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Bern Verwaltungsgericht 16.01.2015 200 2014 793

16 janvier 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,722 mots·~14 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014

Texte intégral

200 14 793 EL SCP/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Einwohnergemeinde B.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Unterbrüchen bis Dezember 2012 durch die Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend EG B.________) unterstützt (Akten der Beigeladenen [act. IIIA], 1 f.; act. IIIB 22). Seit Juni 2011 bezieht der Versicherte zudem eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 3), wobei der nach der Verrechnung mit einem IV-Taggeld nachzuzahlende Rentenbetrag als Drittauszahlung an die EG B.________ erfolgte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2013, IV/2013/253 sowie dieses bestätigend: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2014, 9C_705/2013). Im September 2012 löste der Versicherte auf Anordnung der EG B.________ seine Lebensversicherung auf (act. IIIA 4), wobei der realisierte Rückkaufswert dem Sozialhilfekonto des Versicherten gutgeschrieben wurde (act. II 22 S. 5). Ferner richtet die AKB dem Versicherten seit Juni 2011 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente der IV aus (vgl. act. II 15; 17; 39; 51). Mit Verfügung vom 7. April 2014 (act. II 53) hielt die AKB sodann fest, die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2012 im Betrag von Fr. 2‘710.-- (5 x Fr. 542.--) werde an die EG B.________ überwiesen. Die dagegen erhobene und insbesondere gegen die den Monat Oktober 2012 betreffende Drittauszahlung gerichtete Einsprache (act. II 59) wies die AKB mit Entscheid vom 2. Juli 2014 ab (act. II 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Direktauszahlung der Ergänzungsleistungen für den Monat Oktober 2012 an ihn. In der Begründung macht er – wie schon im Einspracheverfahren – im Wesentlichen geltend, die Drittauszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung an die EG B.________ sei nicht rechtmässig gewesen; im Übrigen seien die von der EG B.________ im Oktober 2012 ausgerichteten Leistungen durch die Auszahlung der Lebensversicherung im Betrag von Fr. 11‘170.70 gedeckt gewesen, was sich aus der Aktennotiz vom 15. Oktober 2012 (act. II 57) ergebe. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie vor, der Sozialdienst habe für den massgeblichen Zeitraum einen Verrechnungsantrag gestellt, weshalb die Nachzahlung für den Monat Oktober 2012 zu Recht an den Sozialdienst erfolgt sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2014 lud der Instruktionsrichter die EG B.________ zum Verfahren bei (nachfolgend Beigeladene). Zudem forderte er die EG B.________ auf, innert Frist mitzuteilen, welche Unterstützungsleistungen er erbracht habe und welche Eigenmittel des Beschwerdeführers (Rückkaufbetrag Lebensversicherung, Nachzahlungen Versicherungen für den Monat Oktober 2012 etc.) zu welchem Zeitpunkt den erbrachten Leistungen (nachträglich) gegenüber zu stellen seien bzw. welche Leistungen die EG B.________ im Oktober 2012 (gegebenenfalls abzüglich der vereinnahmten Fr. 7‘770.70) bevorschusst und welche Nachzahlungen er für den Monat Oktober 2012 von Sozialversicherern erhalten habe. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 reichte die EG B.________ mehrere Belege ein (Akten der Beigeladenen [act. III] 1 ff.) und teilte mit, der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass Lebensversicherungen zu den liquiden Eigenmitteln gehörten und deren Auszahlung als Rückerstattung an die bis dahin bezogene Sozialhilfe zu leisten sei, sofern die Auszahlung der Versicherung länger dauere und in der Zwischenzeit wegen nachge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 4 wiesener Bedürftigkeit Sozialhilfeleistungen ausgerichtet würden. Er habe mit seiner Unterschrift unter den Sozialhilfeantrag bestätigt, dass er über die Rückzahlungspflicht von bevorschussten Sozialversicherungsleistungen informiert worden sei (S. 1). Es habe aufgrund des Vermögensanfalls oder dem Einsetzen von Eigenmitteln keinen Unterbruch des Sozialhilfebezugs gegeben. Im Oktober seien Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 7'894.50 ausgerichtet worden. Die rückwirkend ausgerichtete IV-Rente und Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 1'492.-- plus Fr. 542.--, total Fr. 2'034.--, deckten den Aufwand nur teilweise, ein Verrechnungssubstrat sei vorhanden. Somit könne es als rechtens erachtet werden, dass die EG B.________ die im Oktober 2012 ausbezahlte Sozialhilfe mit den IV- und Ergänzungsleistungsnachzahlungen desselben Monats verrechnet (Zeitidentität) und die Rückkaufssumme der Lebensversicherung zur Rückerstattung früher ausgerichteter Sozialhilfe verwendet habe (S. 2). Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei die Rückzahlung der Lebensversicherung nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes, sondern zur Rückerstattung zuvor bezogener Sozialhilfeleistungen verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe dem Verwaltungsgericht deshalb innert Frist schriftlich mitzuteilen, ob er – in Kenntnis der Stellungnahme der Beigeladenen bzw. der EG B.