200 15 2 ALV MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, ALV/15/2, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss in seiner Heimat eine in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung zum … ab und stand zuletzt bis 31. Juli 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________, wobei er temporär als … in der D.________ in … eingesetzt wurde (Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV; act. IIA], 24, 27, 30, 58 f.; Akten des beco, Dossier der Arbeitslosenkasse [act. IIB], 1, 24). Am 3. Juli 2014 meldete er sich bei der RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 8 f.) und ersuchte am 21. Juli 2014 beim beco, im Zusammenhang mit einem am 4. Juli 2014 mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossenen Lehrvertrag für eine am 1. August 2014 beginnende Ausbildung zum … mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; act. IIA 40 f.; act. IIB 2 f.), um Gewährung von Ausbildungszuschüssen (act. IIA 31-33). Am 26. Juli 2014 stellte er zudem einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab an, er sei im Ausmass eines Vollpensums bereit und in der Lage zu arbeiten (act. IIB 11 f.). Mit Verfügung vom 14. August 2014 (act. IIA 45 f.) beschied das beco das Gesuch um Ausbildungszuschüsse abschlägig und hielt daran auf Einsprache hin (Akten des beco, Dossier des Rechtsdienstes [act. II], 15) mit Entscheid vom 25. November 2014 (act. II 28-30) fest. B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend per 1. August 2014 Ausbildungszuschüsse zu gewähren. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, ALV/15/2, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2014 (act. II 28-30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausbildungszuschüsse. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, ALV/15/2, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu fördern. Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermittlungschancen im Vergleich zu jenem im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 269). 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). Nebst den spezifischen persönlichen sowie sachlichen Voraussetzungen ist die Gewährung von Ausbildungszuschüssen an die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 und Art. 59 AVIG geknüpft. Damit ist insbesondere vorausgesetzt, dass die versicherten Personen arbeitslos sind (Art. 59 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG; vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Januar 2014, lit. F Ziff. 3, abrufbar unter <www.treffpunktarbeit.ch>; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, ALV/15/2, Seite 5 Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2380 N. 656; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 66a N. 10). Die Personenkategorie der von Arbeitslosigkeit Bedrohten kann dagegen von vornherein nicht von dieser speziellen Massnahme profitieren (vgl. Art. 59 Abs. 1ter AVIG; BBl 2008 7757). 3. 3.1 Vorliegend verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Ausbildungszuschüsse mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2014 zufolge des abgeschlossenen Lehrvertrages nicht arbeitslos sei, womit er die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 AVIG nicht erfülle (act. II 29). Diese Argumentation greift insoweit zu kurz, als Ausbildungszuschüsse nur gewährt werden, wenn bereits ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) als Lehrvertrag ausgestalteter Ausbildungsvertrag vorliegt (vgl. Art. 66a Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 90a AVIV). Damit lässt sich das Fehlen einer Arbeitslosigkeit nicht allein mit dem Vorliegen eines Lehrvertrages begründen, worauf beschwerdeweise zutreffend hingewiesen wurde (vgl. Beschwerde S. 2). Schlösse der Abschluss eines Lehrvertrages das Bestehen einer Arbeitslosigkeit per se aus, könnten die Anspruchsvoraussetzungen für Ausbildungszuschüsse kaum je erfüllt sein, was der gesetzgeberischen Konzeption zuwiderliefe. 3.2 Die als allgemeine Anspruchsvoraussetzung geforderte Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich als solche im Sinn von Art. 10 AVIG zu verstehen, was bedingt, dass sich die versicherte Person bei der zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat und die in Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG angeführten Elemente erfüllt sind. Ganz arbeitslos ist dabei, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht bzw. teilweise arbeitslos ist, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (vgl. AGNES LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, 2006, S. 38 Ziff. 4.2.3.1; THO- MAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2380 N. 657).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, ALV/15/2, Seite 6 Der Beschwerdeführer meldete sich zwar am 3. Juli 2014 bei der RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 8 f.) und vermerkte im Formular betreffend Arbeitslosenentschädigung am 26. Juli 2014 (act. IIB 11 f.), er sei im Ausmass eines Vollpensums bereit und in der Lage zu arbeiten. Allerdings endete sein Arbeitsverhältnis mit der Personalverleiherin per 31. Juli 2014 (act. IIA 59) und wurde nahtlos in ein Lehrarbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb überführt (act. IIA 40 f.; act. IIB 2 f.). Im Zeitpunkt der seitens der Personalverleiherin unter Einhaltung der zweitätigen Frist (Art. 11 des Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih vom 21. Dezember 2011) am 28. Juli 2014 ausgesprochenen Kündigung (act. IIA 59 Ziff. 10) hatte der Beschwerdeführer den Lehrvertrag bereits unterzeichnet und damit das für den angestrebten Entwicklungsschritt Nötige vorgekehrt. Er stand ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis und suchte – unbesehen der Deklaration im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 11 f.) – vorderhand auch keine anderweitige Beschäftigung. Demzufolge war er im Sinne der vorerwähnten Legaldefinition nicht arbeitslos und erfüllte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 8 AVIG nicht. Die vom Bundesgericht offen gelassene Frage, ob Arbeitslosigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG hypothetisch für die Dauer einer «logischen Sekunde» bei nahtlos ineinander übergehenden Arbeitsverhältnissen eintreten kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_363/2014, E. 4.3), ist aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts zu verneinen. 3.3 Den Akten kann im Übrigen nicht entnommen werden – und wird beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht –, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren (und auch keine andere Anstellung mehr gefunden) hätte, wenn er den Lehrvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dies wäre denn auch unbehelflich, da die Ausbildungszuschüsse nach Art. 66a AVIG systematisch unter die speziellen Massnahmen (4. Abschnitt des 6. Kapitels) zu subsumieren sind und hier eine bloss drohende Arbeitslosigkeit gemäss Art. 59 Abs. 1ter AVIG zur Anspruchsbegründung nicht hinreichend wäre (vgl. E. 2.2 in fine hievor). Schliesslich ist im vorliegenden Kontext nicht von Belang, dass der ursprüngliche Entscheid betreffend Verweigerung der Arbeitslosentschädigung mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (act. IIB 29) am 6. November 2014 aufgehoben und erwo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, ALV/15/2, Seite 7 gen wurde, das angetretene Lehrarbeitsverhältnis sei unter dem Aspekt der Vermittlungsfähigkeit zu betrachten (act. II 44; vgl. Beschwerde S. 1). 4. Wenngleich der angestrebte Berufsabschluss zur Erhöhung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere im Hinblick auf eine Festanstellung und die Entlöhnung [vgl. Art. 39 i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2 des Gesamtarbeitsvertrages {GAV} in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2014]) tatsächlich förderlich sein dürfte (vgl. Beschwerde S. 2), war der Beschwerdeführer vor Antritt der Lehrstelle nicht arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, womit letztlich nicht die Arbeitslosenversicherung den während der Lehrzeit auftretenden Verdienstausfall (teilweise) zu tragen hat. Der Einspracheentscheid vom 25. November 2014 (act. II 28-30) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2014 als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, ALV/15/2, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.