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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2015 200 2015 243

7 mai 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,621 mots·~13 min·3

Résumé

Klage vom 6. März 2015

Texte intégral

200 15 243 BV MAW/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 6. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (nachfolgend: A.________ bzw. Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 19. Januar 2011 per 1. Januar 2011 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge für den im Vorsorgereglement bzw. im Vorsorgeplan umschriebenen Personenkreis an (Akten der AXA, Klagebeilage [KB] 2). Am 20. Februar 2014 (KB 19) mahnte die AXA die A.________ bezüglich der per 31. Dezember 2013 offenen Forderung von Fr. 36‘219.90 (vgl. KB 5) zuzüglich des Beitrages an den Sicherheitsfonds 2013 von Fr. 232.65 sowie Mahnspesen von Fr. 100.--, total Fr. 36‘552.55. Für das Jahr 2014 machte die AXA Beiträge von Fr. 37‘429.15 (Fr. 37‘661.80 – Fr. 232.65 für den Beitrag an den Sicherheitsfonds 2013, vgl. Rechnung vom 10. Dezember 2013 [KB 16]) und Fr. 1‘592.15 (vgl. Rechnung vom 29. April 2014 [KB 21]) geltend, so dass ein Zwischensaldo von Fr. 75‘573.85 resultierte (KB 25B). Am 22. Mai 2014 leistete die A.________ eine Teilzahlung von Fr. 1‘592.15, womit eine Forderung von Fr. 73’981.70 verblieb (KB 25B). Da weitere Zahlungen ausblieben, löste die AXA den Anschlussvertag mit der A.________ per 30. Juni 2014 auf (Schreiben vom 19. Mai und 23. Juli 2014 [KB 22 f.]). Dies hatte für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 Beitragsgutschriften von total Fr. 19‘510.55 zur Folge, womit ein Saldo von Fr. 54‘471.15 resultierte (KB 25B). Mit der Schlussabrechnung vom 23. Juli 2014 (KB 23) stellte die AXA zusätzlich den Beitrag an den Sicherheitsfonds bis 30. Juni 2014 von Fr. 108.50, Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- sowie Zinsen vom 1. Januar bis 23. August 2014 im Betrag von Fr. 1‘809.15 in Rechnung, womit per 23. August 2014 eine Forderung von total Fr. 56‘888.60 resultierte (KB 23). Diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 24. August 2014 sowie zuzüglich Fr. 800.-- Umtriebsspesen setzte die AXA in der Folge in Betreibung, was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 verursachte (KB 24). Die A.________ erhob gegen den betreffenden Zahlungsbefehl vom 18. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 3 tember 2014 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 24). B. Mit Eingabe vom 6. März 2015 beantragt die AXA klageweise das Folgende: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 56‘888.80 nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2014 und Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … vom 19. September 2014 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beklagte auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Diese liess die Beklagte unbenutzt verstreichen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 4 S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge der Jahre 2013 und 2014 in der Höhe von Fr. 56‘888.80 (inklusive Beiträge an den Sicherheitsfonds 2012 – 2014, Verzugszinsen, Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten) nebst Zins zu 5 % seit dem 24. August 2014 sowie Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen (vgl. auch Ziff. 2.2 und 3.3 des Anschlussvertrages [KB 2]). Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220 [SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 5 Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 6 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung von Fr. 56‘888.60 (per 23. August 2014 offene Beiträge inkl. Beiträge an den Sicherheitsfonds, Zinsen, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 5 – 16, 19 – 23). So werden die zusätzlich zu den Alters- und Risikobeiträgen zu leistenden Beiträge an den Sicherheitsfonds gemäss Ziff. 3.3 Abs. 3 des Anschlussvertrages (KB 2) separat jeweils nachschüssig mit der Stichtagsabrechnung des Folgejahres einverlangt (vgl. KB 7, 16, 23). Die Zinspflicht ergibt sich einerseits aus Ziff. 2.2 Abs. 2 des Anschlussvertrages (KB 2), wonach