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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2015 200 2014 813

2 mars 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,351 mots·~22 min·4

Résumé

zwei Verfügungen vom 2. und 3. Juli 2014

Texte intégral

200 14 813 IV und 200 14 815 IV (2) MAW/LUB/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 2. und 3. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), von Beruf Landwirt, meldete sich im Februar 2011, unter Hinweis auf eine im Dezember 2010 erlittene … , bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess namentlich zwei Abklärungsberichte Landwirtschaft bezüglich Hilfsmittel- bzw. Rentenanspruch (AB 10, 31, 36, 37, 38 S. 2 ff. und 39 S. 2 ff.) erstellen. Gestützt auf die Erkenntnisse der getätigten Abklärungen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 34 %, ausgehend von einem Arbeitsverdienst von Fr. 30‘154.-- ohne Behinderung und von Fr. 19‘801.-- mit Behinderung. In ihrer Berechnung ging sie ebenfalls davon aus, dass der Sohn des Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht Arbeiten im Umfang von 1‘030 Stunden übernehme, welche der Versicherte unfallbedingt nicht mehr leisten könne (AB 39 S. 8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IVB mit Verfügung vom 15. November 2012 (AB 49) einen Rentenanspruch ab. Die dagegen am 17. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (AB 50) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 27. August 2013 (VGE IV/2012/1202 [AB 61]) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2013 Beschwerde (AB 62). Das Bundesgericht (BGer) hiess mit Entscheid vom 12. Dezember 2013, 9C_696/2013 (AB 66), die Beschwerde (AB 62) insoweit gut, als es das kantonale Urteil aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (ab dem 1. Dezember 2011) neu verfüge. Das Bundesgericht erwog, ein Teil der vom Sohn des Versicherten zu leistenden Mehrstunden liege ausserhalb der unentgeltlich zu erbringenden Leistung Familienangehöriger zufolge Schadenminderungspflicht und sei deshalb als unverhältnismässige Mehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 3 belastung zu betrachten. Insoweit sei von der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer familienexternen Arbeitskraft im Umfang von 350 Stunden pro Jahr auszugehen. Die Verwaltung habe den Lohn, der für die anzustellende Person zu bezahlen sei, zu ermitteln und die entsprechenden (Gestehungs-)Kosten vom Einkommen mit Behinderung von Fr. 19‘801.-- in Abzug zu bringen (BGer 9C_696/2013, E. 2.3.2 und 2.3.3; AB 66 S. 5-6). B. In der Folge holte die IVB einen neuen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 4. März 2014 (AB 73) ein. Mit Vorbescheid vom 20. März 2014 (AB 74) stellte sie dem Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsgesuchs, bei einem Invaliditätsgrad von 36 %, in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 23. April 2014 (AB 70), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand und reichte verschiedene Unterlagen ein. Zudem stellte er das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren (AB 75). Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 78) eingeholt hatte, wies sie mit Verfügung vom 2. Juli 2014 (AB 79) das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung und mit Verfügung vom 3. Juli 2014 (AB 80) das Rentenbegehren, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 %, ab. C. Mit Eingabe vom 5. September 2014 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. Juli 2014 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 eine Dreiviertel-IV- Rente zuzusprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der IV-Stelle eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine beigelegte Stellungnahme des Abklärungsdienstes die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Dezember 2014 und Duplik vom 7. Januar 2015 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 2. Juli 2014 (AB 79) und 3. Juli 2014 (AB 80). Streitig und zu prüfen ist sowohl der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren wie auch der Anspruch auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; ZAK 1972 S. 238 E. 2a und S. 301 E. 1a). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 7 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Abklärungsdienst die Entschädigung für die familienfremde Arbeitskraft nicht vom Arbeitsverdienst des Beschwerdeführers von Fr. 19‘801.-- abgezogen, sondern im Rahmen des Betriebsergebnisses vor der Verteilung in Abzug gebracht habe (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 4). Der Abklärungsdienst führt zur Begründung seiner Berechnung aus, durch die rein rechnerische Entlastung des Sohnes von Arbeiten auf dem Betrieb durch eine Fremdarbeitskraft reduziere sich die von der Familie geleistete Stundenanzahl. Dies beeinflusse die Verteilung des Einkommens aus dem Betrieb auf die unentgeltlich mitarbeitenden Familienmitglieder. Durch den direkten Abzug der hypothetischen Lohnkosten für eine Fremdarbeitskraft vom Invalideneinkommen des Beschwerdeführers würden für diese 350 Stunden gleichzeitig der Tagesverdienst des Sohnes und der Stundenlohn der Fremdarbeitskraft berücksichtigt. Dies sei nicht korrekt, weshalb die hypothetischen Personalkosten zwingend vom Einkommen aus der Landwirtschaft in Abzug gebracht werden müssten (AB 78 S. 3). 