200 14 861 IV ACT/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Antrag vom 16. April 2012 (Eingang bei der IV-Stelle Bern [IVB]: 1. Mai 2012) meldete sich die 1954 geborene, seit 2000 als … bei der C.________ tätige A.________ unter Hinweis auf einen Operationsbericht der Klinik D.________ für Berufliche Integration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB holte die Akten des Krankversicherers (E.________, nachfolgend E.________; act. II 7.1 – 7.3), einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin (samt medizinischer Vorakten; act. II 9), medizinische Berichte der Klinik D.________ (act. II 11, 12) sowie von Dr. med. G.________, FMH Rheumatologie, Spital H.________ (act. II 13), und erwerbliche Unterlagen (act. II 14, 16, 18, 19) ein. Ferner ging der IVB am 20. September 2012 ein von der E.________ angeforderter vertrauensärztlicher Bericht vom 30. August 2012 zu (act. II 22); das darin definierte Zumutbarkeitsprofil erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. I.________, FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Reisemedizin, in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 als nachvollziehbar (act. II 24). Am 25. Januar 2013 erteilte die IVB Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings in der Abklärungsstelle J.________ für die Zeit vom 5. März bis 4. Juni 2013 (act. II 26); hierüber wurde am 23. Mai 2013 Bericht erstattet (act. II 36). In der Folge wurde das Arbeitstraining bis am 4. September 2013 verlängert (act. II 38); der entsprechende Bericht datiert vom 6. September 2013 (act. II 42). Daraufhin teilte die IVB der Versicherten am 3. Oktober 2013 mit, dass sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (act. II 44).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 3 B. Im anschliessend eingeholten Abklärungsbericht Haushalt ermittelte der Abklärungsdienst ausgehend von einem Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt ab 1. November 2012 einen gewichteten Invaliditätsgrad von 48% und ab 1. Dezember 2012 einen solchen von 28% und beantragte, eine vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 befristete Viertelsrente zuzusprechen (act. II 48). Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 stellte die IVB der Versicherten die Ausrichtung einer entsprechenden Rente in Aussicht (act. II 51). Zu dem hiergegen durch Rechtsanwalt B.________ erhobenen Einwand (act. II 54) liess sie den RAD-Arzt Dr. med. I.________ (act. II 57) sowie den Abklärungsdienst (act. II 60) Stellung nehmen und erliess am 28. Februar 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem die Ausrichtung einer vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 befristeten Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde (act. II 61). Nach nochmaliger Einwanderhebung (act. II 62) sowie anschliessender Stellungnahme des RAD-Arztes (act. II 66) verfügte die IVB am 18. Juli 2014 entsprechend dem Vorbescheid vom 28. Februar 2014 (act. II 68); zum erhobenen Einwand nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 68 S. 6). C. Mit hiergegen gerichteter Beschwerde vom 15. September 2014 lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, die Verfügung vom 18. Juli 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete Viertelsrente auszurichten. Gerügt wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, indem die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem zumutbaren Arbeitspensum von 60% ausgegangen sei und gestützt darauf eine unrichtige Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens vorgenommen habe. Insbesondere sei die Einschätzung von Dr. med. I.________ vom 20. Januar 2014 weder medizinisch schlüssig begründet noch nachvollziehbar, wenn er ausführe, bis Ende 2012 solle ein Pensum von 50% mit einer Leistungsminderung von 20% zumutbar sein, ab Januar 2013 hingegen ein Pensum von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 4 60% ohne jegliche Leistungsminderung. Diese Einschätzung beruhe sodann auf blossem Aktenstudium, dagegen sei die Patientin nie begutachtet worden. Die IVB beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2014 (act. II 68). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 6 gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 7 Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Den Akten ist zur medizinischen Situation im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Infolge eines rezidivierenden lumbosakralen Syndroms mit begleitendem lumboradikulärem Reiz- und leichtem motorischem Ausfallsyndrom L5 links wurden die von der Versicherten geklagten Beschwerden wiederholt mit Facetteninfiltrationen angegangen (vgl. act. II 7.3 S. 9 – 12, act. II 9 S. 15 – 18), bis diese sich am 14. Februar 2012 einer operativen Dekompression und Stabilisation der Wirbel L4/5 und L5/S1 unterzog (act. II 7.3 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 8 4 f.). Anlässlich der Sprechstunde vom 11. April 2012 bescheinigten die operierenden Ärzte der Klinik D.________ ein sowohl klinisch als auch radiologisch im Prinzip sehr schönes Ergebnis bei allerdings noch verminderter Belastbarkeit des Rückens; mit dem Ziel der Lendenmiederentwöhnung, des Muskelaufbaus sowie der Rumpfstabilisation wurde Physiotherapie verordnet (act. II 9 S. 7 f.). 3.1.2 Der Hausarzt, Dr. med. F.________, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit ca. 1993 bestehende degenerative linkskonvexe Lumbalskoliose mit Segmentkollaps L4/5 und L5/S1 mit konsekutiver Foraminalstenose sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie, eine Winterdepression, eine AC-Arthrose (2009 arthroskopisch operiert) sowie eine Osteoporose fest. Seit 2010 hätten die belastungsabhängigen Schmerzen zugenommen; nach der Operation vom 14. Februar 2012 hätten die Schmerzen langsam abgenommen, die Belastbarkeit des Rückens sei aber noch vermindert. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als … ab dem 15. November 2012 (recte wohl 2011) bescheinigt. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei evtl. nicht mehr möglich (act. II 9 S. 2 – 6). 3.1.3 Die Ärzte der Klinik D.________ nannten als Diagnosen einen Zustand nach Dekompression und PLIF L4/5 und L5/S1 am 14. Februar 2012 bei linkskonvexer Lumbalskoliose mit Segmentkollaps L4/5 und L5/S1 mit konsekutiven Foraminalstenosen und linksseitiger Lumboischialgie sowie eine idiopathische Osteoporose und bescheinigten eine postoperative 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne nähere Zeitangabe. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar; längerfristig scheine eine Umschulung in einen leichteren Beruf mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln, und ohne Heben von schweren Lasten sinnvoll (act. II 12). 3.1.4 Im Rahmen einer vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Untersuchung (vgl. Bericht vom 30. August 2012; act. II 22) bestätigte Dr. med. K.________, Spezialarzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumaerkrankungen, die bekannten Diagnosen sowie ein erfolgreiches Resultat sechs Monate postoperativ. Die Versicherte erlebe sich im Alltag – abgesehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 9 von gewissen Restbeschwerden bei anstrengenderen Haushaltarbeiten – beschwerdefrei und gehe regelmässiger körperlicher Freizeitbetätigung nach. In prognostischer Hinsicht gelte zu berücksichtigen, dass komorbid eine idiopathische Torsionsskoliose bestehe und daher von eingeschränkter epifusioneller Kompensation bzw. Belastbarkeit ausgegangen werden müsse. Er definierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: „maximales seltenes Heben 7,5 kg; seltenes bis manchmaliges (total ca. 1½ h bezogen auf 8 h- Arbeitstag) vorgeneigtes Stehen/Sitzen; Wechselbelastung Sitzen/Stehen/ Gehen. Daraus geht hervor, dass Zumutbarkeits- und Anforderungsprofil für die bisherige Tätigkeit mehrheitlich nicht übereinstimmend und eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf somit nicht realistisch sind. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist ab sofort eine 50%-ige, im Verlaufe von weiteren 2-3 Monate auf 80% steigerbare Arbeitsfähigkeit zumutbar.“ 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ erachtete die Beurteilung des Vertrauensarztes der E.________ in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 als nachvollziehbar (act. II 24). 3.1.6 Am 8. April 2013 berichteten die Ärzte der Klinik D.________ bezüglich der Fusion L4/5 und L5/S1 über eine regelrechte Situation mit stabiler Verknöcherung. Einschränkend sei die starke thorakolumbale Skoliose. Nach wie vor bestünden belastungsabhängige lokale Rückenschmerzen sowie wechselnde Fussbeschwerden links mit Dysästhesien im medialen Fussbereich. Aufgrund der hochgradigen thorakolumbalen Skoliose wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50% - 60% in einer leichten angepassten Tätigkeit attestiert (act. II 32). 