alle Konti verzinslich geführt werden und andererseits aus Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages, wonach die in Rechnung gestellten Beiträge jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres oder bei unterjährigen Änderungen per Datum der Änderung fällig sind; unterbleibt eine fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber einen Zins (vgl. KB 25A, 25B). Sodann wird gemäss Ziff. 6.8 des Anschlussvertrages für die im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung entstehenden administrativen Kosten in der Schlussabrechnung ein zusätzlicher Kostenbeitrag gemäss Kostenreglement belastet, welcher Fr. 500.-- (vgl. KB 23) beträgt (Kostenreglement, Ziff. 3, 4. Gesamt- oder Teilliquidation infolge teilweiser oder vollständiger Anschlussvertragsauflösung [KB 4]). Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages werden dem Arbeitgeber für eine Mahnung zusätzliche Kostenbeiträge gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt; diese betragen Fr. 100.-- (vgl. KB 19; Kostenreglement Ziff. 3, 2. Inkasso [KB 4]). Die Beklagte hat sich weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sind. Im Übrigen hat die Beklagte die Schlussabrechnung vom 23. Juli 2014 (KB 23) mit dem Saldo von Fr. 56‘888.80 nicht innerhalb von 20 Tagen beanstandet, womit sie gemäss Ziff. 3.3 Abs. 7 des Anschlussvertrages (KB 2) als anerkannt gilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 7 3.2 Die Klägerin macht ferner auf der Forderung von Fr. 56‘888.80 Zins zu 5 % ab dem 24. August 2014 geltend. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor), findet der Verzugszins seine Grundlage im Anschlussvertrag, nämlich in Ziff. 2.2 Abs. 1 und Ziff. 3.3 Abs. 1, wobei die Zinssätze durch die Stiftung festgelegt und jederzeit abgeändert werden können (Ziff. 2.2 Abs. 3 des Anschlussvertrages [KB 2]). Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich weder aus dem Anschlussvertrag (KB 2) noch aus den Vorsorgeplänen für die Arbeitnehmer bzw. die Mitglieder des Kaders (KB 3A und 3B), einzig aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass ab 1. Januar 2013 wie auch ab 1. Januar 2014 Verzugszinsen zu 4 % erhoben wurden (KB 5, 25A). Mit Blick auf die fehlende konkrete Regelung der Verzugszinshöhe in den massgebenden vertraglichen Bestimmungen und den Umstand, dass die Zinssätze durch die Stiftung jederzeit abgeändert werden können (Ziff. 2.2 Abs. 3 des Anschlussvertrages [KB 2]), ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Verzugszinsen in der Höhe von 5 % verlangt, was dem in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehenen Zinssatz entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages (KB 2) kann die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern, wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet. Die Stiftung kann zudem den Anschlussvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Vorliegend ist die entsprechende Vertragsauflösung per 30. Juni 2014 erfolgt (KB 22 f.). Gemäss Schlussabrechnung vom 23. Juli 2014 (KB 23) wurde der Beklagten für die Begleichung der Forderung von Fr. 56‘888.80 eine Zahlungsfrist bis zum 23. August 2014 gewährt. Die Beklagte geriet hinsichtlich der Bezahlung des Schlusssaldos folglich mit unbenutztem Ablauf der Frist ab dem 24. August 2014 in Verzug, womit der Verzugszins ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. 3.3 Schliesslich fordert die Klägerin für die Einleitung der Betreibung einen Kostenbeitrag von Fr. 800.--, was im Kostenreglement, Ziff. 3, 2. Inkasso (KB 4), seine Grundlage findet. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 56‘888.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2014 sowie Umtriebsspesen von Fr. 800.-zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 8 bungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 9 chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, BV/15/243, Seite 10 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 56‘888.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2014 sowie Umtriebsspesen von Fr. 800.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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