200 15 155 IV FUR/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. September 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., betreibt seit 1983 eine eigene ... (Antwortbeilage [AB] 1/5, 1/10). Im Dezember 2007 meldete er sich wegen Rückenproblemen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB führte medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und gewährte Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 17). Daraufhin erteilte sie Kostengutsprache für eine Betriebsanalyse (AB 21). Gestützt auf die entsprechende Evaluation wurde die Weiterführung des ...-Betriebs, kombiniert mit einer teilzeitlichen Tätigkeit als … an einer ... angestrebt (AB 23/3 f.). Im Hinblick auf Letztere resp. zum Erwerb fachtechnischer und … Kenntnisse (vgl. AB 24/1) erteilte die IVB am 18. Februar 2010 Kostengutsprache für verschiedene Kurse (AB 28). Zudem erhielt der Versicherte diverse Hilfsmittel (Arbeitsstühle) zugesprochen (AB 36). Ab Juni 2010 … er durchschnittlich einen Tag pro Woche an einer ...; das eigene Geschäft führte er weiter (AB 62/1, 63/4). Am 18. Juni 2012 teilte die IVB mit, sie schliesse das Dossier im Eingliederungsmanagement (AB 37). Daraufhin machte der Versicherte geltend, da er jetzt vermehrt … arbeite, benötige er zusätzliche Weiterbildungen (AB 38). Nach weiteren Abklärungen erwog die IVB, der Versicherte sei als ... und ... optimal eingegliedert; Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe nicht (Mitteilung vom 22. November 2013 [AB 53]). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden bzw. verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 55). Nach weiteren Abklärungen (u.a. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende [AB 63]) und durchgeführten Vorbescheidverfahren (AB 60, 64, 65) sprach die IVB dem Versicherten vom 1. Dezember 2007 bis 30. September 2010 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 29. Juli 2014 [AB 71/2]). Das Gesuch um weitere berufliche Massnahmen wies sie mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 76) ab. B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 3 Am 16. Februar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 betreffend die Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen. Er machte geltend, die Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung sei nicht korrekt. Er befürchte, dass sich dies nachteilig auswirken würde, sollte er sich wegen einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands erneut an die Invalidenversicherung wenden müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (Schreiben vom 21. April 2015) hin reichte der Beschwerdeführer am 29. April 2015 eine „Beschwerde- Verbesserung“ ein; unter anderem beantragt er zusätzliche Abklärungen oder Kursbewilligungen. Eine weitere Eingabe, worin der Beschwerdeführer über eine Veränderung der beruflichen Situation orientierte und die Prüfung eines Rentenanspruchs beantragte, ging dem Gericht am 1. Juli 2015 zu. Am 2. Juli 2015 ging sodann eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 76), mit welcher das Leistungsbegehren für (weitere) berufliche Massnahmen abgewiesen wurde. 1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen, d.h. insbesondere die Finanzierung von …, beantragt, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.2 Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Verfügungstext sei insofern anzupassen, als die Sachverhaltsdarstellung zu korrigieren sei. Dieses Begehren richtet sich lediglich gegen die Begründung der Verfügung, ohne dass sich jene auf die – alleine Rechtsverbindlichkeit erlangende – Entscheidformel (Dispositiv) auswirken würde; insoweit ist auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 59 ATSG nicht einzutreten. Da zudem der Rentenanspruch nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts bildet (vgl. unangefochten gebliebene Rentenverfügung vom 29. Juli 2014 [AB 71/2]), kann auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer die Prüfung eines Anspruchs auf eine „Teilrente“ (Eingabe vom 30. Juni 2015) beantragte. 1.3 Bei 31.5 Kurstagen (Beschwerdebeilage [BB] 24; vgl. AB 25/2) und Kosten von Fr. 240.-- pro Ausbildungstag (AB 28) bzw. einem Taggeld von Fr. 46.40 (AB 29/2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG. 2.2.1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 2.2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 6 tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a S. 8; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.). 2.2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.3 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 7 men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, legte im Bericht vom 13. März 2008 (AB 16/5) dar, 1980 sei auf der Höhe von L5 eine Diskushernie operiert worden. Der Patient leide seit Jahren unter tieflumbalen Schmerzen nach Belastungen mit unterschiedlichem Verlauf. 