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Bern Verwaltungsgericht 22.12.2014 200 2014 943

22 décembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,518 mots·~18 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. September 2014

Texte intégral

200 14 943 EL und 200 14 1147 EL (2) SCP/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 18. September 2014 und 4. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1994 eine Invalidenrente (IV-Rente) und seit 1995 Ergänzungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). In diesem Zusammenhang sah die AKB mehrfach davon ab, der Ehefrau des Versicherten ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen (in den Jahren 2001 [AB 25], 2010/11 [AB 226] und 2011 [AB 244]). Gestützt auf die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau (AB 252) und ein entsprechendes Arztzeugnis (AB 251) verlangte die AKB am 5. September 2012 eine Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente innerhalb von drei Monaten, andernfalls bei fehlenden Arbeitsbemühungen und Stellenabsagen in schriftlicher Form die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens für die nicht invalide Ehefrau erfolgen würde (AB 254). Im November 2012 erfolgte eine Meldung des behandelnden Arztes zur IV-Früherfassung (AB 264) und am 20. Dezember 2012 die Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 267). Gegen die abweisende Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 20. März 2013 (mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne; AB 277) erhob die Ehefrau des Versicherten zunächst Beschwerde (AB 278), zog diese dann aber zurück (AB 283). Ab Dezember 2013 reduzierte die AKB die EL unter Anrechnung eines hypothetischen jährlichen Einkommens der Ehefrau von zunächst Fr. 36'000.-- (AB 287, 288, 291, 298, 299) bzw. wiedererwägungsweise (infolge Geltendmachung von Stellenbemühungen; AB 310 ff.) von Fr. 18'000.-- (AB 314 ff., 317). Auf Einsprache (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014; AB 326) und Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil EL/2014/527 vom 14. Juli 2014 die Anrechnung eines hypothetischen jährlichen Einkommens der Ehefrau von Fr. 18'000.-- (AB 331).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 3 B. Mit Verfügung vom 8. August 2014 (AB 333) setzte die AKB die monatliche EL ab September 2014 auf Fr. 1'309.-- fest, wobei sie nebst dem Verzichtseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 18'000.-- auch die von ihr hypothetisch zu beziehende Kinderzulage für die am 2. April 2003 geborene gemeinsame Tochter B.________ (vgl. AB 335/1 Ziff. III) von monatlich Fr. 230.-- und die Ausbildungszulage für ihren am 20. November 1997 geborenen und in Ausbildung stehenden Sohn C.________ (vgl. AB 335/1 Ziff. III sowie AB 313) von monatlich Fr. 290.-- anrechnete (vgl. AB 332, 334). Eine gegen diese Verfügung am 3. September 2014 erhobene Einsprache (AB 360) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 18. September 2014 (AB 361) ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Oktober 2014 Beschwerde (Verfahren EL/2014/943), welche er mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 aufforderungsgemäss verbesserte. Darin beanstandet er die per September 2014 erfolgte Aufrechnung der hypothetisch erzielbaren Kinder- und Ausbildungszulagen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 363) setzte die AKB die monatliche EL ab November 2014 auf Fr. 1'267.-- fest, dies unter (zusätzlicher) Ausklammerung der vom Versicherten zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge von jährlich Fr. 504.-- (AB 362 im Vergleich zu AB 332). Eine gegen diese Verfügung am 22. Oktober 2014 erhobene Einsprache (AB 382) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. November 2014 (AB 383) ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde (Verfahren EL/2014/1147). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, als Bezüger einer vollen IV-Rente müsse er die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin entrichten, weshalb diese entsprechend bei seinen Ausgaben zu berücksichtigen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 4 beantragt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Gutheissung der Beschwerde. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, infolge Beschwerdeerhebung gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2014 (AB 361; Verfahren EL/2014/943) sei die sachliche Zuständigkeit, sich mit dem Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde übergegangen (sog. Devolutiveffekt), weshalb es der verfügenden Behörde während der Rechtshängigkeit der Beschwerde grundsätzlich verwehrt sei, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen. Entsprechend dürfe im Verfahren EL/2014/943 davon ausgegangen werden, es sei einzig noch der Leistungsanspruch für die Monate September und Oktober 2014 streitig, doch tangiere die in diesem Verfahren umstrittene Anrechnung hypothetisch zu beziehender Kinder- und Ausbildungszulagen auch den Leistungsanspruch ab November 2014 (Gegenstand des Verfahrens EL/2014/1147), weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen seien. Auf telefonische Nachfrage des Instruktionsrichters vom 19. Dezember 2014 hin verneinte die Beschwerdegegnerin, im Verfahren EL/2014/1147 eine neue Verfügung mit Wirkung ab November 2014 erlassen zu haben (Aktennotiz vom 19. Dezember 2014; in den Verfahrensakten). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 5 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die beiden Einspracheentscheide vom 18. September (AB 361) und 4. November 2014 (AB 383). Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des EL-Anspruchs ab September 2014 (dies hinsichtlich der Frage der Anrechnung der Kinder- und Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 520.-- als Einnahmen) bzw. ab November 2014 (dies hinsichtlich der weiteren Frage der Nichtanrechnung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge von monatlich Fr. 42.-- als Ausgaben). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig einerseits die Anrechnung der Kinder- und Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 6'240.-- (12 x Fr. 520.--) als Einnahmen und andererseits die Nichtanrechnung der Sozialversicherungsbeiträge von jährlich Fr. 504.-- (12 x Fr. 42.--) als Ausgaben streitig sind, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Unter diesem Titel ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Hiervon werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer abgezogen (Rz. 3482.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2014; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag von Fr. 1'000.-- bei Alleinstehenden und Fr. 1'500.-- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen, und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 7 Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird (ZAK 1972 S. 62). 2.3 Soweit ein solches anrechenbares hypothetisches Einkommen einen Anspruch auf Kinderzulagen begründet, sind die hypothetischen Kinderzulagen voll als Einkommen anzurechnen (Rz. 3482.08 WEL mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010; vgl. dazu auch RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1828 N. 265). 2.3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). 2.3.2 Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG: a) die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet; b) die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. 2.3.3 Es werden nur ganze Auslagen ausgerichtet. Anspruch aus Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Im hier massgebenden Jahr 2014 beträgt der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV Fr. 1‘160.-- (Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 3 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012 [AS 2012 6333 ff.]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 8 Betrags der halben jährlichen minimalen vollen Altersrente beträgt damit Fr. 6‘960.-- (Fr. 1'160.-- x 12 / 2). 2.3.4 Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 1 FamZG) und die Ausbildungszulage mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG), wobei die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze vorsehen können (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) betragen im Kanton Bern die Kinder- und die Ausbildungszulagen nach Art. 5 FamZG 115 Prozent und sie werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet; die Kinderzulage beläuft sich somit Fr. 230.-- und die Ausbildungszulage Fr. 290.--. 2.4 Sofern ein erwerbstätiger Versicherter AHV-Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt, gilt der nichterwerbstätige Ehegatte (mitunter auch der Bezüger einer IV-Rente) als beitragsbefreit (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Der Mindestbeitrag an die AHV beträgt (im Jahr 2014) Fr. 480.-- und der doppelte Mindestbeitrag somit Fr. 960.--; der Mindestbeitrag entspricht einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 4'661.-- und der doppelte Mindestbeitrag demnach einem solchen von Fr. 9'322.-- (vgl. zum Ganzen das Merkblatt 2.03 der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem BSV "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO", Stand: 1. Januar 2014; abrufbar unter www.ahv-iv.info). 3. Mit in Rechtskraft erwachsenem VGE EL/2014/527 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern einzig die Anrechnung eines hypothetischen jährlichen Einkommens der Ehefrau von Fr. 18'000.-- (AB 331). Die damit zusammenhängenden Fragen der Anrechnung der Kinder- und Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 520.-- als Einnahmen und der Wegfall der vom Beschwerdeführer zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge von monatlich Fr. 42.-- bei den Ausgaben wurden in diesem Verfahren nicht thematisiert, sondern erst mit Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 9 8. August (AB 333 i.V.m. AB 332) und 7. Oktober 2014 (AB 363 i.V.m. AB 362). 3.1 Dass mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau (vgl. E. 2.2 hiervor) im Betrag von Fr. 18'000.-- (AB 331) auch die Anrechnung der Kinder- und Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 520.-als Einnahmen hätte einher gehen müssen, gilt nach dem unter E. 2.3 hiervor Ausgeführten als erstellt. Nicht erst das von der Beschwerdegegnerin herangezogene hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 18'000.--, sondern auch schon das gestützt darauf nach E. 2.2 hiervor effektiv berechnete Verzichtseinkommen von Fr. 10'250.-- (AB 314 ff.) übersteigt den halben Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV von Fr. 6'960.-- (vgl. E. 2.3.3 hiervor), womit der hypothetisch zu berücksichtigende Kinder- und Ausbildungszulagenanspruch ausgewiesen ist; der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 520.-- pro Monat (AB 332) erweist sich als korrekt (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge von monatlich Fr. 42.