3.1.7 Am 13. August 2013 hielt Dr. med. I.________ daran fest, dass bei schrittweisem Aufbau und gut angepasster Tätigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80% erfolgen könne (act. II 39). In der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 20. Januar 2014 (act. II 57) relativierte Dr. med. I.________ seine Beurteilung vom 13. August 2013, dass bei schrittweisem Aufbau und gut angepasster Arbeit wieder ein Pensum von 80% möglich und zumutbar sei. Im Aufbautraining bei der AK 15 sei versucht worden, das Pensum von 50% direkt auf 100%, anstatt schrittweise, zu steigern und zwar in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 10 vorwiegend sitzenden, d.h. nicht optimal angepassten Tätigkeit. Ein Pensum von 60% oder 70% sei nicht geprüft worden. Die Skoliose und die degenerativen Veränderungen führten zweifellos zu einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule. Vor der erfolgreichen Operation habe die Versicherte mit denselben Problemen in einer eher schweren Tätigkeit noch 80% gearbeitet; es sei deshalb „nicht unbedingt“ einleuchtend, warum das zumutbare Pensum in einer leichten und angepassten Tätigkeit nach der Operation – welche eine erhebliche Verbesserung gebracht habe – stark vermindert sein sollte. Dennoch könne auf Grund der Ermüdbarkeit (statisch und dynamisch) bei starker Skoliose langfristig nicht an einem 80% Pensum festgehalten werden. In der Gesamtbeurteilung müsse das zumutbare Pensum im Sinne einer Korrektur der Einschätzung vom 13. August 2013 infolge Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule auf 60% ohne Leistungseinschränkung festgelegt werden; dieses neu formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte ab 1. Januar 2013. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai 2014 bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. I.________ das am 20. Januar 2014 definierte Profil (act. II 66). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Verwaltung zu Recht von einem Status der Beschwerdeführerin von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Betätigung im Aufgabenbereich ausgegangen ist (act. II 48 S. 4 Ziff. 3.4). Dies entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 24. Oktober 2013 und ist denn auch unbestritten geblieben. 3.3 In medizinischer Hinsicht überzeugen die Ausführungen des RAD- Arztes Dr. med. I.________ vom 20. Januar bzw. 5. Mai 2014 (act. II 57 bzw. 66; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Er legt in seinen Stellungnahmen nachvollziehbar dar, dass und warum bis Ende 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% und ab Januar 2013 von einer solchen von 60% auszugehen ist, nachdem er es zuvor noch für möglich und zumutbar gehalten hatte, bei schrittweisem Aufbau und gut angepasster Tätigkeit wieder ein Pensum von 80% zu erreichen (act. II 24, 39). Nach nochmaliger Prüfung gelangte er zum Schluss, dass auf Grund der Ermüdbarkeit bei starker Skoliose langfristig nicht an einem Pensum von 80% festgehalten, sondern angesichts der deutlichen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule eine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leistung bei einem Pensum von lediglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 11 60% ohne weitere Leistungseinschränkung erwartet werden könne, dies ab Januar 2013 (act. II 57 S. 2). Diese Einschätzung deckt sich mit der Annahme des operierenden Arztes Prof. Dr. med. L.________ vom 8. April 2013, welcher anlässlich der Kontrolle ein Jahr nach der Operation unter Hinweis auf die hochgradige thorakolumbale Skoliose ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60% in einer angepassten leichten Tätigkeit attestiert hatte (act. II 32); insbesondere geht auch er dabei nicht von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung aus (act. II 32 S. 1 unten). Entgegen der Annahme in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 3.4, ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, dass die IVB auf die Einschätzung des RAD-Arztes – auch wenn es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt – abgestellt hat. Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ hat zudem plausibel begründet, warum es während des Arbeitstrainings in der Abklärungsstelle J.