200 15 174 EL publiziert in BVR 2015 S. 477 MAW/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog rückwirkend ab dem 1. August 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 309). Im Beiblatt zur Verfügung vom 12. Oktober 2010 (AB 309) hielt die AKB fest, dass vorläufig von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens der Ehefrau abgesehen werde (AB 308). Nachdem der Versicherte umgezogen war, bestätigte die AKB mit Verfügung vom 24. Juni 2011 (AB 340) seinen Anspruch auf EL. Mit als Wiedererwägung bezeichnetem Schreiben vom 8. November 2011 (AB 358) stellte die AKB dem Versicherten die Ablehnung des Anspruchs auf EL ab dem 1. Februar 2012 in Aussicht, sofern nicht mittels Arbeitsbemühungen bzw. Arztzeugnis nachgewiesen werde, dass es seiner Ehefrau unmöglich sei, eine Arbeit aufzunehmen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (AB 365) lehnte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. Februar 2012, ausgehend von einem jährlichen Einnahmeüberschuss in der Höhe von Fr. 4‘800.--, ab. In der Folge liess der Versicherte der AKB weitere Unterlagen zukommen, woraufhin diese mit Verfügung vom 2. März 2012 (AB 370) weiterhin EL ab dem 1. Februar 2012 gewährte, unter dem vorläufigen Verzicht auf Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens der Ehefrau. Nach einem erneuten Wohnortwechsel wurde ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (AB 400) weiterhin EL zugesprochen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (AB 408) wurde der Versicherte wiederholt darauf hingewiesen, dass vorläufig von einer Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau abgesehen werde und bei der nächsten Prüfung eine Kopie des IV-Revisionsgesuchs zuzustellen sei oder die in der Zwischenzeit unternommenen Arbeitsbemühungen zu belegen seien. Nach Vornahme von weiteren Abklärungen (AB 413 ff.) verfügte die AKB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 416), der Anspruch auf EL falle, unter Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36‘000.--, dahin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 3 B. Am 28. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL an (AB 421). Mit Verfügung vom 7. November 2014 (AB 447) lehnte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. August 2014 bis auf weiteres ab. Hierbei berücksichtigte sie bei den Einnahmen die Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- (AB 446). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 (AB 453) Einsprache unter Nachreichung eines Arztzeugnisses von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Dezember 2014 (AB 455). Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 (AB 457) wies die AKB die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch die B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde. Er lässt beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 (richtig: 19. Januar 2015) sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und zum Zuspruch der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen an die AKB zurückzuweisen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zugleich wurden Arztzeugnisse betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 8. April 2015 ihre Kostennote ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 (AB 457). Streitig und zu prüfen sind der EL-Anspruch ab dem 1. August 2014 und in diesem Zusammenhang die Fragen, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde und in welchem Umfang die Rentenleistung der Unfallversicherung anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung beschränkt sich praxisgemäss auf diese Punkte, wenn aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 (vgl. E. 1.2 hiervor) den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 5 lichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen es jedoch, die Streitsache einer Kammer zur Beurteilung zu überweisen (Art. 57 Abs. 6 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 6 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). 2.5 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4. 2) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV- Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009; Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch aushttps://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/a67d10a2-29ce-400d-b111-89deee9f55ac?citationId=8a9b7489-afad-4b9b-9862-57fc8da13b5b&source=document-link&SP=13|jn5vzu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 7 serhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 2.7 Für die Festlegung der EL sind die Feststellungen im IV-Verfahren grundsätzlich massgeblich. Die EL-Organe haben invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesichtspunkte bei Vorliegen eines rechtskräftigen IV- Entscheids nur insoweit selbständig abzuklären, als hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich diese seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert haben (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.2 und vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.2). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 (AB 457), in Bestätigung ihrer Verfügung vom 7. November 2014 (AB 447) davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- anzurechnen sei und lehnte einen Anspruch auf EL ab dem 1. August 2014 bis auf weiteres ab. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, seine Ehefrau könne wegen ihrer (psychischen) Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 2.1) und verweist diesbezüglich auf Arztzeugnisse bzw. Berichte des Psychiaters Dr. med. D.________ (AB 366, 403, 412, 419, 455 und Beschwerdebeilage [BB] 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 8 3.1.2 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 2.7 hiervor). Die EL-Organe verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Invalidität bzw. der medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sie keine selbständige Prüfung vornehmen können (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). Diese Rechtsprechung, welche sich auf die Beurteilung des Gesundheitszustands des EL-Ansprechers selbst bezieht, gilt es auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu prüfen ist. 3.1.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sich im November 2007 bei der IV angemeldet (AB 148). Nach einlässlicher Abklärung verfügte die IV-Stelle Bern am 16. November 2009 (AB 165) bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen (rein aus der Haushalttätigkeit ermittelten) IV-Grad von 3 %. Diese Verfügung blieb unangefochten. 3.1.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Leistungsverfügung vom 2. März 2012 (AB 370) darüber informierte, anlässlich der nächsten Revision im Herbst werde die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens erneut geprüft und sollte die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau andauern, wäre ein Gesuch um eine IV-Rente zu stellen (AB 369). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (AB 408) wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, bei der nächsten Überprüfung der EL, wären eine Kopie des IV- Revisionsgesuchs oder die in der Zwischenzeit unternommenen Arbeitsbemühungen zu belegen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 416) wies sie abermals darauf hin, es wäre bei der Invalidenversicherung ein Gesuch zum Leistungsbezug zu stellen, um die Erwerbsfähigkeit genauer abzuklären. Wenn sich der Gesundheitszustand der Ehefrau seit der ablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 16. November 2009 (AB 165) im geltend gemachten Ausmass verschlechtert hätte, so wäre eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 17 ATSG) ohne weiteres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 9 möglich und zumutbar. Zwar ist es Versicherten erlaubt, auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug, ja gar auf den Bezug rechtskräftig zugesprochener Leistungen zu verzichten (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Ein solcher Verzicht ist jedoch nichtig, wenn schutzwürdige Interessen von u.a. anderen Versicherungen tangiert werden (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Wo ein Verzicht durch Nichtanmeldung erfolgt, ist unter gewissen Voraussetzungen der betroffene Sozialversicherungsträger zur Drittanmeldung befugt (vgl. BGE 135 V 106 E. 6.2.3 und 6.3 S. 111). Eine Konstellation der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 ATSG liegt hier nicht vor und eine Drittanmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin mit Abmahnung des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau ist damit nicht zu beanstanden, das lange Zuwarten mit der Aufrechnung gar grosszügig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers vereitelt durch das Unterlassen einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die fachkundige Klärung der Invalidität durch die hierzu rechtmässig zuständige Behörde. Die Folge hieraus ist, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, die Pflicht zur Schadenminderung ausschliessende Umstand unbewiesen ist. Dies haben sich der Beschwerdeführer und die in dessen EL-Berechnung einbezogene Ehefrau entgegenhalten zu lassen. Im vorliegenden Fall kann zudem auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Rahmen ihrer beschränkten Prüfmöglichkeiten (vgl. E 3.1.2 vorstehend) zufolge klarer Sachlage ausnahmsweise ohne vorgängige Klärung durch die Organe der Invalidenversicherung auf die geltend gemachte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit schliessen müssen: In den Arztzeugnissen vom 8. Februar 2012 (AB 366), 17. Oktober 2012 (AB 403), 13. Mai 2013 (AB 412) und 3. Juli 2014 (AB 419) führt Dr. med. D.________ als Diagnosen eine chronisch-rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine chronifizierte Angststörung mit Panikstörung (ICD-10: F41.9, F41.0) auf und attestiert der Ehefrau aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. In den Berichten vom 16. Dezember 2014 (AB 455) und 5. Februar 2015 (BB 3) hält er die zuvor erwähnten Diagno-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 10 sen erneut fest und führt im Wesentlichen aus, die Ehefrau stehe seit dem 8. Februar 2012 in wechselhafter Frequenz in seiner Behandlung. Die komorbide psychische Störung führe zu beträchtlichen funktionellen Einschränkungen wie deutlich reduzierter, sowohl körperlicher als auch psychischer Belastbarkeit mit Erschöpfbarkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrationsdefizit, Interessen- und Freudverlust, Insuffizienzgefühle mit sehr defizitärer Selbstwirksamkeit, Angst mit Selbstzweifel, massiver Schreckhaftigkeit, reduzierter Reizbarkeitsschwelle mit Neigung zur kognitiven und emotionalen Überforderung bei Reizüberflutung mit Neigung zu Panikattacken, reduzierter und verlangsamter körperlicher Beweglichkeit, multiplen Schmerzen, Kraftdefizite, deutlich reduziertem Ausdauervermögen sowie reduziertem und im Verlaufe einer Arbeit kontinuierlich nachlassendem Arbeitstempo. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die erwähnten Einschränkungen massiv reduziert (AB 455 S. 1 f.). Ergänzend fügt Dr. med. D.________ im Bericht vom 5. Februar 2015 (BB 3), welcher im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, hinzu, prozentual ausgedrückt, müsse die Ehefrau mit Sicherheit mindestens seit dem Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angesehen werden. Die verbleibende Fähigkeit, die in der Unterstützung des gravierend kranken Ehemannes im häuslichen Rahmen zum Ausdruck komme, lasse sich allerdings in den freiwirtschaftlichen Verhältnissen auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum verwerten. Es fällt auf, dass die Einschätzungen von Dr. med. D.________ bezüglich der Arbeitsunfähigkeit erheblich von den ärztlichen Beurteilungen abweichen, die am 16. November 2009 zur Abweisung des Leistungsbegehrens der Ehefrau bei der Invalidenversicherung geführt haben (AB 165). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer beschränkten Prüfmöglichkeiten jedoch bereits deshalb zu Recht nicht auf die Arztzeugnisse des Dr. med. D.________ abgestellt, weil diesen eine nachvollziehbare Begründung für die attestierte vollumfängliche Arbeits- und Leistungsunfähigkeit fehlt. Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde mit Bericht vom 26. Dezember 2014 (AB 455) erstmals auch eine Begründung für die angeblichen Einschränkungen abgegeben. Obschon dieser Bericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich mit dem Hinweis, die Ehefrau sei mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Arbeit auf dem ersten Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 11 beitsmarkt mindestens seit dem Behandlungsbeginn am 8. Februar 2012 (Bericht 5. Februar 2015 [BB 3]), ergänzt wurde, ergeben sich daraus keine konkreten Hinweise wie und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die von Dr. med. D.________ (ähnlich wie bereits anlässlich der Leistungsablehnung durch die IV) diagnostizierten psychischen Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aus den Ausführungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau seit der Ablehnung des Rentenbegehrens im Jahr 2009 wesentlich veränderte hätte. Dies wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Im Weiteren ist ebenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass praktizierende Hausärzte bzw. behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). In Anbetracht dieser Ausgangslage ist eine die Erwerbstätigkeit verhindernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, welche es der Ehefrau verunmöglichen würde, das von der Beschwerdegegnerin angenommene, erheblich unter den statistischen Löhnen (vgl. hierzu auch E. 3.5 nachfolgend) liegende Einkommen zu erzielen, nicht erstellt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Ehefrau pflege und betreue ihn täglich während ca. fünf Stunden, was der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ebenfalls entgegenstehe. Er verweist dabei auf ein Arztzeugnis von med. pract. E.________, Praktischer Arzt FMH, vom 16. Februar 2015 (BB 4). Dieser führt darin im Wesentlichen aus, der Patient leide unter chronischer Polyarthritis mit entzündlicher Aktivität als Folge eines schwer persistierenden Schmerzsyndroms mit Beweglichkeitsstörungen vor allem in den Händen, Beinen und im Rücken. Nicht nur wegen dem chronischen Schmerzsyndrom, auch wegen der sehr prekären sozialen Situation sei der Patient chronisch depressiv, apathisch, zurückgezogen, vergesslich, d.h. ein absolut invalider Mann, der auf fremde Hilfe angewiesen sei. Diese Hilfe sei breitflächig. Vor allem seine strapazierte Haut, mit offenen/infizierten Wunden an beiden Unterschenkeln, benötige Pflege und Verbandwechsel (oftmals täglich inspizieren, einreiben, bei Bedarf massieren). Er sei wegen den schwer erkrankten-, arthrotischen Handgelenken und der Depression am Morgen beim Aufstehen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 12 Waschen, Anziehen und Frühstücken auf Hilfe angewiesen. Ausserdem verabreiche ihm die Ehefrau die Medikamente und mache mit ihm vormittags einen kurzen Spaziergang um anschliessend das Mittagessen vorzubereiten. Danach kontrolliere sie die Wunden, um nach einem kurzen Mittagsschlaf erneut mit ihm spazieren zu gehen. All dies nehme ca. fünf Stunden in Anspruch. Dass eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau entgegenstehen soll, ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Falls die geltend gemachten Einschränkungen des Beschwerdeführers bestünden und die entsprechende Hilfeleistung im zeitlichen Umfang von fünf Stunden pro Tag tatsächlich erbracht werden müsste, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die entsprechenden (medizinischen) Abklärungen sind nicht von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, vielmehr wäre nach dem Gesagten auch dazu die Invalidenversicherung zuständig (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Die Invalidenversicherung hat mit Verfügung vom 12. Mai 2006 (AB 101) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers geprüft und richtet ihm, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64 %, rückwirkend ab dem 1. November 2002 eine halbe bzw. ab dem 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente aus. Dieser Anspruch wurde anlässlich eines Revisionsverfahrens bei einem unveränderten Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 28. November 2008 (AB 355) bestätigt. Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt. Auch wenn med. pract. E.________ den Beschwerdeführer ohne Betreuung durch die Ehefrau als hilflos beschreibt, kann daraus jedenfalls keine Hilflosigkeit im Rechtssinne (Art. 9 ATSG) abgeleitet werden, welche eine engmaschige Betreuung als notwendig erscheinen liesse, zumal weder Hilflosenentschädigung (Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) ausgerichtet wird noch ersichtlich ist, dass eine solche zwischenzeitlich beantragt worden wäre. Ferner sind im Bericht von med. pract. E.________ auch keine hinreichenden Anhaltspunkte enthalten, die auf eine seit der revisionsweisen Überprüfung eingetretene, für den strittigen EL-Anspruch relevante Veränderung der Betreuungsbedürftigkeit schliessen liessen (E. 2.7 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 13 Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die geltend gemachte und von der Ehefrau in einem gewissen Umfang bereits auch zufolge ihrer ehelichen Pflichten (vgl. Art. 159 ZGB) und der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (neben einer allfälligen Arbeit) zu leistende Unterstützung des Ehemanns eine Erwerbstätigkeit überhaupt ausschliessen würde. 3.3 Bleibt die Frage zu beurteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich noch eine Stelle finden kann, da bei der EL vom realen (und nicht – wie bei der Invalidenversicherung – vom ausgeglichenen) Arbeitsmarkt auszugehen ist. Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 28. August 2014 (AB 421) zum Bezug von EL wurden keine neuen Arbeitsbemühungen eingereicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt bereits im Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“ vom 10. April 2013 (AB 413 S. 3) fest, sie sei nicht auf Stellensuche, da sie krank geschrieben sei. Die Akten enthalten hingegen Unterlagen über frühere Arbeitsbemühungen. Für das Jahr 2009 liegen diverse Absagen vor (AB 215 – 221), so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers damals tatsächlich vergeblich um Arbeitsstellen bemüht hat. Für die Jahre 2010 (AB 241 – 250) und 2011 (AB 341 - 352) sind es indessen bloss noch jeweils qualitativ ungenügende gleichlautende allgemeine Bewerbungsschreiben. Obschon es sich teilweise um die gleichen Arbeitgeber wie im Jahr 2009 handelt, sind keine Absagen dokumentiert, so dass nicht erstellt ist, ob die Bewerbungen tatsächlich eingereicht worden sind. Jedenfalls sind die dokumentierten Bewerbungen unzureichend, um den Nachweis zu erbringen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell nicht möglich ist, im realen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Hinzu kommt, dass sie aktenkundig keine Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen (AB 413 S. 3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides 53-jährig (AB 148 und 457). Trotz dem geltend gemachten fehlenden Berufsabschluss und den angeblich rudimentären Deutschkenntnissen war sie zwischen 1985 und 2002 bei mehreren Arbeitgebern erwerbstätig (AB 150 und 251). Demzufolge sind weder die geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 14 gemachten Sprachprobleme noch die mangelnde Ausbildung ein Hinderungsgrund eine Stelle zu finden, was sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1) deckt. Auch stehen das Alter und die mehrjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben einer Arbeitsaufnahme nicht im Wege (Entscheid des BGer vom 12. September 2013, 9C_255/2013, E. 4.3). Unter den gegebenen Umständen erscheint der Wiedereintritt ins Berufsleben nicht ausgeschlossen. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen – mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten – vorhanden wären. Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (AB 408) hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen, welche Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau belegen würden, eingereicht. Eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.4 Nachdem feststeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet hat, ist in der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin jahrelang kein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen anrechnete (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er und seine Ehefrau profitierten über Jahre von der Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens durch die Verwaltung und es lässt sich daraus auch kein Anspruch auf eine weitere bevorzugte Behandlung ableiten. Bei dieser Ausgangslage bleibt die Höhe des anzurechnenden Mindesterwerbseinkommens zu prüfen. 3.5 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 36‘000.-- pro Jahr erscheint mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen doch bereits mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % möglich als Frau im untersten Kompetenzniveau mehr zu verdienen (Fr. 4‘112.-- [vgl. LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 15 den x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102.0 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013] + 0.8 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2014] x 70 % = Fr. 36‘510.--). Dabei ist zudem zu beachten, dass in der EL-Berechnung im Ergebnis gar ein weit tieferer Betrag berücksichtigt wird. Vom Betrag von Fr. 36‘000.-zog die Beschwerdegegnerin nämlich praxisgemäss Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2‘250.