________ – an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall, dass er an der Beschwerde festhalte, habe er binnen Frist mittels Dokumenten nachzuweisen, dass er hinsichtlich der Kapitalauszahlung mit der EG B.________ eine besondere Abmachung getroffen habe, wonach die Kapitalleistung für den laufenden Lebensunterhalt des Monats Oktober 2012 habe verwendet werden sollen. Mit Eingabe vom 16. November 2014 hält der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst fest, der Amtsvorgänger der heutigen Stellenleiterin des Sozialdienstes habe ihm angedroht, die Unterstützungsleistungen für den Monat Oktober 2012 einzustellen bzw. auszusetzen, falls er die Auszahlung des Vorsorgekapitals nicht beantrage. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 reichte die EG B.________ – entsprechend dem mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 5 vom 20. November 2014 erfolgten Ersuchen – dem Verwaltungsgericht das den Beschwerdeführer betreffende Sozialhilfedossier ein. Mit weiterer prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, im Lichte der Aktenlage dürfte die von der Beigeladenen bei der Beschwerdegegnerin beantragte Verrechnung der Ergänzungsleistungsnachzahlung für den Monat Oktober 2012 nicht zu beanstanden sein. Der Beschwerdeführer habe dem Verwaltungsgericht innert Frist schriftlich mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall, dass er an der Beschwerde festhalte, habe er binnen Frist eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen bisherigen Standpunkten fest. Im Übrigen sei auch dem Antrag auf Verbilligung der Krankenkassenprämien rechtswidrig nicht Folge geleistet worden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 6 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung einer Ergänzungsleistungsnachzahlung mit im gleichen Zeitraum empfangenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 2‘710.--, wobei der Beschwerdeführer einzig die Verrechnung im Betrag von Fr. 542.-- für den Monat Oktober 2012 beanstandet (vgl. indes E. 3.2.1 f. hinten). So oder anders liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen. 2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 7 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende gesetzliche Grundlage für direkte Drittauszahlungen von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Sozialhilfeinstitutionen/-behörden. Hat eine Sozialhilfebehörde in dem von der Nachzahlung betroffenen Zeitraum „im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt“ erbracht, hat sie mithin unmittelbar kraft Art. 22 Abs. 4 ELV ein Rückforderungsrecht, und die Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten zur verrechnungsweisen Drittauszahlung ist nicht erforderlich (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 S. 116). 2.3.3 Mit Bezug auf die zeitliche Kongruenz gilt, dass die direkte Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an Fürsorgestellen nur zulässig ist, wenn die Vorschüsse die gleiche Periode betreffen, wobei die gesamte „Zeitspanne“ als einheitliches Ganzes erfasst wird. Eine Etappierung des Zeitraums hat deshalb nur zu erfolgen, wenn die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen unterbrochen wird (BGE 121 V 17 E. 4c/aa und bb S. 25 f.). In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen „für den Lebensunterhalt“, worunter nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen sind, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen, d.h. auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten. Demnach sind die zeitlich mit nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe grundsätzlich stets als „Vorschussleistungen“ im Sinne des Art. 22 Abs. 4 ELV zu qualifizieren und damit vom Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfebehörde erfasst (BGE 132 V 113 E. 3.2.3 S. 117 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 8 3. 3.1 Was zunächst die (sinngemäss) beanstandete Drittauszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung an die Beigeladene anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Streitigkeit sozialversicherungsrechtlicher, nicht sozialhilferechtlicher Natur ist, weshalb die Rechtmässigkeit der Verwendung der Rückkaufssumme aus der aufgelösten Lebensversicherung zur Rückerstattung erbrachter Sozialhilfeleistungen vorliegend nicht Streitgegenstand bildet bzw. die Zulässigkeit der Verrechnung einzig, aber immerhin, unter dem Blickwinkel von Art. 22 Abs. 4 ELV zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.1 ff. vorne). 3.2 3.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli bis November 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdegegnerin hatte. Im Weiteren geht aus den im Recht liegenden Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer im selben Zeitraum Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. 27‘441.65 bzw. – unter Berücksichtigung der in der fraglichen Zeitspanne erfolgten Einnahmen von Fr. 1‘361.20 (ohne Rückkaufswert der Lebensversicherung) – Fr. 26‘080.45 bezog (act. II 22 S. 4 f.). Ferner beantragte die EG B.