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Bern Verwaltungsgericht 16.03.2015 200 2015 212

16 mars 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·683 mots·~3 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015

Texte intégral

200 15 212 EL LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, EL/15/212, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleitungen für die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) auf Fr. 992.– pro Monat ab 1. September 2013 und ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 999.– fest (Antwortbeilage der AKB [AB] 127). Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2015 Einsprache und beantragte das Absehen von einer Aufrechnung des Eigenmietwerts ihrer Wohnung im Betrag von Fr. 380.– (AB 133). Auf diese Einsprache trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 (AB 134) nicht ein, da die 30-tätige Einsprachefrist offensichtlich nicht eingehalten worden sei.  Mit Eingabe vom 21. Februar 2015 gelangte die Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, dass vom Abzug für den Eigenmietwert ihrer Wohnung abgesehen werde.  Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht, insbesondere aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts, stützen (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 74 ff. des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Da auch die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG), über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).  Die Beschwerdeführerin richtete sowohl ihre Einsprache vom 8. Februar 2015 (AB 133) als auch die hier zu beurteilende Beschwerde vom 21. Februar 2015 unmissverständlich gegen die Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, EL/15/212, Seite 3 24. Januar 2014 (AB 127), zumal sie diese jeweils mit „Einsprache Verfügung 24. Januar 2014“ bzw. „Einsprache Ergänzungsleistungen zur AHV vom 24. Januar 2014“ betitelte. Indem sie die Einsprache knapp ein Jahr nach der Zustellung der Verfügung erhoben hat, erfolgte diese jedoch offensichtlich verspätet.  Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass sich ihre Einsprache vom 8. Februar 2015 (AB 133) gegen die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2015 richten sollte, wäre sie als verspätet zu qualifizieren: Die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 datiert vom 19. Dezember 2014 (AB 129). Die entsprechende Einsprachefrist begann unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG am 5. Januar 2015 (Montag) zu laufen und endete somit am 4. Februar 2015. Somit erfolgte auch eine allfällige gegen diese Berechnung erfolgte Einsprache verspätet.  Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen.  Zur Beurteilung der Beschwerde ist damit der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Verfahrenskosten sind nicht zu erheben; die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, EL/15/212, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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