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Bern Verwaltungsgericht 11.05.2016 200 2015 1111

11 mai 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,757 mots·~9 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 24. November 2015

Texte intégral

200 15 1111 EL ACT/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Mai 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, EL/15/1111, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (IV). Der EL-Anspruch wurde dabei mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen neu festgesetzt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 115, 150, 156 -159, 162 f., 177, 179). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (act. II 182) rechnete die AKB ein zumutbares Erwerbseinkommen der Versicherten von Fr. 12‘860.-- pro Jahr an und setzte die EL per 1. Mai 2016 neu auf Fr. 883.-- pro Monat fest (act. II 181 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 197) wies die AKB mit Entscheid vom 24. November 2015 (AB 198) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, EL/15/1111, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. November 2015 (act. II 198). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob – und gegebenenfalls wie – bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 12‘860.-- (act. II 181 S. 1, 182 S. 1 und 198) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, EL/15/1111, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.2.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 % bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 % bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, EL/15/1111, Seite 5 trages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 % bis unter 70 % (lit. c). Der jährliche Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19‘290.--. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 60 % seit Jahren eine halbe Rente bzw. ab dem Jahr 2004 eine Dreiviertelsrente der IV bezieht (act. II 5 S. 2, act. II 13, 199). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1958 (act. II 1) noch keine 60 Jahre alt ist und auch kein effektives Erwerbseinkommen erzielt. Unter diesen Umständen ist ihr grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, EL/15/1111, Seite 6 3.2 In der Einsprache vom 4. November 2015 (act. II 197) wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar, ein solches Mindesterwerbseinkommen zu erzielen. Zudem weist sie in der Beschwerde darauf hin, dass sie die Schreiben, welche ihre damaligen erfolglosen Arbeitsbemühungen belegen würden, nun nachgereicht habe. Aus den ins Recht gelegten Schreiben geht hervor, dass sich die Absagen einzig auf Bewerbungen aus den Jahren 2008 bis 2011 beziehen (Beschwerdebeilage [act. I] 3 ff.; act. II 202 ff.), womit aber offensichtlich nicht erstellt ist, dass sie zurzeit kein Einkommen erzielen kann. Trotz Hinweis im Schreiben der AKB vom 12. August 2015 (act. II 180), wonach monatlich acht bis zehn Bewerbungen erwartet werden, hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht, welche aktuelle Arbeitsbemühungen belegen würden. Die objektive Beweislast, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei der Leistungsansprecherin (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Anzeichen, wonach auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen vorhanden wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auch das laufende Revisionsverfahren der IV vermag die gesetzliche Vermutung nicht umzustossen. Dies erst recht, zumal gemäss Vorbescheid vom 10. Dezember 2015 keine Änderung des IV-Grades in Aussicht gestellt wurde. Zur Begründung führte die IV aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus gesamtmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gleichbleibenden Einschränkung ausgegangen werden könne und keine gravierende Verschlechterung stattgefunden habe (act. II 199 f.). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Dass die IV-Stelle im April 2016 eine Begutachtung angeordnet hat (vgl. Beschwerde im Verfahren IV 200.2016.368), vermag den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ebenfalls nicht zu erbringen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, EL/15/1111, Seite 7 Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die angerechnete Höhe von Fr. 12‘860.-- (act. II 181 f.) ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.3 Schliesslich gibt die EL-Herabsetzung auch in zeitlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Bereits mit Schreiben vom 12. August 2015 (act. II 180) wurde auf die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines Mindesterwerbseinkommens hingewiesen und mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (act. II 182) der bisherige Anspruch auf EL mit Wirkung ab 1. Mai 2016 herabgesetzt. Die Reduktion erweist sich damit als korrekt. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2015 (AB 198) ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2015 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, EL/15/1111, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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