200 14 756 EL SCJ/REL/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine Invalidenrente (Antwortbeilage [act. II] 1 der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]). Am 2. November 2001 meldete er sich erstmals bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 sprach ihm die AKB ab dem 1. Juni 2001 EL in der Höhe von jeweils Fr. 1'486.– pro Monat zu (act. II 37). In der Folge wurden die EL mit mehreren Verfügungen bestätigt (act. II 65, act. II 71, act. II 76, act. II 85, act. II 107, act. II 114 und act. II 118), wobei die Höhe der ausgerichteten EL jeweils variierte und zuletzt Fr. 2‘346.– pro Monat betrug (ab 1. August 2011 [act. II 139]). Am 23. November 2012 verfügte die AKB die Herabsetzung des Anspruchs auf EL auf Fr. 768.– (act. II 154). Hierbei berücksichtigte sie bei den Einnahmen die Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens für die nicht invalide Ehegattin des Beschwerdeführers, C.________ (nachfolgend: Ehegattin), von Fr. 36'000.– (act. II 153). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2012 Einsprache und führte aus, dass seine Ehefrau zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. II 155). Nach weiteren Abklärungen (act. II 167) erliess die AKB am 30. April 2014 erneut eine Verfügung und sprach EL in der Höhe von Fr. 1‘439.– pro Monat ab dem 1. November 2014 zu, wobei sie nunmehr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18‘000.– für die Ehefrau des Versicherten aufrechnete (act. II 168). Auch damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 15. Mai 2014 Einsprache mit dem Antrag, von der Aufrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens für seine Ehefrau sei ganz abzusehen (act. II 172). Die AKB wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2014 (act. II 173) ab. Sie erwog, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht ausreichten, um die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Ehegattin zu belegen, weshalb von der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht abgesehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 3 werden könne. Weil sich die Ehegattin nicht bemühe, die Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen, sei ihr dies als Verzichtshandlung anzurechnen. B. Hiergegen erhob der Versicherte – nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 (act. II 173) sei aufzuheben und sein Anspruch auf EL sei neu festzulegen. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung des Anspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege – unter Beiordnung einer Rechtsanwältin – zu bewilligen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und verlangte bei der IV-Stelle Bern die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers. Am 3. November 2014 liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzen und reichte sowohl am 17. November 2014 wie auch mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 weitere Arztberichte seiner Ehegattin zu den Akten. Am 12. November 2014 reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss den Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids ein und hielt mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 an ihrer Beschwerdeantwort fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). In Anbetracht dessen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2014 (act. II 173) am 19. Juni 2014 als zugestellt gilt (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 [in den Gerichtsakten]), und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2014 (act. II 173), in welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 1‘439.– festgesetzt wurde. Bei dem im Einspracheentscheid angegebenen Datum der Herabsetzung per 1. Oktober 2014 handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, denn in der Verfügung vom 30. April 2014 (act. II 168) war über die Herabsetzung des Anspruchs per 1. November 2014 entschieden worden (vgl. Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301], wonach die Herabsetzung einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 5 laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Streitig und zu prüfen ist die Hinzurechnung eines hypothetisch erzielten Erwerbseinkommens der Ehefrau in der Höhe von Fr. 18'000.– pro Jahr ab November 2014 zu den Einnahmen des Beschwerdeführers. Die übrigen Ergänzungsleistungs-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 den Betrag von Fr. 20‘000.– nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 6 erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 für Alleinstehende Fr. 19'210.– und für Ehepaare Fr. 28'815.– (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [AS 2012 6343]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 7 ren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des BGer vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 3. 3.1 Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zunächst ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin von Fr. 36‘000.– (act. II 154) bzw. später dann von Fr. 18‘000.– aufgerechnet, da es dieser nicht unmöglich sei, ein Mindesteinkommen zu erzielen (act. II 168). 3.2 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Während in der Invalidenversicherung bei der Ermittlung des IV-Grades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, wird im Bereich der EL davon abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur der ELberechtigten Person bzw. deren Ehepartner, sondern auch des Arbeitsmarktes ausgegangen. Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der konkreten Arbeitsmarktlage nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 8 erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (vgl. 