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Bern Verwaltungsgericht 01.10.2014 200 2014 753

1 octobre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,140 mots·~16 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (ER RD 788/2014)

Texte intégral

200 14 753 ALV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (ER RD 788/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 24. August 2012 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 12. September 2012 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2012 (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerdegegner], RAV [act. IIA] 23 f.; Akten des beco, Arbeitslosenkasse [act. IIC], 2-5). Vom 5. August 2013 bis 4. Februar 2014 wurde der Versicherte im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) im B.________ eingesetzt, wobei die Präsenzzeit auf 80 % festgelegt wurde (vgl. act. IIA 123; Akten des beco, RAV [act. IIB] 22, 137, 141, 157; act. IIC 87, 83, 88 Ziff. 9, 96, 104, 109, 113, 116). Nach Abschluss des Programms gab der Versicherte an, er suche ab 5. Februar 2014 wiederum im Umfang von 100 % Arbeit (vgl. act. IIC 117 Ziff. 9) und am 26. Februar 2014 meldete er sich aufgrund einer neuen Festanstellung per 1. März 2014 von der Arbeitsvermittlung sowie der Arbeitslosenkasse ab (vgl. act. IIB 58 f.). Nachdem die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 weiterhin auf Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 80 % abgerechnet hatte (vgl. Taggeldabrechnung vom 4. März 2014, in den Gerichtsakten), bemängelte der Versicherte dies mit Schreiben vom 23. März 2014 (act. IIC 122). In seiner Stellungnahme vom 26. April 2014 (act. IIB 85 f.) erklärte er unter anderem, um seinen Sohn an einem Tag pro Woche betreuen zu können, sei er aufgrund der klar vorgegebenen Arbeitszeiten im B.________ gezwungen gewesen, sein Pensum auf 80 % zu reduzieren, er sei jedoch jederzeit bereit gewesen eine Vollzeitstelle anzunehmen. Da aus dem Obhutsnachweis hervorging, dass der Versicherte seinen Sohn seit 8. Juli 2013 jeweils am Freitag betreute (vgl. act. IIB 75), erliess das beco am 2. Mai 2014 eine Verfügung, wonach der Versicherte «ab 8. Juli 2013 im Umfang von 80% vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt» sei, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (vgl. act. IIC 135-139).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 3 B. Eine hiergegen am 26. April 2014 erhobene Einsprache (act. IIB 100 f.) wies das beco mit Entscheid 26. Juni 2014 (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 14-17) ab. Es erwog hauptsächlich, der Versicherte habe nach eigenen Angaben jeweils freitags seinen Sohn betreut und sei deshalb lediglich im Umfang von 80 % bereit und in der Lage gewesen, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die im Einspracheverfahren vorgelegte Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014 könne praxisgemäss erst per dato berücksichtigt werden, da eine rückwirkende Zusicherung nicht verwertbar sei. C. Mit Eingabe vom 15. August 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung sei vom 8. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 auf Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei stets damit beschäftig gewesen eine Vollzeitstelle zu finden und er hätte die Kinderbetreuung kurzfristig sicherstellen können. Für Letzteres liefere die Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014, wonach diese die Betreuung ihres Enkels im fraglichen Zeitraum jederzeit hätten übernehmen können, hinreichenden Beweis. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hienach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-17), mit welchem die Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIC 135-139) bestätigt wurde. Im Verfügungsdispositiv wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer ab 8. Juli 2013 «im Umfang von 80% vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt» sei. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit jedoch graduelle Abstufungen aus; entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit kann weder reduziert sein, noch kann deren Umfang verfügt werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Juni 2011, C 352/00, E. 4b). Aus dem Kontext der besagten Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 5 bzw. des angefochtenen Entscheids ergeht aber ohne weiteres, dass die Verwaltung trotz der terminologisch missverständlichen Formulierung eigentlich eine Verminderung des anrechenbaren Arbeitsausfalls annahm und die Vermittlungsfähigkeit nicht in Zweifel zog. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 23. März 2014 (act. IIC 122) einzig bezüglich der Taggeldabrechnung vom Februar 2014 eine Verfügung und machte erstmals in der Stellungnahme vom 26. April 2014 (act. IIB 85 f.) sinngemäss geltend, er sei auch mit den früheren Taggeldabrechnungen betreffend den gesamten Zeitraum ab 5. August 2013 nicht einverstanden. Abgesehen von den Abrechnungen vom 31. Januar und 4. März 2014 betreffend die Kontrollperioden Januar und Februar 2014 (in den Gerichtsakten), sind demnach sämtliche früheren formlosen Taggeldabrechnungen nach unbenutztem Ablauf der Überlegungs- und Prüfungsfrist von 90 Tagen nach der Zustellung rechtsbeständig geworden (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 363 f.). Soweit sich die Beschwerde auch auf die Zeit vor Januar 2014 bezieht, ist darauf nicht einzutreten; nur nebenbei sei deshalb darauf hingewiesen, dass das nachstehend Ausgeführte (vgl. E. 3.2.2) für die gesamte Zeit der Massnahme im B.