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Bern Verwaltungsgericht 29.04.2015 200 2015 129

29 avril 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,895 mots·~9 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015

Texte intégral

200 15 129 ALV SCJ/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen SYNA Arbeitslosenkasse Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________, …, ist seit 2010 bzw. 2013 in drei ungekündigten Arbeitsverhältnissen als … mit einem insgesamt geringen Pensum berufstätig. Da sie beabsichtigte, ihren Beschäftigungsgrad auf 100% auszudehnen, meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim RAV Bern Zentrum an und erhob bei der SYNA Arbeitslosenkasse ab dem 8. Mai 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der SYNA Arbeitslosenkasse [act. II] 1). Nachdem die Versicherte die von der Arbeitslosenkasse eingeforderten Unterlagen betreffend die bestehenden Arbeitsverhältnisse (act. II 24) eingereicht hatte, lehnte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Mai 2014 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls resp. Weiterbestehen der Arbeitsverhältnisse mit Verfügung vom 23. Juli 2014 ab (act. II 49). B. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. Juli 2014, in welcher die Versicherte geltend machte, sie sei einerseits teilweise arbeitslos im Sinne der Gesetzgebung und erziele andererseits wegen der Anstellung im Stundenlohn stark schwankende Monatslöhne bzw. während den … Ferien keinen Verdienst (act. II 51), wies die SYNA Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ab (act. II 53). C. In ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 2. Februar 2015 erneuert die Versicherte ihren Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie bloss drei kleine Teilzeitbeschäftigungen habe, aber eine Vollzeitbeschäftigung oder zumin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 3 dest eine weitere Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsgrad von 80% suche, um ihre Existenz sichern zu können; in diesem Sinne sei sie teilweise arbeitslos und habe folglich auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In ihrer Eingabe vom 9. März 2015 verzichtete die SYNA Arbeitslosenkasse unter Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 (act. II 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 8. Mai 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 2.2 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 5 teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass die versicherte Person während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 139 V 259 E. 5.3.1 S. 262, 107 V 59 E. 1 S. 61; SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99 E. 1.2 f.). Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (ARV 2011 S. 149). Ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, beurteilt sich bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen, nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung. Mit Bezug auf eine gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit liegt deshalb regelmässig ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (BGE 121 V 336 E. 3 S. 341).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 6 2.4 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Eine versicherte Person, welche ihre Tätigkeit erweitern will, erfüllt bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht, auch wenn sie die bisherige – und unverändert weitergeführte – Teilzeitbeschäftigung während mehr als zwölf Monaten ausgeübt hat (BGE 121 V 336 E. 4 S. 341; Entscheid des BGer vom 27. Juli 2010, 8C_999/2009, E. 4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin ist zunächst beizupflichten, wenn sie geltend macht, sie sei teilweise arbeitslos. Tatsächlich erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG, nachdem sie teilzeitlich beschäftigt ist und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Dies allein begründet indessen, anders als die Beschwerdeführerin dies offenbar interpretiert, noch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Vielmehr müssen die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 7 3.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit drei Teilzeitbeschäftigungen mit einem insgesamt niedrigen Pensum ausgeübt hat und sie diese Tätigkeiten gemäss eigenen Angaben auch weiterführt. Dabei steht sie bei der B.________ sowie der C.________ in ungekündigten Arbeitsverhältnissen (act. II 6, 19), während in der Arbeitgeberbescheinigung der D.________ vom 13. Mai 2014 eine Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Dezember 2012 bis am 31. Januar 2014 ausgewiesen wird; überdies wird angegeben, dass es sich um eine Beschäftigung auf Abruf handle (act. II 14). Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich indessen, nachdem aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 30) anzunehmen ist, dass auch diese Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Rahmen weitergeführt wird. Damit erleidet sie hinsichtlich aller drei Arbeitsverhältnisse keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall. Die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin geleiteten … nicht ununterbrochen andauern, sondern beispielsweise während … ausgesetzt werden, und sich daraus auch erheblich schwankende Löhne ergeben, vermag ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen. Aufgrund der mit den Arbeitgebern getroffenen Vereinbarungen gilt die geleistete unregelmässige Arbeitszeit als normal, sodass sich auch unter diesem Aspekt kein anrechenbarer Arbeits- bzw. Verdienstausfall ergibt. 3.3 Ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall liegt hingegen ohne weiteres hinsichtlich der angestrebten, aber – noch – nicht zustande gekommenen Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit vor (vgl. E. 2.3 letzter Absatz hiervor). Dagegen erfüllt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gewünschten Ausdehnung ihrer beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht (vgl. E. 2.4 letzter Absatz hiervor). Einerseits ist im Umfang des beabsichtigten, über die ausgeübten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 8 Tätigkeiten hinausgehenden Beschäftigungsvolumens keine beitragspflichtige Tätigkeit ausgewiesen; andererseits ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und ein solcher wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, ALV/15/129, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SYNA Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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