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Der Anspruch der Ehegattin auf eine IV-Rente wurde bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15 % mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. September 2012 verneint (IV-Akten C.________ [act. III] 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Mai 2014 meldete sich die Ehegattin des Beschwerdeführers erneut zum Leistungsbezug an (act. III 23). Auf dieses Neuanmeldungsgesuch trat die IV-Stelle Bern (IVB) nach einer Intervention der Rechtsvertreterin (act. III 34) ein und prüft den Anspruch nunmehr materiell (act. III 37). Ein entsprechender Entscheid der IVB liegt – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nicht vor. Auch wenn auch im EL-Verfahren grundsätzlich auf die Invaliditätsbemessung durch die IV abgestellt werden muss, bleibt dennoch zusätzlich zu prüfen, ob der Ehegattin in Würdigung ihrer persönlichen Situation und der konkreten Arbeitsmarktlage zumutbar ist, das von der IV angenommene resp. das von der Beschwerdegegnerin aufgerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen. 3.3 Die Ehegattin ist nach eigenen Angaben „wegen Krankheit“ nicht als stellensuchend beim RAV angemeldet (vgl. Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“ [act. II 167 S. 2 Ziff. 5]). Sie vermag damit keine Arbeitsbemühungen vorzuweisen und kann den Nachweis nicht erbringen, die konkrete Arbeitsmarktlage verhindere die Erzielung eines Einkommens (vgl. E. 3.2 vorstehend sowie Rz. 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). Allerdings kann vorliegend das Fehlen von Arbeitsbemühungen nicht alleine entscheidend sein, denn es ist davon auszugehen, dass sich die Ehegattin subjektiv als vollständig arbeitsunfähig betrachtet und auch entsprechende Bescheinigungen vorliegen, welche eine 100 %ige objektive Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 nachfolgend). Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass die 1960 geborene Ehegattin bereits 54 Jahre alt ist und seit 1999 nicht mehr einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen ist (act. III 5 S. 1 Ziff. C.3, act. III 6,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 9 act. III 18). In ihrem Heimatland hat sie ausschliesslich die Grundschule besucht (act. III 1 S. 5 Ziff. 5.1 und act. III 23 S. 4 Ziff. 5.2) und danach keine berufliche Ausbildung absolviert (act. III 23 S. 4 Ziff. 5.3). Vielmehr hat sie in der Schweiz vor der Geburt ihrer Kinder lediglich als ungelernte … gearbeitet (act. III 5 und act. III 9). Schliesslich ist ihre Muttersprache …, sie spricht sehr rudimentär Deutsch (act. I 11 S. 2) und verfügt über keine weiteren Sprachkenntnisse (act. III 1 S. 5). Die zuständige AHV-Zweigstelle … hat in ihrer Beurteilung zum Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nicht invalide Ehegatten“ am 19. Februar 2014 (act. II 167 S. 4) in Würdigung aller Umstände sowie des persönlichen Eindrucks denn auch die Auffassung vertreten, dass die gesundheitlichen sowie die sprachlichen Probleme zu gross seien und es mit diesen Beeinträchtigungen für die Ehegattin sehr schwierig sei, eine ihrem Anforderungsprofil entsprechende offene Stelle zu finden und dort auch angestellt zu werden (Ziff. 4). 3.4 Zum Gesundheitszustand der Ehegattin als weiteres Element der persönlichen Situation lässt sich den neuesten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten sodann im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.4.1 Im ärztlichen Zeugnis vom 13. August 2014 (Beschwerdebeilagen [act. I] 3) hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Facharzt für Pneumologie FMH, fest, dass die Ehegattin aus verschiedenen medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig sei. Im Zusammenhang mit der morbiden Adipositas (BMI 56,8 kg/m2) beständen erhebliche Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates wie radikuläre Symptomatik sowohl der oberen wie auch der unteren Extremitäten und ein Carpaltunnelsyndrom rechts. Vor allfälligen chirurgischen Massnahmen im Bereich der Wirbelsäule sei eine drastische Gewichtsreduktion nötig, welche wahrscheinlich nur über die bariatrische Chirurgie möglich sei. Neu komme es seit dem Tod ihres Bruders auch zu Anfallsepisoden von drei bis vier Stunden, in deren Zusammenhang ein psychisches Problem möglich sei, aber auch ein Anfallsleiden (Epilepsie- Äquivalent) ausgeschlossen werden sollte (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 10 3.4.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Anästhesiologie, hielt in seiner Bescheinigung vom 15. August 2014 (act. I 7) fest, dass die Ehegattin seit Dezember 2012 ambulant schmerztherapeutisch betreut werde. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden, wobei im Hinblick auf den habituellen Status und die Beschwerden der Patientin von relevanten Einschränkungen auszugehen sei. 3.4.3 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2014 (act. I 9) zeigte sich Dr. med. D.________ sehr erstaunt darüber, dass bei der Ehegattin von einem Erwerbseinkommen von Fr. 15‘375.– ausgegangen werde, da diese aus verschiedenen medizinischen Gründen nicht erwerbsfähig sei. Im Zusammenhang mit der ausgeprägten Adipositas bestehe eine schwere Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und ihr sei zurzeit aufgrund des spiroergometrischen Resultates auch keine leichten körperlichen Tätigkeiten zumutbar. 3.4.4 Die Fachärztin des Spitals F.________, Frau med. pract. G.________, führte in ihrem Bericht vom 18. November 2014 (act. I 11) unter anderen folgende Diagnosen auf: eine Superadipositas (Ausgangs- BM1. 