-- und den Freibetrag Fr. 1‘500.-- ab und berücksichtigte hiervon schliesslich allein zwei Drittel, d.h. Fr. 21‘500.--, pro Jahr als hypothetisches Einkommen (AB 446). Damit müsste die Ehefrau des Beschwerdeführers (unter Wiederaufrechnung der Sozialversicherungsbeiträge [vgl. hierzu auch E. 4.2 nachfolgend]) effektiv allein ein Einkommen von Fr. 23‘750.-- erzielen, um das angerechnete hypothetische Einkommen auszugleichen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2014, EL/2013/713, E. 5.2.2, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014, 9C_210/2014, E. 1.3 f.). 4. 4.1 In den Berechnungsblättern (AB 446), welche der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 447) beiliegen, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen die Rente der Unfallversicherung im Betrag von Fr. 15‘816.--. Die Beschwerdegegnerin anerkennt nunmehr in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 zu Recht, dass sie fälschlicherweise einen zu hohen Rentenbetrag angerechnet hatte. Berichtigend und wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, berechnete sie dessen Einnahmen ausgehend von einem jährlichen Renteneinkommen der Unfallversicherung von Fr. 9‘275.--. Diese Korrektur ändert jedoch nichts daran, dass kein Anspruch auf EL besteht. 4.2 Den der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 447) beiliegenden Berechnungsblättern wie auch den mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 eingereichten Berechnungsblättern (in den Gerichtsakten) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben die Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige aufgerechnet hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 16 Diesbezüglich ist zu beachten, dass als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten eines EL-Bezügers die Befreiung von der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Abhängigkeit der Höhe des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen ist. Sofern ein erwerbstätiger Versicherter AHV-Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt, gilt der nichterwerbstätige Ehegatte (mitunter auch der Bezüger einer IV-Rente) als beitragsbefreit (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Der Mindestbeitrag an die AHV betrug im Jahr 2014 Fr. 480.-- (vgl. Erläuterungen zur Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn– und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Der doppelte Mindestbeitrag beläuft sich somit auf Fr. 960.--. Der Mindestbeitrag entspricht einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 4‘661.-- und der doppelte Mindestbeitrag demnach einem solchen von Fr. 9‘322.--. Das angerechnete hypothetische jährliche Erwerbseinkommen der Ehefrau überschreitet vorliegend die massgebende Grenze eines Bruttojahreseinkommens von Fr. 9‘322.--, weshalb auch die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge den doppelten Betrag gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG übersteigen. Bei der Aufrechnung des hypothetischen Einkommens wurden denn auch Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2‘250.-- in Abzug gebracht (AB 446). Es sind demzufolge bei der Berechnung der Ausgaben die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers nicht anzurechnen. Da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben ohnehin bereits übersteigen und kein Anspruch auf EL besteht, zeitigt die fälschlicherweise erfolgte Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorliegend keine leistungsrelevante Auswirkung. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 (AB 457) ist nach dem vorstehend Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2015 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. http://www.bsv.admin.ch/index.html?lang=de http://www.bsv.admin.ch/index.html?lang=de
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 17 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 7.2 In der Begründung des Gesuchs wird erwähnt, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren sei kostenlos. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht rechtskundig und angesichts der sich stellenden Fragen nicht in der Lage, seine Rechte selbständig wahrzunehmen, weshalb die Notwendigkeit der Rechtsvertretung gegeben sei (Beschwerde S. 7 Ziff. 4). Das Gesuch ist deshalb (einzig) als solches auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als (amtliche) Anwältin zu verstehen. 7.3 Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertretung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwahrung im sozialrechtlichen Bereich bezweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 18 Rechtsprechungsgemäss können nur patentierte Anwälte von spezifisch sozialrechtlich tätigen Organisationen als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt werden, wobei sie die Bedingungen erfüllen müssen, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren vertreten durch lic. iur. C.________ von der B.________. Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist nicht patentierte Anwältin, und erfüllt demzufolge die Voraussetzungen nicht, um dem Beschwerdeführer als amtliche Anwältin beigeordnet zu werden. Dem Gesuch um Beiordnung von lic. iur. C.________ als amtliche Anwältin kann nicht entsprochen werden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. C.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, EL/15/174, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.