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Bern Verwaltungsgericht 04.02.2015 200 2014 757

4 février 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,047 mots·~10 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (ER RD 887/2014)

Texte intégral

200 14 757 ALV FUR/GET/BEH/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit 1980 bei diversen Arbeitgebern, zuletzt als …, tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV]; [act. IIB] 86 f.). Nachdem das letzte Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber per Ende März 2013 gekündigt worden war (act. IIB 34), meldete sich die Versicherte am 24. Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der beco Berner Wirtschaft, Dossier Arbeitslosenkasse; [act. IIA] 8); am 25. Februar 2013 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 9 f.). Am 15. Mai 2014 schloss die Versicherte mit der B.________ (Arbeitgeber) einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als "..." ab dem 1. Juni 2014 ab (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier RAV [act. IIC] 91 ff.). Darin hielten die Vertragsparteien u.a. fest, der Vertrag sei nur unter den "Voraussetzungen rechtskräftig", dass die Versicherte Einarbeitungszuschüsse (EAZ) für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu mindestens 40% vom beco bzw. RAV zugesprochen erhalte und dass die Versicherte umgehend nach dem Stellenantritt im Rahmen eines individuellen Kurses die Schulung zum "..." beginne. Die Kurskosten seien ebenfalls vom beco resp. RAV zu tragen. Am 15. Mai 2014 reichte die Versicherte ein Gesuch um EAZ ein (act. IIC 106 f.), welches mit Verfügung vom 26. Mai 2014 gutgeheissen wurde (act. IIC 139 ff.). Mit weiterem Gesuch vom 15. Mai 2014 beantragte die Versicherte ferner die Übernahme der Kosten von Fr. 8'900.-- für den Kurs "..." an der … (act. IIC 104 f.). Am 5. Juni 2014 (act. IIC 150 f.) verfügte das RAV die Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, die gewünschte Ausbildung gehöre in den Bereich der beruflichen Grundausbildung bzw. normalen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIC 153 f.) wies das beco mit Entscheid vom 5. August 2014 ab (act. IIC 159 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Arbeitgeber, mit Eingabe vom 13. August 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Gesuches um Übernahme der Kosten für den Kurs "...". In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine Langzeitarbeitslose, welche in ein paar Monaten ausgesteuert worden wäre. Ferner habe sie aufgrund ihres Jahrgangs Mühe, im Arbeitsmarkt bestehen zu können. Schliesslich wäre sie ohne "die beiden Rahmenbedingungen" nicht unter Vertrag genommen worden. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2014 beantragt das beco (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (act. IIC 159 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten von Fr. 8'900.-- für den Kurs "..." (act. IIC 104 f.). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 5 zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 6 eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss Lebenslauf (act. IIB 85 f.) die Berufsschule C.________ in … und schloss diese im Jahr 1985 als ... ab. Danach war sie in verschiedenen Betrieben als ..., …, … sowie als … angestellt. Des Weiteren absolvierte sie diverse Weiterbildungen im …bereich, so etwa einen …kurs, einen …kurs, sowie eine Weiterbildung für fortgeschrittene …anwender. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutsch-, Italienisch- und Französischkenntnisse. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes überhaupt als erschwert vermittelbar gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG zu betrachten ist. Wie vorne dargelegt (vgl. E. 2.1), ist das Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, zu fördern. Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. März 2005, C 84/04, E. 1.1). Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermittlungschancen im Vergleich zu jenen im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt demnach die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (Urteil des BGer vom 16. Juli 2007, C 275/06, E 3.2). Vorliegend ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der (einzig massgebliche) allgemeine Arbeitsmarkt die Absolvierung des beantragten Kurses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 7 gebietet. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete ... und ihr steht mit Blick auf ihren beruflichen Werdegang, ihre Aus- und Weiterbildungen sowie langjährige Berufserfahrung in diversen Tätigkeitsgebieten auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie – auch ohne Absolvierung des beantragten Kurses – zu erfüllen vermag. Unter diesen Umständen ist eine erschwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes zu verneinen (vgl. E. 2.4 vorne). Die Absolvierung des Kurses, welcher den Teilnehmer befähigen soll, den "..." (act. IIC 135) für Benutzer zu übernehmen, dient denn auch gemäss Vertrag einzig als Voraussetzung für eine definitive Anstellung beim Arbeitgeber, wobei die Tätigkeit u.a. den "…" umfasst. M.a.W. müsste die Beschwerdeführerin die Schulung auch durchlaufen, wenn keine Arbeitslosigkeit vorläge (vgl. E. 2.4 vorne). Im Weiteren mag es zwar zutreffen, dass es für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht einfach ist, aufgrund ihres Alters und der langjährigen Arbeitslosigkeit eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Eine dergestalt allgemein erschwerte Vermittelbarkeit begründet für sich allein jedoch keinen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, der Arbeitsvertrag (act. IIC 91 ff.) sei nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass sie umgehend nach dem Stellenantritt im Rahmen eines individuellen Kurses die Schulung zum "..." beginne und dass der Beschwerdegegner die Kurskosten trage, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich der geltend gemachte Leistungsanspruch nach Massgabe arbeitslosenversicherungsrechtlicher Bestimmungen beurteilt und eine arbeitsmarktliche Massnahme mithin nicht einfach deshalb zu gewähren ist, weil diese in einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag als Bedingung aufgenommen wurde. So begründet der Einzelarbeitsvertrag als privatrechtlicher Schuldvertrag denn auch ein zweiseitiges Dauerschuldverhältnis einzig zwischen den Vertragsparteien – dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber – zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (vgl. PORTMANN WOLF- GANG, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 8 onenrecht, 5. Aufl. 2011, Art. 319 N. 1 ff.) und vermag vorliegend gegenüber dem Beschwerdegegner keine Verbindlichkeit zu entfalten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin EAZ zugesprochen wurden (act. IIC 141), lässt keinen Rückschluss auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Gebotenheit der beantragten arbeitsmarktlichen Massnahme zu, umso weniger, als die Beschwerdeführerin vom RAV darauf hingewiesen worden war, dass ihr Kursgesuch kaum Chancen auf Bewilligung haben werde (act. IIC 70). 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme (Kurs "...") zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2015, ALV/14/757, Seite 9 - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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