-- liegen übereinstimmende Anträge der Parteien vor, wonach diese Beiträge ab 1. November 2014 als Ausgaben zu berücksichtigen seien. Auch wenn Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden können (vgl. Art. 50 ATSG), ist einem gemeinsamen Antrag nicht einfach zu entsprechen, sondern das Gericht hat ihn auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und dem Gesetz zu überprüfen (vgl. dazu BGE 135 V 65 E. 2 S. 71 ff., 132 V 337 E. 2.4 S. 343 und Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2010, 9C_662/2010, je m.w.H.). Vorliegend ist dem gemeinsamen Antrag deshalb nicht zu entsprechen, weil der Antrag die tatsächlichen mit den - gemäss VGE EL/2014/527 vorgegebenen - hypothetischen Verhältnissen vermischt und insoweit darauf abzielt, dass der AHV-Mindestbeitrag des Beschwerdeführers bei den Ausgaben doppelt berücksichtigt wird, nämlich einmal bei den Ausgaben von Fr. 504.-- (Fr. 480.-- [vgl. E. 2.4 hiervor] zzgl. Verwaltungskosten) und ein weiteres Mal im Rahmen der Versicherungsabzüge (hälftiger Arbeitnehmeranteil) vom hypothetisch anzurechnenden Einkommen der Ehefrau (vgl. E. 2.2 hiervor). Diesen Abzug (hälftiger Arbeitnehmeranteil) vom hypothetisch anzurechnenden Einkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 10 men der Ehefrau von Fr. 18'000.-- hat die Beschwerdegegnerin korrekt mit 6.25% (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2014: 4.2% [Art. 2 Abs. 4 AHVG] + 0.7% [Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 {IVG; SR 831.20}] + 0.25% [Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung vom 24. Dezember 1959 {EOV; SR 834.11} i.V.m. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 {EOG; SR 834.1}] + 1.1% [Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 {AVIG; SR 837.0}]) bzw. Fr. 1'125.-- berücksichtigt (AB 314 ff.). Bei der hier gebotenen hypothetischen Betrachtung hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt Fr. 1'854.-- (10.3% [inklusive Arbeitgeberanteil]) generiert, was den doppelten AHV-Mindestbeitrag von Fr. 960.-- (vgl. E. 2.4 hiervor) mehr als übersteigen würde, zumal es hierfür lediglich eines Bruttojahreseinkommens von Fr. 9'322.-- bedürfte. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bei den Sozialversicherungsabzügen weder Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK) – diese sind nach Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 [KFamZG; BSG 832.71]) vom Arbeitgeber zu leisten – noch Beiträge für Nichtberufsunfälle (NBU) – in der nach Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG berücksichtigten EL-Durchschnittsprämie ist die Unfalldeckung eingeschlossen – berücksichtigt. 3.3 Infolgedessen erliess die Beschwerdegegnerin am 8. August (AB 333 i.V.m. AB 332) und 7. Oktober 2014 (AB 363 i.V.m. AB 362) die vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügungen pro futuro. 4. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 11 feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 4.3 Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b). Nach der Praxis des angerufenen Gerichts liegt die betragsmässige Grenze für die Annahme der Erheblichkeit bei Fr. 800.--. Die Erheblichkeit ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480). 4.4 Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, werden die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 12 verhalts die EL im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (Urteil des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.2). 4.5 Nach dem unter E. 3.1 f. hiervor Ausgeführten erweist sich das mit VGE EL/2014/527 (AB 331) bestätigte Verzichtseinkommen von Fr. 18'000.-- – mangels Anrechnung der Kinder- und Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 520.-- als Einnahmen und infolge doppelter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu leistenden AHV-Beiträge von monatlich Fr. 42.-- – als zweifellos unrichtig (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch ist die Schwelle der Erheblichkeit erreicht (vgl. E. 4.3 hiervor). Damit steht dem Zurückkommen auf die EL-Berechnung und der Neufestsetzung des EL- Anspruchs pro futuro nichts entgegen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Korrektur zur Beseitigung der Unrichtigkeit nicht auf einmal mit der Verfügung vom 6. August 2014 vornahm, sondern es hierzu noch eines zweiten Schrittes mit der Verfügung vom 7. Oktober 2014 bedurfte. Denn auch beim Erlass der zweiten Verfügung hat sie beachtet, dass sie den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nur mit zukünftiger Wirkung herabsetzen konnte. Insoweit ist in diesem Vorgehen weder eine Missachtung des Devolutiveffekts der Beschwerde bei Rechtshängigkeit des Verfahrens EL/2014/943 noch eine unzulässige Schlechterstellung zu erblicken. 4.6 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf monatliche EL vom 1. September bis 31. Oktober 2014 im Betrag von Fr. 1'309.-- (vgl. AB 332) und ab 1. November 2014 bis auf weiteres im Betrag von Fr. 1'267.-- (vgl. AB 363).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EL/14/943, Seite 13 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen vom 1. September bis 31. Oktober 2014 im Betrag von Fr. 1'309.-- und ab 1. November 2014 im Betrag von Fr. 1'267.--. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (mit Eingabe vom 17.12.2014) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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