2006 sei eine Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkompression gefunden worden. Kraftverluste beständen nicht; die Arbeitsfähigkeit sei aber wegen der Lumboischialgie eingeschränkt. Seit 2004 sei eine Bursitis calcarea rechts bekannt; diese verursache rezidivierende Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Schliesslich liege ebenfalls seit Jahren ein chronisches Zervikalsyndrom vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeit als ... je wieder einschränkungslos ausgeübt werden könne. Das Heben von Lasten werde immer wieder zu Schmerzen führen, wie auch die Arbeiten über Kopf. Die Verminderung der Belastbarkeit betrage ca. 30%. 3.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 5. April 2012 (AB 50/4) hauptsächlich folgende Diagnosen: Zunehmendes lumbospondylogenes (DD: radikuläres) Schmerzsyndrom links und persistierende PHS (Periarthritis humero-scapularis) Schulter rechts. Der Patient leide sodann unter Sensibilitätsstörungen in den Zehen links. Aufgrund einer Zustandsverbesserung wurde auf weitere Abklärungen verzichtet (Bericht vom 30. April 2012 des Dr. med. D.________ [AB 50/2]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 8 3.1.3 Med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte im Bericht vom 18. November 2013 (AB 52/2) Folgendes auf: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • St. n. Diskushernienoperation L5/S1 1981 mit/bei: - rezidivierenden Lumbalgien ohne radikuläre Ausfälle - kleine mediolaterale Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression, degenerative Veränderungen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - Diagnose 1 - Zervikalsyndrom - muskulärer Dysbalance • Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne beidseits. Erstdiagnose 2004 mit PHS-Beschwerden rezidivierend seit 1984 Überkopfarbeiten sowie schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen seien nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Tätigkeiten als ... und als ... seien seit spätestens 2010 ganztags und ohne Leistungsminderung zumutbar. Nach den beruflichen Massnahmen 2008/2009 habe der Beschwerdeführer weder als ... noch als ... ungeeignete körperliche Tätigkeiten mehr ausüben müssen. Seither sei er 100% arbeitsfähig für jegliche leichte Tätigkeit unter Einhaltung der Rückenergonomie. 3.2 Auf der Basis der in den Akten liegenden Arztberichte ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand hinreichend erhoben wurde und die medizinischen Beurteilungen eine schlüssige Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zulassen. Namentlich ist den Unterlagen übereinstimmend zu entnehmen, dass für angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung bestehen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten. Vielmehr hat er explizit bestätigt, dass er die nun vermehrten … mit den von der IV finanzierten Hilfsmitteln gut bewältigen könne (AB 35/1). Ganz generell räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Tätigkeiten als ... und als ... mit seinen Gesundheitsschädigungen ohne weiteres vereinbar seien (Eingaben vom 16. Februar und vom 29. April 2015, je S. 2). Medizinisch ist folglich von einem 100%-igen Rendement auszugehen (vgl. auch AB 63/12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 9 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt bezüglich der beruflich-befähigenden Massnahmen nicht genügend abgeklärt. Er verlangt eine „neutrale Abklärung“, ob er mit seinen bisherigen Weiterbildungen den Anforderungen als ... und ... wirklich genüge. Sodann beantragt er eine Beratung bezüglich eines allfälligen Verbesserungspotentials im neuen Aufgabenbereich. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin seit Anfang 2008 umfangreiche und umfassende Abklärungen durchgeführt hat. Nebst medizinischen und erwerblichen Erhebungen gewährte sie Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 17), übernahm die Kosten für eine Betriebsanalyse (AB 21) und förderte sowohl die Weiterführung des eigenen Betriebs als auch die Umschulung zum ... mittels Finanzierung diverser Kurse (AB 28) und Hilfsmittel (AB 36). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht gesagt werden, es seien „nur oberflächlich“ Abklärungen durchgeführt worden (Eingabe vom 16. Februar 2015). Vielmehr konnte durch die langjährigen Eingliederungsmassnahmen nicht nur eine Schliessung des ...betriebs verhindert, sondern auch ein neuer Erwerbszweig erschlossen werden: Der Beschwerdeführer arbeitet nach wie vor in seinem …geschäft (vgl. <www…..ch> bzw. <www…..ch>), wobei er seine Hauptaktivität vom praktischen in den administrativen Bereich verlagerte. Ferner war er ab Juni 2010 zusätzlich rund einen Tag pro Woche als … bzw. als … an einer ... tätig (AB 62/1, 63/4). Da von abermaligen Abklärungen – auch etwa im Rahmen von Berufsberatung (vgl. E. 2.2.1 hiervor) – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]), erübrigen sich entsprechende Massnahmen. 