________ nicht gelungen ist, das Pensum auf über 50% zu steigern. Namentlich hielt er fest, dass das Arbeitspensum – nachdem die Beschwerdeführerin ein 50% Pensum ohne jegliche körperliche Einschränkungen bewältigt habe – nicht schrittweise, sondern unmittelbar auf 100% erhöht worden sei und die Tätigkeit überdies nicht optimal angepasst gewesen sei (act. II 57 S. 2). Daraus lässt sich indessen – entgegen der in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 3.3. und 3.4, vertretenen Auffassung – nicht ableiten, dass eine Steigerung des Pensums auf über 50% nicht möglich gewesen wäre. Dass eine Steigerung auf über 50% aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen gewesen sein soll, ist jedenfalls medizinisch nicht belegt. Dr. med. I.________ weist in seinem Bericht vom 5. Mai 2014 (act. II 66 S. 2) ferner zu Recht darauf hin, dass die verminderte Leistungsfähigkeit nicht durch gesundheitliche Einschränkungen, sondern vielmehr durch die ungewohnten Aufgaben und entsprechende Überforderung bei den gestellten Aufgaben bedingt gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich die Abklärungsstelle J.________ nicht zur Zumutbarkeit einer Pensumssteigerung geäussert hat (act. II 36 S. 3, act. II 42 S. 2 und 7), ist die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 12 die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Dezember 2006, I 928/05, E. 3). Die im Rahmen des Arbeitstrainings festgestellten Defizite im Umgang mit dem PC und die geringen Fortschritte beim Erlernen des 10-Finger- Systems für eine effizientere Bedienung des PCs (act. II 36 S. 3, act. II 42 S. 3) sind im Übrigen invaliditätsfremd und deshalb nicht zu berücksichtigen. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013 über eine Restarbeitsfähigkeit von 60% ohne zusätzliche Leistungseinschränkung verfügt (act. II 57 S. 2 unten und act. II 66 S. 2). Für die davor liegende Zeit ist auf die Einschätzung von Dr. med. K.________ aufgrund der vertrauensärztlichen Untersuchung im August 2012 abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 22 S. 5). Dass sich dessen Annahme, im weiteren Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf zumutbare 80% gesteigert werden, nicht bewahrheitet hat, ist aufgrund der später erstellten – und hiervor diskutierten – Arztberichte ausgewiesen; letztlich hatte der Gutachter der Taggeldversicherung diesbezüglich nur eine Prognose für den Verlauf abgegeben und sich insoweit nicht definitiv festgelegt. Unter den gegeben Umständen erübrigen sich – entgegen der offenbar in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.5, vertretenen Auffassung – weitere Abklärungen; der Sachverhalt ist rechtsgenüglich festgestellt. 4. 4.1 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2012 bei der IVB zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. II 2) und seit November 2011 eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. II 7.3 S. 7, act. II 9 S. 3 [vgl. E. 3.1.2]), konnte ein Rentenanspruch im Lichte von Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens im November 2012 entstehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 13 4.2 Für die Invaliditätsbemessung ergibt sich aus den vorangegangenen Erwägungen das Folgende, wobei zunächst die Einschränkung im Erwerbsbereich anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist: 4.2.1 In erwerblicher Hinsicht ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin für die C.________ in der …, d.h. am angestammten Arbeitsplatz zum bisherigen Pensum (80%) tätig wäre, zumal die Kündigung invaliditätsbedingt erfolgte (act. II 21). Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vor Ort bestätigt (act. II 48 S. 4 Ziff. 3.4). Demgemäss ist für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Angaben der C.________ vom 25. Juni 2012 abzustellen und ein Betrag von Fr. 52‘699.90 heranzuziehen (act. II 18 S. 4 Ziff. 2.11) 4.2.2 Das Invalideneinkommen ist, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Gemäss der heranzuziehenden Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, Frauen, Totalwert (einfache und repetitive Tätigkeiten ohne spezielle berufliche Vorkenntnisse), der LSE 2010 ergibt sich ein Verdienst bei einem Vollpensum in Höhe von Fr. 4‘225.— pro Monat bzw. Fr. 50‘700.