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Bern Verwaltungsgericht 08.01.2015 200 2014 872

8 janvier 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,071 mots·~10 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 4. September 2014 (13.2364)

Texte intégral

200 14 872 AHV KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Januar 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 2 Sachverhalt: A. Gestützt auf die Steuermeldungen vom 18. August 2011 (Akten der Ausgleichskasse B.________ [nachfolgend: AK B.________ bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 13 ff.) verfügte die AK B.________ am 15. September 2011 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Nichterwerbstätiger für die Beitragsjahre 2006 bis 2009 in der Höhe von jährlich Fr. 936.-- (inkl. Verwaltungskosten; AB 6 ff.); für die Beiträge der Jahre 2010 und 2011 legte sie das Einkommen und Vermögen gemäss der letzten Beitragsverfügung zu Grunde (provisorische Rechnungen nicht in den Akten enthalten, jedoch in AB 2 erwähnt). Im Rahmen der hierauf folgenden Korrespondenz (Reklamationsschreiben, Stellungnahmen/Erläuterungen, Mahnung) erhob der Versicherte Einsprache (nicht in den Akten enthalten, jedoch in AB 2 erwähnt), welche ihm gegenüber am 26. Januar 2012 bestätigt worden ist (AB 12). B. Nach Erhalt der Steuermeldungen vom 3. Januar 2014 (AB 10 f.) stellte die AK B.________ am 29. Mai 2014 die definitiven Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2010 in der Höhe von Fr. 832.25 (AB 5) und 2011 (bis August) in der Höhe von Fr. 636.95 (AB 4) aus. Am 8. Juni 2014 erhob der Versicherte dagegen ebenfalls Einsprache (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2014 wies die AK B.________ die Einsprachen ab (AB 2). C. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. September 2014 Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, diese Eingabe innert der noch lau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 3 fenden Beschwerdefrist zu verbessern, insbesondere einen klaren Antrag zu stellen, diesen sachbezogen zu begründen sowie jegliche Sitte und Anstand verletzende Äusserungen zu unterlassen; gleichzeitig machte er ihn darauf aufmerksam, dass mutwilliges Prozessieren, die Verletzung von Sitte und Anstand im Verfahren sowie die Störung des Geschäftsgangs Ordnungsbussen und Verfahrenskosten nach sich ziehen können. In Bezug auf die überarbeitete Eingabe vom 19. September 2014 musste der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter am 23. September 2014 erneut zur Verbesserung aufgefordert werden. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 nach. Unaufgefordert reichte er am 29. Oktober sowie am 5. und 11. November 2014 weitere Eingaben ein. Diesbezüglich stellte der Instruktionsrichter am 6. November 2014 wegen erneut Sitte und Anstand verletzenden Äusserungen die Prüfung einer Ordnungsbusse in Aussicht. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. September 2014 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Beitragsforderungen der Beitragsjahre 2006 bis 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 5'213.20 (4 x Fr. 936.-- [AB 6 ff.] + Fr. 832.25 [AB 5] + Fr. 636.95 [AB 4]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Sachverhalte beziehen, die ausserhalb des dadurch begrenzten Streitgegenstands liegen (insbesondere was den seinerseits beantragten Beitragserlass betrifft; ursprüngliche Beschwerdeschrift, S. 4 oben, und überarbeitete Beschwerde, S. 2 oben), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind in der AHV die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) und Schweizer Bürger, die im Ausland für einen in Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 bis 3 AHVG näher umschriebenen Arbeitgeber tätig sind (lit. c), obligatorisch versichert. Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 5 zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbetrag vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1946 (vgl. AB 17) vollendete im MMMM 2011 das 65. Altersjahr. Bis dahin war er beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor), und zwar aufgrund seines langjährigen Rentenbezugs bzw. mangels Erwerbstätigkeit als Nichterwerbstätiger (vgl. E. 2.2 hiervor). Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 6 sprechend wurden die Beiträge gestützt auf Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiervor) festgesetzt: Da der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger über Vermögen und Renteneinkommen verfügt, ist gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuzurechnen. Die Angaben in den Steuermeldungen (AB 10 f. und 13 ff.) wurden in den Beitragsverfügungen (AB 4 ff.) korrekt übernommen. Die Beitragsbemessung ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.2 Das sich aus den jeweiligen Beitragsverfügungen (AB 4 ff.) ergebende Total der Beiträge beläuft sich auf Fr. 5'213.20; diese Verfügungen und damit der entsprechende Totalbetrag von Fr. 5'213.20 sind auf Einsprache hin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 2) bestätigt worden. Soweit in letzterem im Sachverhalt ein anderer Totalbetrag (Fr. 5'316.60) genannt wird, ist dies einzig darauf zurückzuführen, dass dabei offenbar noch mit den provisorischen Beiträgen für die Jahre 2010 und 2011 (provisorische Rechnungen nicht in den Akten enthalten, jedoch in AB 2 erwähnt) kalkuliert wurde. Massgebend (und angefochten) sind vorliegend die in den (definitiven) Beitragsverfügungen (AB 4 ff.) festgesetzten Teilbeiträge. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer denn auch auf den Totalbetrag von Fr. 5'213.20 betrieben (vgl. Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C.________ vom 1. Oktober 2014 in den Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [act. IA] 5). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verjährung der Beitragsforderung geltend macht (vgl. ursprüngliche Beschwerdeschrift, S. 4 Mitte, und überarbeitete Beschwerde, S. 3 oben), kann ihm nicht gefolgt werden: Die Beitragsverfügungen ergingen jeweils innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die Korrespondenz sei häufig auch der nicht involvierten Frau D.________ zugestellt worden (entweder nach Nennung seines Namens oder c/o; vgl. ursprüngliche Beschwerdeschrift, S. 1 unten, S. 2 oben und S. 6 oben, überarbeitete Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 Mitte, sowie Stellungnahmen vom 29. Oktober 2014, S. 1 unten, vom 5. November 2014, S. 1 Mitte, und vom 11. November 2014, S. 1 Mitte), ist das nicht weiter von Relevanz. Ins Recht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 7 fasst wurde stets einzig der Beschwerdeführer (vgl. z.B. AB 2, act. IA 3 und 5). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2014 (AB 2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, bei Rückfall bis zu Fr. 3'000.--, bestraft werden (Art. 46 VRPG). 4.2 Trotz mehrfachen Hinweises auf Art. 46 VRPG in den prozessleitenden Verfügungen vom 17. und 23. September 2014 hielt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in seinen nachfolgenden Eingaben primitives Vorgehen und Schlamperei vor (so überarbeitete Beschwerde vom 26. September 2014, S. 2 unten und S. 3 f.), bezeichnete deren Mitarbeiter (neben hier nicht zitierfähigen Beleidigungen in der ursprünglichen Beschwerdeschrift) als ekelhafte Gestalten (so Eingabe vom 29. Oktober 2014, S. 1 unten) und verwendete diverse Kraftausdrücke (so Eingabe vom 5. November 2914, S. 1 unten). Wie schon in der prozessleitenden Verfügung vom 6. November 2014 erwähnt, hat er sich dadurch erneut in Sitte und Anstand verletzender Weise geäussert. Deshalb ist er mit einer Ordnungsbusse gemäss Art. 46 VRPG von Fr. 300.-- zu büssen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 8 unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Vorliegend scheint es dem Beschwerdeführer indessen doch darum zu gehen, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Insoweit kann eine mutwillige Prozessführung mit Blick auf die (wenn auch wenigen) sachbezogenen Argumente des Beschwerdeführers gerade noch verneint werden. Damit bleibt das Beschwerdeverfahren kostenlos. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Ordnungsbusse gemäss Art. 46 VR- PG von Fr. 300.-- auferlegt. Der Einzahlungsschein wird mit separater Post zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, AHV/14/872, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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