4.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm würden wichtige Grundlagenkenntnisse in … fehlen. Er macht geltend, von den ursprünglich 58 Kurstagen, die für … bewilligt wurden (vgl. AB 25/2, 28/1), habe er einen Teil nicht erhalten. Seine Kenntnisse in den … seien lückenhaft; er arbeite deshalb ineffizient.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 10 4.2.1 Erstellt ist, dass sich die Kostengutsprache vom 18. Februar 2010 (AB 28) sowohl auf … Kurse (…, … und … [5 Tage; Fr. 3‘400.--]) als auch auf diverse … (58 Tage à Fr. 240.--) bezog. Letztere waren vorgesehen zur Erarbeitung von Kenntnissen im … (26 Tage), für … [22 Tage]) und übrige … (u.a. … [10 Tage]). Die Kostengutsprache war beschränkt auf die Dauer vom 20. März 2009 bis zum 7. September 2010 (AB 28). Ende Juni 2011 erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erstmals (implizit), dass er noch nicht alle Kurse absolviert habe (AB 35); im Dezember 2013 zeigte er sodann auf, welche Aus- bzw. Weiterbildungsmodule er besucht hat und welche nicht (AB 55/3). Als Begründung, warum er nicht in den „Genuss“ aller damaligen Kurse gekommen sei (AB 64/1), gab der Beschwerdeführer an, aus zeitlichen Gründen habe er fortlaufend immer nur das Nötigste erledigt. Er habe sich als … auch um … kümmern müssen; so sei ein Teil der Weiterbildung auf der Strecke geblieben (AB 69). Dass der Beschwerdeführer nicht alle zugesprochenen Kurse absolviert hat, lag somit an „terminlichen Gründen“ (Protokolleintrag vom 7. August 2015; vgl. auch AB 72). Nähere Angaben sind den Akten nicht zu entnehmen. Namentlich geht daraus nicht hervor, ob die entsprechenden Kurse bereits vergütet wurden und ob sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäss abgemeldet hat bzw. entschuldigt war. 4.2.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, brauchen diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt zu werden. Auch kann vorliegend die Rechtsfrage offen bleiben, ob nicht bezogene, mittels Kostengutsprache bewilligte Kurstage nach Ablauf der Anspruchsdauer verfallen, oder ob bzw. unter welchen Umständen die versicherte Person Anspruch darauf hat, solche Kurse nachzuholen. Dass dem Beschwerdeführer „wichtige Grundkenntnisse in der …“ fehlen würden bzw. dass er deswegen sowohl als ... als auch als ... „ineffizient“ sei (Eingabe vom 16. Februar 2015), ist weder belegt noch enthalten die Akten entsprechende Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er zur vollen Zufriedenheit des Auftraggebers (...) ohne medizinische oder ausbildungsbedingte Leistungseinschränkungen erwerbstätig sein konnte. Die nebenerwerbliche …tätigkeit mit einem durchschnittlichen Pensum von 10-20% übte er von Juni 2010 (AB 63/4)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 11 bis Juni 2015, d.h. ganze 5 Jahre aus. Hätte der Beschwerdeführer nicht über das „nötige Rüstzeug“ (Eingabe vom 30. Juni 2015) verfügt, wäre er mit Sicherheit nicht über eine so lange Dauer beschäftigt worden. Der Vorgesetzte hat gegenüber der Eingliederungsfachperson denn auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer die …tätigkeit an der ... auch ohne die fraglichen Kurse habe ausüben können und integriert sei (Protokolleintrag vom 15. Januar 2015). Inwiefern bei seiner Tätigkeit als … invaliditätsbedingte Defizite im … behoben werden müssten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die hier zur Diskussion stehenden Kurse nicht notwendig, um die Erwerbsfähigkeit in dem Sinne zu beeinflussen, dass eine Anstellung erhalten bzw. verbessert werden könnte (vgl. Rz. 4016 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Aufgrund des Dargelegten ändert daran auch nichts, dass die ... die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im Juni 2015 – nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung – beendet hat. Wie er selber einräumt, erfolgte diese Beendigung auch nicht aus gesundheitlichen Gründen (Eingabe vom 30. Juni 2015). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen einverstanden erklärt hatte (Protokolleintrag vom 15. Januar 2015), wollte die ... offenbar prüfen, ob sie für eine zusätzliche Fortbildung aufkommt (Protokolleintrag vom 15. Januar 2015). Gründet ein Bedarf an Weiterbildung nicht in einer Invalidität, besteht von vornherein kein Anspruch auf entsprechende Schulung zu Lasten der Invalidenversicherung; diese hat nicht einzustehen für eine allgemeine Förderung der beruflichen Qualifikationen (vgl. E. 2.2 ff. hiervor). Nach dem Dargelegten ist nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von invaliditätsbedingten Ausbildungsdefiziten weiterer beruflicher Massnahmen bedarf. 4.3 Die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 76) ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 12 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2015, IV/15/155, Seite 13 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.