________ für den nämlichen Zeitraum Verrechnung mit den nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen (vgl. act. II 40 S. 2; 53; Akten der Beigeladenen [act. IIIB], 26), wozu er gestützt auf Art. 34 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) befugt war und wofür weder die EG B.________ noch die Beschwerdegegnerin der vorgängigen Zustimmung des Beschwerdeführers bedurften (vgl. Art. 22 Abs. 4 ELV und E. 2.3.2 vorne). Mit Blick auf die für die beantragte Drittauszahlung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzte zeitliche Kongruenz der erbrachten Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen (vgl. E. 2.3.3 vorne) ist im Weiteren festzustellen, dass die Sozialhilfeleistungen im gesamten Zeitraum von Juli bis November 2012 ausgerichtet wurden. Namentlich erfolgte im Monat Oktober 2012 kein Unterbruch in der Leistungsausrichtung (act. II 22 S. 5), geht doch aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 9 den Akten hervor, dass der per September 2012 (act. IIIA 3; act. II 57) realisierte Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht dem Beschwerdeführer selber, sondern auf dessen Sozialhilfekonto als Rückerstattung an bisher bezogene Sozialhilfeleistungen gutgeschrieben wurde und mithin – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers – nicht der Deckung seiner laufenden Verpflichtungen diente (vgl. auch Akten der Beigeladenen [act. IIIC], S. 41; III 3; IIIB 11). Dass mit Bezug auf den Monat Oktober 2012 eine anderweitige Vereinbarung dergestalt getroffen worden wäre, wonach der Beschwerdeführer mit dem aus der Auflösung der Lebensversicherung resultierenden Betrag seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich lässt sich dergleichen nicht aus der Aktennotiz vom 15. Oktober 2012 (act. II 57) ableiten, zumal darin das Betreffnis von Fr. 7‘770.70 mit dem Vermerk „Betrag zu Gunsten Gemeinde B.________ resp. SH-Konto“ versehen ist. Dem Dargelegten entsprechend, wurde die von der EG B.________ angedrohte Leistungseinstellung per Oktober 2012 denn auch nicht vollzogen, nachdem der Beschwerdeführer seine Weigerung zum Rückkauf der Lebensversicherung aufgegeben hatte. Wurden die Sozialhilfeleistungen demnach durchgehend erbracht, folgt daraus, dass für die Ermittlung des Verrechnungssubstrats – entgegen dem Beschwerdeführer – die gesamte Zeitspanne von Juli bis November 2012 zu berücksichtigen ist, mithin keine Etappierung des Grundlage der Verrechnung bildenden Zeitraums in dem Sinne zu erfolgen hat, dass der Monat Oktober 2012 isoliert zu betrachten wäre (vgl. E. 2.3.3 vorne). Schliesslich ist die sachliche Kongruenz der erbrachten Leistungen im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 vorne) ohne weiteres gegeben. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.2.2 Wie in E. 3.2.1 hiervor dargelegt, betragen die von Juli bis November 2012 ausgerichteten Fürsorge- bzw. Vorschussleistungen Fr. 26‘080.45. Die im nämlichen Zeitraum ausgerichteten (und ebenfalls zur Verrechnung gebrachten) Invalidenrenten belaufen sich auf insgesamt Fr. 7‘460.-- (5 x Fr. 1‘492.-- [act. II 3]), womit ein Betreffnis von Fr. 18‘620.45 verbleibt. Selbst wenn von diesem Betrag – unter Ausserachtlassung des Vermögensfreibetrages von Fr. 4‘000.-- (vgl. Ziff. E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 10 der SKOS-Richtlinien 04/05) – der gesamte Rückkaufswert der Lebensversicherung von Fr. 11‘170.70 (act. IIIA 3) in Abzug gebracht würde (wobei offen bleiben kann, ob dies unter dem Aspekt der zeitlichen Kongruenz überhaupt zulässig wäre), resultierte ein rückerstattungspflichtiges Verrechnungssubstrat erbrachter Vorschussleistungen von Fr. 7‘449.75, welcher Betrag das von der Beschwerdegegnerin geleistete Nachzahlungsbetreffnis von Fr. 2‘710.-- (act. II 53) deutlich übersteigt. Demnach wurden die mit Verfügung vom 7. April 2014 (act. II 53) zugesprochenen Ergänzungsleistungen zu Recht als Ganzes zur Verrechnung gebracht und der EG B.________ auf der Basis von Art. 34 Abs. 3 und 40 SHG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 ELV ausbezahlt. Daraus folgt, dass auch die für den Monat Oktober 2012 erfolgte Verrechnung nicht zu beanstanden ist. 3.3 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer thematisierten Krankenkassenprämien anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 63) verwiesen werden (hinsichtlich der bei den Ausgaben berücksichtigten Prämienverbilligung, vgl. act. II 50). Ergänzend ist auf Art. 12 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) vom 25. Oktober 2000 (BSG; 842.111.1) zu verweisen, wonach bei bestehendem Anspruch auf Ergänzungsleistungen die Prämienverbilligungen über die Ergänzungsleistung ausgerichtet werden. Ob im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der umstrittenen Nachzahlung auch noch hinsichtlich der in den Ergänzungsleistungen enthaltenen Krankenkassenprämien eine Verrechnungssituation gemäss Art. 12 Abs. 3 KKVV bestanden hat, liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und kann demgemäss offenbleiben. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Einwohnergemeinde B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, EL/14/793, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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