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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2015 200 2015 22

2 mars 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,410 mots·~12 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 25. November 2014

Texte intégral

200 15 22 ALV LOU/BRM/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ war zuletzt seit 2002 als … bei der B.________ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der C.________ (nachfolgend C.________) taggeldversichert. Wegen einer seit August 2012 bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit richtete die C.________ nach einer vertrauensfachärztlichen Untersuchung im Rahmen einer dreimonatigen Anpassungszeit bis zum 30. September 2013 ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50% aus. Am 6. Mai 2013 löste die B.________ das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf 30. September 2013 auf (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [act. II] 183). In der Folge meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim RAV an und erhob mit Antrag vom 15. November 2013 ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. II 80 ff.). Im Antrag gab sie an, bereit und in der Lage zu sein, vollzeitlich zu arbeiten, derzeit aber nur 50% arbeitsfähig zu sein; entsprechende Arztzeugnisse legte sie vor (act. II 194, 165, 127). Da sich die Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, leitete das beco das entsprechende Meldeverfahren ein (act. II 168 f.) und teilte ihr mit, dass die Leistungen unter Vorbehalt ausbezahlt würden (act. II 173 f.). B. Nachdem dem beco, Arbeitslosenkasse, zwei Arztzeugnisse zugegangen waren, in denen die behandelnde Ärztin, Dr. med. D.________, für die Zeit vom 7. Juli bis 31. August 2014 vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (act. II 126 und 117), richtete dieses Krankentaggelder nach Art. 28 AVIG aus. Am 1. September 2014 verfügte das beco, Arbeitslosenkasse, die Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Krankentaggelder ab dem 6. August 2014 (act. II 112 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 3 Die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. September 2014, in welcher die Versicherte geltend machte, es seien für die Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht Krankentaggelder nach Art. 28 AVIV, sondern Taggelder gestützt auf Art. 15 AVIV auszurichten (act. II 96), wies das beco, Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 25. November 2014 ab (act. II 48). C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. Januar 2015 erneuert die Beschwerdeführerin den bereits im Einspracheverfahren gestellten Antrag. Dies im Wesentlichen mit der – bereits in der Einsprache vorgetragenen – Begründung, dass die behandelnde Ärztin die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit aufgrund der gleichen Symptome, derentwegen auch die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei, bescheinigt habe und der Krankentaggeldversicherer in der Verfügung vom 14. Juni 2014 von praktisch voller Erwerbsfähigkeit ausgehe. Das beco, Arbeitslosenkasse, beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2014 (act. II 48 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für ihre Arbeitsausfälle im Juli und August 2014 auf 30 Tage befristete Krankentaggelder oder durchgehend normale Taggelder nach Art. 15 AVIV auszurichten sind. 1.3 Bei max. 41 Taggeldern auf der Basis eines versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 4‘666.— (act. II 180) liegt der Streitwert bei weitem unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.—, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 5 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Während die Arbeitsberechtigung bei „Neubehinderten“ gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 6 sum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-) Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft (BGE 136 V 95 E. 7.3 S. 103; ARV 2011 S. 59 E. 5.2). 2.4 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und an sich unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich beeinträchtigt ist und sie ihre letzte Stelle bei der B.________ nach längerer ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit per Ende September 2013 verloren hat. Die in der Folge geltend gemachten Arbeitslosentaggelder wurden ihr denn dementsprechend und angesichts der erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung als Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 7 schussleistung gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m Art. 15 Abs. 3 AVIV ausgerichtet (act. II 173). Mit den Arztzeugnissen der behandelnden Ärztin wurde die Versicherte ab 7. Juli 2014 bis 31. August 2014 als 100% arbeitsunfähig geschrieben, während vor und nach dem genannten Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit vom 50% bescheinigt ist. Dies veranlasste das beco, Arbeitslosenkasse, ab 7. Juli 2014 Arbeitslosenentschädigung in Form von Krankentaggeldern nach Art. 28 AVIG zu erbringen, wobei – soweit aus den Akten ersichtlich – für die Zeit vom 6. bis 31. August 2014 infolge des gesetzlich auf 30 Tage befristeten Anspruchs auf Krankentaggelder keine Leistungen ausgerichtet wurden. 3.2 Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG), was er in Art. 15 Abs. 3 AVIV getan hat. Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur. Während die Arbeitsberechtigung bei „Neubehinderten“ natürlich gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft. Diese muss sich allerdings bei arbeitslosen „Neubehinderten“ nur auf ein Pensum beziehen, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-)Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Arbeitslose „Neubehinderte“ werden während des Verfahrens bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG) mit nicht behinderten Arbeitslosen in dem Sinne gleich behandelt, dass beide eine volle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 8 Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen; von beiden wird nicht mehr gefordert, als sie leisten können (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. März 2010, 8C_651/2009, E. 5 mit Hinweisen). Im Falle einer Überschneidung einer dauernden Behinderung mit einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist die Abgrenzung, ob Taggeldleistungen nach Art. 28 AVIG oder nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 AVIV auszurichten sind, rechtsprechungsgemäss nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die bestehende dauernde Behinderung und die vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einem Zusammenhang stehen oder nicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 24. Januar 2006, C 286/05, E. 3.2). 3.3 Die Beschwerdeführerhin gibt, insbesondere unter Hinweis auf die – zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtsentscheid vom 21. Januar 2015, 9C_830/2014 bestätigte – Verfügung vom 14. Juni 2013 an, seit Beginn des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung vermittlungsfähig und bereit zu sein, einer zumutbaren Arbeit nachzugehen. Gemäss dem genannten Bundesgerichtsentscheid sowie dem diesem zu Grunde liegenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2014, KV/2014/222, war die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem 1. Oktober 2013 in einer angepassten leichten Tätigkeit praktisch uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach den Akten waren die Abklärungen hinsichtlich des Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung durch die zuständige IV- Stelle im hier fraglichen Zeitraum (Juli/August 2014) noch nicht abgeschlossen. Insofern kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei als „Neubehinderte“ offensichtlich vermittlungsunfähig. Vorliegend ist ferner ärztlich belegt, dass sowohl für die dauernde als auch für die vorübergehend (erhöhte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die gleiche gesundheitliche Ursache massgebend war. Dementsprechend ist nicht von einer eigenständigen, neben die dauernde Einschränkung hinzugetretenen Krankheit, welche einen Anspruch auf Krankentaggelder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 9 gemäss Art. 28 AVIG zu begründen vermöchte, auszugehen. Dies umso weniger, als sich die ärztlich bescheinigte, vorübergehend höhere Arbeitsunfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte – und insofern massgebliche – Tätigkeit bezieht, was an der praktisch uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nichts ändert. Hinzu kommt, dass es für die Ausrichtung von Krankentaggeldern vorliegend an der Tatbestandsvoraussetzung der Nichterfüllung der Kontrollvorschriften fehlt, ist die Beschwerdeführerin diesen doch im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum korrekt nachgekommen (act. II 118 f., 115 f.). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 7. Juli bis 31. August 2014 Taggelder als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art 15 AVIV auszurichten. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens obsolet. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht zudem trotz des Obsiegens auch kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 25. November 2014 aufgehoben und der Beschwerdegegner angewiesen, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7. Juli bis 31. August 2014 Arbeitslosentaggelder im Sinne der Erwägungen auszurichten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/22, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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