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Bern Verwaltungsgericht 01.07.2015 200 2015 233

1 juillet 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,011 mots·~15 min·1

Résumé

Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 des Regierungsstatthaleramts Bern-Mittelland (shbv 98/2014)

Texte intégral

200 15 233 SH SCJ/BRL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juli 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Brönnimann A.________ vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 30. Januar 2015 (shbv 98/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wurde ab März 2013 von der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (unpag. Akten der Gemeinde [act. IIA]). Ab Juni 2013 nahm er an einem Arbeitsangebot der D.________ teil (vgl. act. IIA). Am 23. Oktober 2014 kam es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Teilnehmer des Arbeitsangebotes, woraufhin der Sozialhilfebezüger durch die D.________ für sechs Monate von sämtlichen internen Integrationsmassnahmen gesperrt wurde (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [act. II], rote Klarsichtmappe [Verlaufsprotokoll, Einträge vom 23. Oktober 2014 sowie vom 7. November 2014]). Mit Verfügung vom 14. November 2014 kürzte die Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für sechs Monate um 15 % und verneinte einen Anspruch auf eine Integrationszulage für die Dauer der Arbeitslosigkeit (act. II 19-21). B. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 19. Dezember 2014 (act. II 1-13) Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: „ 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. 2. Eventuell: In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz zu verpflichten, von einer Kürzung der Sozialhilfe abzusehen. 3. Dem Unterzeichnenden seien die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm sei die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 3 Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies das RSA Bern-Mittelland das Gesuch um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt ab (act. II 31-34). Gleichzeitig wurden dem Sozialhilfebezüger eine Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 20. Januar 2015 (act. II 25-29) sowie die Vorakten zur Kenntnis- bzw. Einsichtnahme zugestellt. C. Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob der Sozialhilfebezüger – weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ – Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte das Folgende: „ 1. In Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2015 sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell: Die Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -“ Mit Eingabe vom 24. März 2015 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Akten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 4 schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung des RSA Bern- Mittelland vom 30. Januar 2015 (act. II 31-34). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe ihm die Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015 (act. II 25-29), in welcher sich die Beschwerdegegnerin auch zum Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts äusserte, erst mit der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 (act. II 31-34) zugestellt, womit er keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Weiter habe die Vorinstanz über das Gesuch um Beiordnung von Fürsprecher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 5 B.________ entschieden, ohne ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben (Beschwerde, S. 4 f.). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet zudem ein Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 121 I 225 E. 2a; BVR 2008 S. 49 E. 4.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 1) 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 6 Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 21 N. 16). 2.3 Ob mit dem Vorgehen der Vorinstanz der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, wiegte diese jedenfalls nicht derart schwer, dass eine Heilung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen wäre. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2015 zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin wie auch zu den Akten äussern konnte und das Verwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung uneingeschränkt prüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor), entstünden ihm aus der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung zudem keine Nachteile. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde vielmehr zu unnötigen Verzögerungen bei letztlich gleich bleibendem Ergebnis führen und folglich dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Beurteilung der Hauptsache entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm ihre Akten zu spät zur Einsichtnahme zugestellt und ihm vor Verfügungserlass keine Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der vorgesehenen Kürzung gegeben, bildet dies Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und ist vorliegend nicht zu prüfen. Demnach hat eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz – wenn sie denn vorliegt – als geheilt zu gelten. Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann somit nicht entsprochen werden. 3. 3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 7 einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). 3.2 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 8 4. 4.1 In der Hauptsache sind eine Kürzung des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für sechs Monate um 15 % sowie eine Streichung der Integrationszulage für die Dauer der Arbeitslosigkeit streitig (act. II 19-21). Die Kürzung des monatlichen Grundbedarfs von gesamthaft Fr. 947.