt hätte (AB 15-18). Auf entsprechenden Antrag hin (AB 14) erliess die AKB am 9. Dezember 2014 eine Verfügung (AB 11), womit sie das Gesuch zum Bezug einer höheren EO-Entschädigung abwies. Einspracheweise machte der Versicherte geltend, er habe ab dem 31. Dezember 2014 eine dreijährige Postdoktorandenstelle an der C.________ (…). Er beantragte eine EO- Entschädigung auf der Basis des üblichen Anfangslohns als promovierter Mitarbeiter in der Schweiz (AB 10). Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 (AB 4) hiess die AKB die Einsprache insofern teilweise gut, als der Tagesansatz der EO-Entschädigung ab dem 30. Juni 2014 Fr. 104.-- betrage. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Festanstellung per 31. Dezember 2014 sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer glaubhaft gemacht. Zur Berechnung der EO-Entschädigung sei jedoch nicht auf einen ortsüblichen Lohn, sondern auf das tatsächliche Einkommen ab Januar 2015 (…) abzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 3 B. Mit an die AKB adressierter Eingabe vom 8. März 2015 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde. Jene überwies die Eingabe am 11. März 2015 zuständigkeitshalber an das Gericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die EO-Entschädigung sei gestützt auf eine kaufkraftbereinigte Umrechnung des in … erzielten Lohns festzusetzen; von Juni bis Dezember 2014 habe er in der Schweiz die Lebenskosten decken müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung vom 30. Juni bis zum 21. Dezember 2014. Während die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 104.-- pro Tag zugesprochen hat (AB 4), beantragte der Beschwerdeführer zunächst, jene sei nach einem in der Schweiz üblichen Monatslohn zwischen Fr. 80‘000.-- und Fr. 105‘000.-- zu bemessen (AB 10); in der Beschwerde verlangt er nunmehr, zur Entschädigungsberechnung sei der in … bezogene Lohn zufolge höherer Kaufkraft in der Schweiz um 35% zu erhöhen. Eine Ermittlung des effektiven Streitwerts erübrigt sich; im Streit liegt – wie in der Beschwerdeantwort (S. 2) korrekt dargelegt wurde – höchstens ein Betrag von Fr. 16‘100.-- (Fr. 34‘300.-- [175 entschädigungsberechtigte Tage à maximal Fr. 196.-- {Höchstbetrag ohne Kinder; vgl. Tabellen des BSV zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch}] ./. Fr. 18‘200.-- [175 Tage à Fr. 104.--]). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 5 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 2.4 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 1 und 2 EOV). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitieren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 6 3. 3.1 Zu Recht ist nunmehr unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die gesamte hier zur Diskussion stehende Zeit (30. Juni bis 21. Dezember 2014) als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EOV gilt (vgl. demgegenüber noch AB 11). Mit den aktenkundigen Arbeitsbemühungen während des Zivildienstes resp. aufgrund der daraus resultierenden dreijährigen Anstellung ab Ende Dezember 2014 (Beilagen zu AB 10, insbesondere Vereinbarung vom 19. bzw. 23. Dezember 2014) ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.2 f. S. 237 f.) aufgenommen hätte, wäre er nicht im Dienst gestanden. Ferner ist erstellt, dass er während des Dienstes die Ausbildung (Doktorat) erfolgreich abgeschlossen hat. Damit ist die EO-Entschädigung gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen. 3.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die EO-Entschädigung auf Grund des Lohns zu berechnen ist, der dem Beschwerdeführer entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV), oder ob sie auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf festzulegen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV). Zu beachten ist, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können resp. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (BVR 2007 S. 520 E. 3.1). Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft (vgl. PAS- CAL MAHON, Le régime des allocations pour perte de gain, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1925 N. 17; vgl. auch E. 3.1.2 hiernach), ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heranzuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist. Im vorliegenden Fall lässt sich mit der glaubhaft gemachten Anstellung bzw. dem dort realisierten Lohn indessen ohne weiteres bestimmen, welches Gehalt dem Beschwerdeführer auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 7 grund des Zivildienstes entgangen ist (… pro Monat bzw. … pro Jahr [AB 10, Beilage 6]). Folglich ist darauf abzustellen (vgl. auch Rz. 5041 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005). 3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine „angemessene Basis“ für die EO-Entschädigung sei eine kaufkraftbereinigte Umrechnung des in … erzielten Lohnes, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zweck der EO-Entschädigung – anders als der Beschwerdeführer der Ansicht zu sein scheint – nicht in der Sicherstellung des Lebensunterhaltes (in der Schweiz oder anderswo) liegt. Vielmehr soll damit – abgesehen vom hier nicht zur Debatte stehenden Fall der Mutterschaft – ein (angemessener) Ersatz des Erwerbsausfalls während des Dienstes (Art. 59 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) bzw. eine (teilweise) Kompensation des Verdienstausfalls für die Zeit, die eine Person im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt (S. 2 der WEO), gewährleistet werden. Da der Beschwerdeführer während der Dienstzeit nicht über eine vorbestehende und über das Dienstende hinausgehende Anstellung verfügte, aufgrund der glaubhaft gemachten Anstellung einem Erwerbstätigen jedoch gleichgestellt wurde, ist auch hinsichtlich des Ersatzes des entgangenen Lohns auf die glaubhaft gemachte Erwerbstätigkeit resp. das entsprechende Einkommen abzustellen. Es würde dem Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn die EO- Entschädigung für Dienstleistende, die eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufgenommen haben oder hätten, auf der Basis einer Kaufkraftbereinigung bemessen würde. Ausserdem sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in welchen die ausgerichtete EO-Entschädigung den Lebensunterhalt nicht zu decken vermag. So können sich etwa auch Personen, die eine entsprechend tiefe EO-Entschädigung auf der Basis eines Praktikumslohns oder eines Teilzeitbeschäftigungsgehalts beziehen, nicht auf die Deckung der effektiv anfallenden Lebenshaltungskosten durch die EO-Entschädigung berufen. Aufgrund der Konzeption des EOG (vgl. oben) sowie des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) ist dies indessen in sämtlichen entsprechenden Fällen hinzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 8 Anders als beispielsweise im Bereich der Familienzulagen hat der Gesetzgeber für die EO-Entschädigung keine Bemessung nach der Kaufkraft vorgesehen, zumal hier auch kein Leistungsexport zur Diskussion steht (vgl. demgegenüber Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da eine Anpassung an die Kaufkraft gesetzlich nicht vorgesehen ist, besteht auch insoweit keine rechtliche Handhabe, die EO-Entschädigung wie vom Beschwerdeführer beantragt zu bemessen. 3.2 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 (AB 4) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2015, EO/15/248, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.