200 15 1017 IV KNB/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1017, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2014 unter Hinweis auf eine Augenproblematik, Rücken- und Schulterschmerzen sowie Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Diese forderte ihn nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (AB 10 ff.; insbesondere neuropsychologische und allgemeinmedizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD; Berichte vom 25. Juni und 9. Juli 2014 {AB 35 und 38}]), unter Androhung der Rechtsfolge im Unterlassungsfall, zur Mitwirkung in Form einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz mit monatlichen Laborkontrollen im RAD auf (AB 40). In der Folge stellte die IVB ihm mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 (AB 52) ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da er dem Kontrolltermin vom 16. Oktober 2014 unentschuldigt ferngeblieben sei und gestützt auf die bisherigen Laborwerte weiterhin ein Alkoholkonsum bestehe, weshalb eine abschliessende Anspruchsprüfung nicht möglich sei. Auf telefonische Meldung hin, wonach der Versicherte sich für besagte Laborkontrolle anscheinend ordentlich abgemeldet hatte und bereit zeigte, seiner Mitwirkung nachzukommen (AB 53), verlängerte die IVB am 9. Dezember 2014 die Mitwirkungspflicht bis Ende März 2015 (AB 54). Mit zweitem Vorbescheid vom 24. März 2015 (AB 62) stellte die IVB wiederum ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da die geforderte Abstinenz nicht eingehalten werde. Gemäss Einwand vom 8. Mai 2015 (AB 63) wollte der Versicherte unter Bekräftigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht mit seinem Hausarzt klären, ob die von ihm eingenommenen Medikamente die Laborresultate negativ beeinflusst hätten. Nachdem er innert Frist (AB 64) keine entsprechende Stellungnahme einreichte, erliess die IV am 25. August 2015 eine letztmalige Aufforderung zur Mitwirkung (AB 65). Gemäss Aktennotiz des RAD vom 20. Oktober 2015 (AB 71) erfüllte der Versicherte auch hiernach die Alkoholabstinenz noch immer nicht. In der Folge trat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1017, Seite 3 IVB – entsprechend dem Vorbescheid – mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 (AB 72) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2015 Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 3. Der gerichtlichen Aufforderung zum Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- kam der Beschwerdeführer innert Frist nur im Teilbetrag von Fr. 300.-- nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2015 setzte der Instruktionsrichter eine Nachfrist zur Leistung des Restbetrages von Fr. 200.-- bis 13. Januar 2016, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Innert dieser Frist ging eine Zahlung von bloss Fr. 150.-- ein. 4. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss (vollumfänglich) bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen, weshalb auf die Beschwerde, wie angekündigt, nicht eingetreten werden kann (Art. 105 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) und die bisher entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.108 Abs. 1 VRPG). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Immerhin sei erwähnt, dass die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen wäre: 6. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1017, Seite 4 ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). 7. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 8. Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Als zumutbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1017, Seite 5 gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 9. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2013, 9C_370/2013, E. 4.1 und vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010, E. 5.3). 10. Die Anordnung und der Nachweis einer Abstinenz im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 2013, 9C_370/2013, E. 4.2.1). Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin für notwendig erachtete, angeordnete sechsmonatige Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat (vgl. AB 43, 47, 48, 51, 56, 59, 61, 68, 70), dies trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2014 (AB 40), 9. Dezember 2014 (AB 54) und 25. August 2015 (AB 65) bzw. trotz Androhung im Sinne von Art. 43
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1017, Seite 6 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 9 hiervor). Das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit ist durch die dokumentierten Laborwerte ausgewiesen. Das carbohydrierte deficiente Transferrin (CDT) ist ein Labormarker, der einen exzessiven Alkoholkonsum in den Wochen vor der Bestimmung anzeigt; erhöhte Werte lassen dabei eher auf das tatsächliche Trinkverhalten schliessen als subjektive Aussagen (vgl. SCHMIDT/GASTPAR/FALKAI/GAEBEL [HRSG.], Evidenzbasierte Suchtmedizin, 2006, S. 29). Die erhobenen CDT-Werte lagen stets massiv über dem Normbereich (AB 43, 47, 48, 51, 56, 59, 61, 68, 70), was für einen chronischen Alkoholismus spricht (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 468). Jedenfalls vermag die geltend gemachte Medikamenteneinnahme derart hohe Laborwerte nicht zu erklären. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Beschwerdeführer – nach Darlegung der nachteiligen Rechtsfolgen für den Unterlassungsfall (Schreiben vom 30. Juli 2014 [AB 40], 9. Dezember 2014 [AB 54] und 25. August 2015 [AB 65]) aufrecht erhaltene Weigerung, ab dem Zeitpunkt der Aufforderungen für sechs Monate alkoholabstinent zu leben, zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 7 hiervor) gewertet und demzufolge ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren verfügt (AB 72). Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht korrekt durchgeführt hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Nach dem Dargelegten lässt sich die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2015 (AB 72) selbst im Falle des Eintretens auf die Beschwerde nicht beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, falls er zur Mitwirkung bereit ist bzw. den übermässigen Alkoholkonsum nachweislich beendet hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1017, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 250.--, wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.