-- (vgl. act. IIA [Verfügung vom 21. Mai 2014]), ausmachend monatlich Fr. 142.05, sowie der Wegfall der Integrationszulage treffen den Beschwerdeführer zwar nicht nur geringfügig. Die Interessen des Beschwerdeführers sind durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (act. II 19-21) bzw. die in Frage stehende Leistungskürzung jedoch nicht derart schwerwiegend betroffen, dass die Beiordnung eines amtlichen Anwalts bereits von daher geboten wäre. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Entsprechendes vor. 4.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein mit der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Notwendigkeit der Beiordnung eines amtlichen Anwalts ergebe sich aus seiner psychischen Verfassung sowie den mangelhaften Deutschkenntnissen (Beschwerde, S. 6 f.). Bezüglich Letzteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Erlernen der deutschen Sprache zwar Mühe bekunde, er aber inzwischen ein Sprachniveau erreicht habe, das ihm eine akzeptable organisatorische Eigenständigkeit ermögliche (act. IIA [Übertragungsbericht vom 31. Oktober 2014]). Wenn im Verlaufsprotokoll der D.________ am 29. August 2013 (act. IIA) zudem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei im Schriftlichen sehr gut und habe diesbezüglich etwa das Niveau B1/B2 erreicht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich aus sprachlichen Gründen im Verfahren nicht zurechtfindet. Allfällige mündliche Verständigungsschwierigkeiten könnten im Falle der Durchführung einer Instruktionsverhandlung überdies ohne Weiteres mittels einer professionellen Übersetzung behoben werden. Die sich in den Akten befindenden Berichte enthalten sodann keine Hinweise dafür, dass die ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 9 sundheitlichen Beschwerden den Beschwerdeführer im hier interessierenden Hauptverfahren daran hindern könnten, seine Interessen selbständig wahrzunehmen, zumal er auch anderweitige administrative Angelegenheiten weitgehend selbständig erledigen kann (vgl. act. IIA [Übertragungsbericht vom 31. Oktober 2014]) und der behandelnde Psychiater weiterhin von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % ausgeht (vgl. act IIA [Arztzeugnis vom 13. Mai 2013 sowie Arztbericht vom 7. Oktober 2014]). Insgesamt sind somit in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sprächen. 4.2.2 Sodann liegen auch keine besonderen Schwierigkeiten vor, stellen sich in der Hauptsache doch weder komplizierte Rechtsfragen noch ist ein unübersichtlicher Sachverhalt zu bewältigen. Hinzu kommt, dass an Laienbeschwerden im Allgemeinen und im Sozialhilfebereich im Besonderen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Wie die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 zu Recht ausführt (act. II 34), lässt sich die Beschwerde mit der Darlegung des Vorfalls vom 23. Oktober 2014 bzw. den Umständen, weshalb der Beschwerdeführer die Kürzung als ungerechtfertigt empfindet, ausreichend begründen. Dem und gegebenenfalls weiterer Mitwirkung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer gewachsen. Die rechtliche Würdigung der sich stellenden Fragen ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanz. Einzig die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte der Beschwerdeführer ohne rechtliche Vertretung wohl nicht vorbringen können. Da diese Frage jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 21 N. 17), vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indessen für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2; act. IIA [Verfügung vom 21. Mai 2014 betreffend Sozialhilfe]). Wenngleich die Anforderungen an die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren bekanntermassen hoch sind, kann das Beschwerdeverfahren angesichts der Erforderlichkeit des vorliegenden Verfahrens zur Heilung einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.3 hiervor) ausserdem nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren stellen sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausserdem Fragen, zu deren Beurteilung und Vorbringen der Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war. Namentlich ist die Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung durch einen Laien schwer einzuschätzen und kann – entgegen den Rügen im vorinstanzlichen Verfahren – nicht durch eine einfache Schilderung des Sachverhalts vorgetragen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind somit erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 11 des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 11. April 2015 macht Fürsprecher B.________ einen zeitlichen Aufwand von 9.45 Stunden geltend. Dies erscheint vorliegend als zu hoch. Insbesondere beschränkte sich das Verfahren auf die (für einen Rechtsanwalt alltägliche) Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiter ist die Aktenlage leicht überblickbar. Der geltend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb nicht der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens. Als angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1‘364.60 festzusetzen (Honorar Fr. 1‘250.-- [5 Stunden x Fr. 250.--], Auslagen: Fr. 13.50, Mehrwertsteuer: Fr. 101.10). Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.-- (5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 13.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 81.10, somit total eine Entschädigung von Fr. 1‘094.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, SH/15/233, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘364.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘094.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher lic.iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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