— pro Jahr. Dieser Betrag ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 84, Tabelle B9.2) umzurechnen (Fr. 52‘854.75 [50‘700 / 40 x 41.7]) und entsprechend der Lohnentwicklung auf das Jahr 2012 zu indexieren; gemäss Tabelle T1.1.10, Total, Frauen, der Lohnentwicklung 2012 des Bundesamtes für Statistik hat dies für die Jahre 2011 und 2012 mit je +1% zu erfolgen, sodass ein jährliches Einkommen von Fr. 53‘917.15 resultiert. Bei einem zumutbaren Pensum von 50% ist es der Beschwerdeführerin demnach möglich, einen Verdienst in Höhe von Fr. 26‘958.60 zu erzielen. Unter Berücksichtigung eines – im Lichte der pflichtgemässen Ermessenausübung nicht zu beanstandenden – leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Umfang von 20% (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 14 Abklärungsbericht Haushalt vom 4. November 2013; act. II 48 S. 5 Ziff. 3.8) führt dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 21‘566.85. 4.2.3 Die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt wurde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 4. November 2013 (act. II 48 S. 2 ff.) ermittelt. Dieser Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemäss hierfür geltenden Anforderung (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63) und ist im Übrigen hinsichtlich der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unbestritten geblieben. Erstellt ist deshalb eine diesbezügliche Einschränkung von 3% (act. II 48 S. 7 f.). 4.2.4 Nach dem Gesagten resultiert im erwerblichen Bereich entsprechend den vorstehend (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2) festgelegten Vergleichseinkommen eine Beeinträchtigung von 59.07% bzw. gewichtet gemäss dem Status 80/20 (vgl. E. 3.2 hiervor) eine solche von 47.26%. Im Haushaltbereich besteht eine gewichtete Einschränkung von 0.6%. Daraus ergibt sich eine Gesamtinvalidität 47.9%, welche ab November 2012 (vgl. E. 4.1) Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. 4.3 Wie in E. 3.3 hiervor ausgeführt, ist ab Januar 2013 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, namentlich ist der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Leistung eines Pensums von 60% ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen zumutbar. Dies stellt einen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) dar, der eine erneute Invaliditätsbemessung zur Folge hat. 4.3.1 Betreffend das Valideneinkommen liegen keine Zahlen für das Jahr 2013 vor, sodass als Vergleichseinkommen dasjenige des Jahres 2012 in Höhe von Fr. 52‘699.90 heranzuziehen ist. 4.3.2 Das Invalideneinkommen – wobei aus Gründen der Parallelität der Verhältnisse ebenfalls auf dasjenige pro 2012 abzustellen ist – erhöht sich entsprechend der höheren Restarbeitsfähigkeit von 60% (vgl. E. 3.3. und 4.3) auf Fr. 32‘350.30 (53‘917.15 x 0.6). Nicht zu beanstanden ist angesichts der verbesserten Arbeitsfähigkeit, dass die IVB lediglich noch einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10% berücksichtigt hat, wie die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 25. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 15 bruar 2014 zutreffend ausgeführt hat (act. II 60 S. 2 unten). Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 29‘115.25 (32‘350.30 x 0.9). 4.3.3 Für die Bemessung der Beeinträchtigungen im Aufgabenbereich ist weiterhin auf den Abklärungsbericht vom 4. November 2013 abzustellen (act. II 48 S. 2 ff.) und eine Einschränkung von 3% zu berücksichtigen. 4.3.4 Im erwerblichen Bereich ergibt sich aufgrund der in E. 4.3.1 und 4.3.2 hiervor festgelegten Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 44.75% bzw. gewichtet 35.80%. Im Haushaltbereich besteht nach wie vor eine gewichtete Einschränkung von 0.6%. Die Gesamtinvalidität beträgt somit 36.4% bzw. gerundet 36%, was den Anspruch auf eine Rente ausschliesst. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, jedenfalls aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die laufende Viertelsrente wurde demnach vorliegend zu Recht auf Ende März 2013 befristet (act. II 68 S. 6). 4.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich aufgrund obiger Darlegungen als rechtmässig, die gegen sie erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 16 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/861, Seite 17 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.