Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 01.04.2015 200 2015 171

1 avril 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,780 mots·~9 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015

Texte intégral

200 15 171 ALV MAW/COC/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. April 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/15/171, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 2012 bis am 31. Juli 2014 bei der B.________ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 87 – 90, 91, 94). Am 15. September 2014 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (AB 103 f.) und stellte ab demselben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 95 – 98). Nachdem die Unia Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hatte (AB 59, 92), stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2014 (AB 55 – 57) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2014 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In der Zwischenzeit war der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thun mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 für 15 Tage in seiner Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit eingestellt worden. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das beco, Berner Wirtschaft, mit Entscheid vom 7. Januar 2015 teilweise gut und reduzierte die Einstellung auf 9 Tage. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (AB 28 – 31). Eine gegen die Verfügung vom 5. November 2014 erhobene Einsprache (AB 40) wies die Unia mit Entscheid vom 21. Januar 2015 (AB 20 – 23) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/15/171, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015 (AB 20 – 23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 24 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 24 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 179.25 (AB 53) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/15/171, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 3. 3.1 Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2014 sein Anstellungsverhältnis mit der B.________ selbst gekündigt hat (AB 91), ohne dass er eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte (vgl. u.a. AB 59). Zu prüfen ist, ob diesbezüglich – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – eine selbstver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/15/171, Seite 5 schuldete Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner Kündigung geltend, bei ihm sei im Februar 2014 eine Entzündung des Rückenmarks festgestellt worden. Er habe unter Verspannungen und Muskelschmerzen gelitten, welche sich durch das ständige Sitzen am Arbeitsplatz zunehmend verschlechtert hätten. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, seine berufliche Situation zu ändern. Eine Rückkehr in eine Büro-Tätigkeit sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar (Beschwerde S. 1). Eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen muss rechtsprechungsgemäss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). Eine solche Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist jedoch vorliegend nicht belegt. Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 13. Januar 2015 (AB 24 f.) zwar aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Juni 2013 über Schmerzen in den Beinen berichtet. Ausserdem habe er ein Knacken in verschiedenen Gelenken verspürt. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte der Arzt jedoch nicht. Zudem hat Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer auch nicht geraten, aus gesundheitlichen Gründen seine Anstellung zu kündigen. Dr. med. D.________, Spital E.________, führte im Bericht vom 23. Dezember 2014 (AB 17 f.) an, der Beschwerdeführer habe bei der einmaligen Untersuchung vom 29. April 2014 unter Zucken und Schmerzen am ganzen Körper und an einer innerlichen Unruhe gelitten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch auch in diesem Bericht nicht attestiert. Folglich ist gestützt auf die medizinischen Berichte nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Stelle in seiner Anstellung bei der B.________ zu verbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/15/171, Seite 6 3.3 Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Hinsichtlich der Angemessenheit der verfügten Sanktionen von 24 Einstelltagen ergibt sich das Folgende: 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen verfügt, was im mittleren Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des mittelschweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/15/171, Seite 7 einer neuen wäre grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände und insbesondere aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (gesundheitliche Probleme) ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Regel von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV abgewichen ist und eine mildere Sanktion im Rahmen des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen hat. Es besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/15/171, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 171 — Bern Verwaltungsgericht 01.04.2015 200 2015 171 — Swissrulings