57.4 kg/m2), ein Asthma bronchiale, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine akute depressive Störung mit somatischem Syndrom, einen Verdacht auf rezidivierende Hyperventilationsepisoden, einen Vitamin D-Mangel, einen Verdacht auf Coxarthrose und Gonarthrose links, ein chronisches HWS-Syndrom und eine muskuloskelettale Dysbalance. Leider könne der Patientin kein bariatrischer Eingriff angeboten werden, da einige Kontraindikationen vorlägen: Einerseits bestehe aktuell eine akute depressive Störung und andererseits sei bei nur sehr rudimentären Kenntnissen der deutschen Sprache die engmaschige Nachbetreuung sehr schwierig. Auch sei daran zu zweifeln, dass sie die notwendige Umstellung der Ernährung für einen guten postoperativen Verlauf genügend verstehe und umsetzen könne. 3.4.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2014 (act. III 43) die Diagnosen einer akuten depressivem Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1), einer morbiden Adipositas, rezidivierender belastungsabhängiger Lumboischialgien, eines Status nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 11 Augenoperation sowie eines metabolischen Syndroms (Adipositas, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie) auf. Aus multifaktoriellen Gründen müsse die Ehegattin als 100 % arbeitsunfähig für alle Erwerbstätigkeiten betrachtet werden (S. 2 Ziff. 1.6). Die aktuellen anhaltenden depressiven Störungen und das morbide Übergewicht führten zu einer klaren, stark ausgeprägten Leistungsunfähigkeit und verunmöglichten gegenwärtig und in absehbarer Zeit jegliche Beschäftigung (Ziff. 1.7). 3.5 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Berichte muss davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin an massiven gesundheitlichen Problemen leidet. Hauptsächlich liegt bei ihr eine morbide Adipositas mit einem BMI von 56,8 bzw. 57,4 kg/m2 vor (act. I 3 und act. I 11). Gemäss den Fachärzten des Spitals F.________ in ihrem Bericht vom 18. November 2014 (act. I 11) ist aber ein bariatrisch-chirurgischer Eingriff nicht möglich, da verschiedene Kontraindikationen (u.a. akute depressive Störung mit somatischem Syndrom, Schwierigkeiten bei der engmaschigen Nachbetreuung aufgrund der Sprache) vorliegen würden. Der behandelnde Hausarzt führte in seinem Bericht vom 13. August 2014 (act. I 3) zudem aus, dass im Zusammenhang mit der Adipositas erhebliche Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates vorlägen und dass in diesem Zusammenhang eine schwere Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Bericht vom 23. Oktober 2014 [act. I 9]). Zudem könnten der Ehegattin aufgrund des spiroergometrischen Resultates auch keine leichten körperlichen Tätigkeiten zugemutet werden (act. I 9). Ebenso wurde durch den behandelnden Psychiater Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. Oktober 2014 (act. III 43) eine akute depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert, welche bei der Rentenablehnung vom 25. September 2012 (act. III 22) offenbar noch nicht vorgelegen hatte. Zudem attestierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus multifaktoriellen Gründen. Schliesslich gehen aus den aktuellen medizinischen Unterlagen auch weitere Diagnosen hervor, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind, wenn unter anderem der schmerztherapeutische Facharzt Dr. med. E.________ in seiner Bescheinigung vom 15. August 2014 (act. I 7) festhält, dass zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht stattgefunden habe, dass aber im Hinblick auf den habituel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 12 len Status und die Beschwerden der Ehegattin des Beschwerdeführers von relevanten Einschränkungen auszugehen sei. Unabhängig davon, ob die im laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldungsverfahren (vgl. act. III 23 ff.) eingereichten ärztlichen Berichte nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermögen, ist deshalb gestützt auf die insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der behandelnden Ärzte festzuhalten, dass die Ehegattin an erheblichen gesundheitlichen Problemen sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht leidet. Ob diese unter den Begriff eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens fallen und damit von der IV berücksichtigt werden können, ist hier nicht zu beurteilen, denn so oder anders ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Ehegattin limitierend auf ihre Fähigkeit, im konkreten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen, auswirkt. Unter diesen Umständen muss der Ausgang des laufenden Neuanmeldeverfahrens bei der IV nicht abgewartet werden. 3.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten ist es der Ehegattin insgesamt nicht zumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Insofern ist die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unter dem Titel des Vermögensverzichts (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) nicht zulässig. 4. Nach dem hiervor Dargelegten erweist sich die Beschwerde vom 19. August 2014 als begründet und der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2014 (act. II 173) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL unter Ausklammerung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ab November 2014 berechne und hierauf neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 13 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecherin B.________ vom 22. Januar 2015 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1‘992.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘992.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, EL/14/756, Seite 14 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.