3.2 Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht die Beschwerdegegnerin verbindlich und ausdrücklich angewiesen hat, die Gestehungskosten vom Einkommen mit Behinderung von Fr. 19‘801.-- in Abzug zu bringen, ist die Berechnung des Invaliditätsgrades nach dieser Anweisung vorzunehmen (vgl. BGer 9C_696/2013, E. 2.3.3). Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das kantonale Gericht sind hieran gebunden, womit das hiesige Gericht sich auch nicht mit der von der IV-Stelle aufgeworfenen Frage der rechtlichen Korrektheit der Berechnungsweise auseinanderzusetzen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 8 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Abklärungsdienst sei von einem zu niedrigen Lohn für die familienexterne Arbeitskraft, welche die 350 Stunden leisten soll, ausgegangen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2013 (BGer 9C_969/2013) in E. 2.3.3 festgehalten, bei der Ermittlung des Lohnes, der für die anzustellende Person zu bezahlen sei, seien die Anforderungen in qualitativer Hinsicht wie auch saisonale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nach Massgabe der „Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2011“ des Schweizerischen Bauernverbandes, des Schweiz. Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter sowie in Berücksichtigung des Normalarbeitsvertrages für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 24. Oktober 2007 (BSG 22.153.21). Vor dem Hintergrund dieser Erwägung hat der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin Angestelltenkosten im Betrag von Fr. 4‘603.-- ermittelt (AB 73 S. 10). Er legte der Berechnung den Monatslohn für befristet Angestellte oder Angestellte ohne Erfahrung, Hilfskräfte gemäss Anhang I des NAV Landwirtschaft von Fr. 3‘140.-- zu Grunde und ermittelte einen Stundenlohn von Fr. 13.15 (Fr. 3‘140.-- / 239h), mit welchem die von der familienexternen Arbeitskraft zu leistenden 350 Stunden zu entschädigen seien (AB 73 S. 11). Diesen errechneten Stundenansatz von Fr. 13.15 kritisiert der Beschwerdeführer als zu tief. Er führt dazu namentlich aus, dass Landwirte untereinander für sporadische Arbeiten mit einem Stundenansatz von Fr. 28.-gemäss Preiskatalog der AGRIDEA Lindau abrechnen und Forstmitarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 15.75 bis Fr. 20.40 entschädigt würden. Zudem verweist er auf das der Beschwerde beigelegte Privatgutachten der Inforama vom 4. September 2014 (Beschwerdebeilage 7). Dieses komme ebenfalls zum Schluss, dass eine günstigere Arbeitskraft, wie sie die Beschwerdegegnerin berücksichtigen wolle, auf dem Markt nicht verfügbar sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 9 Das Gutachten der Inforama hält den Stundenansatz von Fr. 28.--, mit welchem der Beschwerdeführer seinen Nachbarn (…) für die seit dem Unfall erfolgte Mitarbeit bezahle, als gerechtfertigt. Hierzu wird festgehalten, dass für die kurzen Einsätze ein Stundenlohn von Fr. 28.-- gerechtfertigt sei. Dies sei auch der Lohnansatz, welcher landesüblich für die überbetriebliche Arbeit unter Landwirten verrechnet werde (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 2 Ziff. 4). 4.2 Der Monatslohn von Fr. 3‘140.-- für befristet Angestellte oder Angestellte ohne Erfahrung bzw. Hilfskräfte gemäss der Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende gemäss NAV Landwirtschaft ist als Grundlage für die Berechnung des Stundenansatzes für die Entschädigung der familienexternen Arbeitskraft nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt in E. 2.3.2 des Urteils vom 12. Dezember 2013 fest, solange der Sohn des Beschwerdeführers den Hof nicht übernommen habe, dürfe es ihm nicht übermässig erschwert oder gar verunmöglicht werden, weiterhin in einem bestimmten Umfang auswärts zu arbeiten und einen Zusatzverdienst zu erzielen. Um dies zu garantieren, seien 350 der vom Sohn insgesamt geleisteten 1‘000 Mehrstunden als unverhältnismässige Mehrbelastung zu betrachten. Sinn und Zweck der Anstellung einer familienexternen Arbeitskraft ist demnach, den Sohn im Umfang dieser 350 Stunden zu entlasten, indem diese bisher vom Beschwerdeführer geleistete Arbeit von einem Dritten übernommen wird, was entsprechende Personalkosten zur Folge hat. Wie im Urteil VGE IV/2012/1202 bereits dargelegt und vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. BGer 9C_969/2013, E. 2.3.2), muss der Sohn des Beschwerdeführers nicht alle schweren und mittelschweren Arbeiten von zwei Personen übernehmen. Es fand lediglich eine Aufgabenverschiebung dahingehend statt, als der Sohn vermehrt Arbeiten übernimmt, die der Beschwerdeführer aufgrund seines … nur noch mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit verrichten kann, wobei es sich dabei um verschiedenste, auch körperlich wenig belastende Arbeiten handelt, wie beispielswiese auch um das vermehrte Bedienen des Traktors (vgl. AB 38 S. 4). Dies wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 10 de denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. BGer 9C_696/2013, E. 2.3.2). Ein befristet Angestellter oder ein Angestellter ohne Erfahrung bzw. Hilfskraft im Sinne des NAV Landwirtschaft ist durchaus in der Lage, auch körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Weiter ist zu beachten, dass nicht sämtliche auf einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten besondere Qualifikationen oder mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Aufgrund der Schadenminderungspflicht ist es durchaus zumutbar und darf verlangt werden, dass Arbeiten, welche keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen, der familienexternen Arbeitskraft zugewiesen werden. Einfachere Aufgaben können zudem von dieser auch ohne Beaufsichtigung selbstständig ausgeführt werden. Mit der Übernahme dieser Tätigkeiten durch die neu angestellte Person tritt nicht einzig eine zeitliche Entlastung des Sohnes ein, sondern sie führt auch zu einer Entlastung des Beschwerdeführers. Dies ermöglicht wiederum Letzterem, Arbeiten, bei welchen besondere landwirtschaftliche oder betriebliche Kenntnisse erforderlich sind, zu überwachen und die nötigen Anweisungen zu erteilen. Die unfallbedingte Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers bei manuellen Arbeiten bedeutet nicht, dass er keine Überwachungs- und Unterstützungsfunktion mehr wahrnehmen kann. Hinzu kommt, dass der Sohn des Beschwerdeführers … ist und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Juli 2014 (AB 80) … Jahre alt war. Er arbeitet vorwiegend auf dem Bauernhof des Beschwerdeführers und will diesen künftig übernehmen (AB 39 S. 3, 73 S. 3 und BGer 9C_696/2013, E. 2.3.2). Er verfügt somit über ausgewiesene Kenntnisse des familieneigenen Betriebes und besitzt bereits eine mehrjährige Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er in der Lage ist, Aufgaben, an welche zur Erledigung erhöhte Voraussetzungen gestellt werden, eigenständig oder zumindest unter blosser Instruktion des Beschwerdeführers auszuführen. In Anbetracht dieser Ausgangslage muss die familienexterne Arbeitskraft nicht sämtliche auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers anfallenden Arbeiten eigenständig und ohne Anweisungen ausführen können. Den betrieblichen Anforderungen wird mit dem Beizug einer exter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 11 nen Arbeitskraft in der Funktion als Hilfskraft ausreichend Rechnung getragen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin als Grundlage für die Berechnung des Stundenlohnes der familienexternen Arbeitskraft auf den Monatslohn eines befristet Angestellten oder Angestellten ohne Erfahrung bzw. Hilfskraft gemäss NAV Landwirtschaft von monatlich Fr. 3‘140.-- (brutto) abgestellt hat. 4.3 Ausgehend von diesem monatlichen Einkommen sind nachfolgend die Gestehungskosten für einen zeitlichen Bedarf von 350 Arbeitsstunden zu berechnen und es ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Anweisung zur Berechnung das Invalideneinkommen (vgl. E. 4.1 hiervor) bzw. der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.3.1 Zur Berechnung des massgebenden Stundenlohnes eines befristet Angestellten oder Angestellten ohne Erfahrung bzw. Hilfskraft ist entgegen der Annahme des Abklärungsdienstes der zuvor ermittelte Monatslohn von Fr. 3‘140.-- nicht durch 239, sondern durch 229 Stunden zu dividieren (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 NAV Landwirtschaft). Daraus ergibt sich ein massgebender Stundenlohn von Fr. 13.70 (Fr. 3‘140.-- / 229 Stunden). Die jährlichen Gestehungskosten für die familienexterne Arbeitskraft belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 4‘795.-- (Fr. 13.70 x 350 Stunden). 4.3.2 Entsprechend dem Entscheid des Bundesgerichts sind diese Gestehungskosten direkt vom Einkommen mit Behinderung des Beschwerdeführers von Fr.19‘801.-- in Abzug zu bringen. Das Invalideneinkommen beträgt Fr. 15‘006.--. Ausgegangen ist der Abklärungsdienst von einem Valideneinkommen von Fr. 30‘154.-- (AB 73 S. 10). Die zu diesem Ergebnis führende Berechnung wurde damals vom angerufenen Gericht mit Urteil vom 27. August 2013 (VGE IV/2012/1202) bestätigt und auch das Bundesgericht im Entscheid vom 12. Dezember 2013 (BGer 9C_696/2013, E. 2.1, AB 66 S. 3 f.) beanstandete das errechnete Valideneinkommen nicht. Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘148.-- (Fr. 30‘154.-- - Fr. 15‘006.--), was einen gerundeten (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 12 S. 123) Invaliditätsgrad von 50 % (Fr. 15‘148.-- x 100 / Fr. 30‘154.--) ergibt. Selbst wenn vorliegend der Lohn für die familienexterne Arbeitskraft auf der Grundlage des Monatslohnes eines Betriebsangestellten mit über fünf Jahren Berufserfahrung gemäss NAV Landwirtschaft von Fr. 3‘710.-- berechnet würde, hätte dies vorliegend keine rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge. Der Invaliditätsgrad betrüge diesfalls 53 %. 5. 5.1 Vor dem Hintergrund, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als selbstständiger Landwirt vermindert ist und dort ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % besteht, welcher Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründet (vgl. E. 2.2 hiervor), ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbstständigen Verweistätigkeit zumutbar ist. 5.2 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.1.1). Unter bestimmten Voraussetzungen hat auch ein selbstständig erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung seinen Hof aufzugeben (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 17. August 2004, I 643/2003 E. 3.2). 5.3 Der Beschwerdeführer bewirtschaftet den Bauernhof und den Wald zusammen mit seinem Sohn. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hilft bei Arbeitsspitzen (Heuen, Emden) auf dem Betrieb aus. Der Beschwerdeführer beabsichtigt den Betrieb bis Alter 65 weiterführen und danach nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 13 Möglichkeit dem Sohn auf dem Betrieb weiterzuhelfen (AB 39 S. 3 und 73 S. 3). Nachdem das Bundesgericht dem Sohn ausdrücklich eine ausserbetriebliche Tätigkeit (in höherem Mass) zugestanden hat, kann eine definitive Betriebsübergabe derzeit nicht zur Diskussion stehen. Dies wie auch die gesamten sonstigen Umstände des vorliegenden Falles sprechen gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels und sind in Würdigung der gesamten Umstände als gewichtiger zu bezeichnen. Ein Berufswechsel bzw. die Betriebsaufgabe ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderung deshalb ausnahmsweise nicht zumutbar. 5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich im Februar 2011 zum Leistungsbezug an (AB 1), nachdem eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 23. Dezember 2010 attestiert worden ist (AB 4). Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren beanspruchen kann. 6.1 Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Einspracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung liegt kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 14 fertigt. Zudem besteht keine spezialgesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.4.1 und 3.4.2 S. 120). 6.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, wonach es sich beim Verfahren vor der Beschwerdegegnerin nicht um ein Vorbescheidverfahren im eigentlichen Sinn, sondern um einen Bestandteil des späteren Rechtsmittelverfahrens handle. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2013 (VGE IV/2012/1202; AB 61) wie auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2012 (AB 49) auf. Das Rechtsmittelverfahren wurde damit abgeschlossen und die Beschwerdegegnerin angehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung im Sinne der Erwägungen erneut zu prüfen. Diese Prüfung hat die Beschwerdegegnerin alsdann durchgeführt und dem Beschwerdeführer den vorgesehenen Entscheid mittels Vorbescheid vom 20. März 2014 (AB 74) eröffnet. Die Beschwerdegegnerin hat damit das in Art. 57a IVG gesetzlich vorgeschriebene Vorbescheidverfahren durchgeführt. Es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die erneute Prüfung des Rentenanspruchs im Anschluss an das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht erfolgte. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Vorbescheidverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmt. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 15 beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 401 E. 2c S. 407 (vgl. dazu E. 7.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Deshalb hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Das Verfahren betreffend Parteikosten im Vorbescheidverfahren betrifft keine IV-Leistung, weshalb hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben bzw. auszuscheiden sind. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Vorliegend hat das in der Beschwerde gestellte Rentenbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Das bloss teilweise Obsiegen in diesem Punkt rechtfertigt deshalb keine Reduktion der Parteientschädigung. Demgegenüber ist der Aufwand betreffend Parteikosten im Vorbescheidverfahren, gerichtlich festgelegt auf 1.33 Stunden (vgl. Kostennote), nicht zu entschädigen. Die Parteikosten sind deshalb ausgehend von einem zu berücksichtigenden Aufwand von 13 Stunden auf Fr. 3‘260.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 7.3 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 16 ordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid der Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden (RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1). Das Privatgutachten des Inforama vom 4. September 2014 (Beschwerdebeilage 7) war weder zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlich noch hat dieses zur Beantwortung der sich stellenden Fragen beigetragen. Unter diesen Umständen besteht keine Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juli 2014 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 eine halbe Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘260.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/813, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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