________ zuträfe. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld von 1. Januar bis 28. Februar 2014 und dabei insbesondere die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die strittige Anspruchsperiode von zwei Monaten (vgl. E. 1.2 hievor) und der 20%igen Differenz des versicherten Verdienstes unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Auch die Differenz der Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 8. Juli 2013 bis Ende Februar 2014 ergäbe im Übrigen keinen Streitwert von Fr. 20‘000.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist sowie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und f AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil- )Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59). 2.2 Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose versicherte Person lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59 f.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 11 N. 20). Eine versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 7 cherte Person, welche mit der Betreuung ihres Kindes beschäftigt ist, erleidet in diesem Umfang keinen anrechenbaren Arbeitsausfall (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 35). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stand vom Oktober 2007 bis Ende August 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Vollpensum (vgl. act. IIA 15 f.; act. IIC 14 f., 18, 20 Ziff. 1). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 24. August 2012 (act. IIA 23 f.) gab er noch einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 80 % an, in der Anmeldebestätigung vom 24. September 2012 (act. IIA 41-43) figurierte als gesuchte Arbeitszeit sodann eine ganztägige, 100%ige Beschäftigung. Auch nach der Gründung einer GmbH deklarierte er am 18. Oktober 2012, dass er sich dem Arbeitsmarkt im Umfang von 100 % zur Verfügung stelle (vgl. act. IIA 55 f.) und er nahm mit diesem Beschäftigungsgrad auch an Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teil (vgl. act. IIA 95; act. IIB 128, 132). Bei dieser Ausgangslage ging der Beschwerdegegner vorerst zutreffend von einem 100%igen anrechenbaren Arbeitsausfall aus. 3.2 3.2.1 Nach der Geburt seines (zweiten) Sohnes am 13. Februar 2013 (act. IIC 67) fragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Juli 2013 (act. IIB 97 f., 150, 160 f.) beim zuständigen RAV-Berater an, welche Möglichkeiten er bezüglich der Betreuung seines Kindes im Hinblick auf den Einsatz im B.________ habe. Seine Partnerin arbeite wieder mit einem Pensum von 80 % und im Umfang von 60 % sei die Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte vorgesehen. Er selbst sei als 100 % arbeitssuchend gemeldet, was eigentlich zutreffend sei, jedoch fehle ein Betreuungstag für seinen Sohn. Er könnte für die Zeit beim B.________ vorübergehend «auf 80% [s]tellensuchend reduzieren», um sich um seinen Sohn zu kümmern, tatsächlich suche er aber eine Vollzeitstelle. In seiner Antwort erachtete der RAV-Berater die Reduktion als sinnvoll und angezeigt. Nach Abschluss der Arbeitsmarktlichen Massnahme müsse bestätigt werden können, dass die Betreuung für das Kind gewährleistet sei, zum jetzigen Zeitpunkt sehe er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 8 nicht, dass dies der Fall sei (vgl. act. IIB 98, 150 f., 160 f.). In der Folge wurde für den Einsatz im B.________ der Beschäftigungsgrad auf 80 % festgelegt (act. IIA 123: act. IIB 22). Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2013» erklärte der Beschwerdeführer dementsprechend, er suche ab 5. August 2013 Arbeit im Umfang von 80 % (vgl. act. IIC 88 Ziff. 9). Im Zusammenhang mit einer angedrohten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen eines Terminversäumnisses bestätigte er in der Stellungnahme vom 23. August 2013 (act. IIA 129 f.), er habe sich mit dem zuständigen RAV-Berater darüber verständigt, dass er ab August 2013 sein Arbeitspensum auf 80 % reduziere, um die Betreuung seines Sohnes sicherzustellen. Daraufhin habe er sich mit der Kindsmutter darauf geeinigt, dass er das Kind jeweils am Freitag betreue. Dem Formular «Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)» ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2014 unter anderem angab, er betreue das Kind seit 8. Juli 2013 jeweils am Freitag (vgl. act. IIB 75). 3.2.2 Nach der Aktenlage entsprach die Reduktion des Arbeitspensums während dem Einsatz im B.________ dem Bedürfnis des Beschwerdeführers. Er musste sich auch bewusst sein, dass diese Mutation zu einem verringerten anrechenbaren Arbeitsausfall führt, zumal er gegen die Taggeldabrechnungen auf Basis eines entsprechend reduzierten versicherten Verdienstes zunächst nicht opponierte. Es ist unbestritten und in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass er die Kinderbetreuung im Umfang von 20 % wahrnahm und sich in diesem Umfang faktisch nicht der Arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (vgl. Art. 64a AVIG) zur Verfügung stellte. Die versicherte Person muss auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), entzieht sie sich an einem Wochentag dieser Massnahme aus persönlichen Motiven, so erfüllt sie an diesem Tag die Kontrollvorschriften von Art. 17 AVIG nicht und es liegt kein ausgefallener Arbeitstag im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AVIV vor (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, 1988, Art. 11 N. 17). Mit anderen Worten erlitt der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, solange er sich jeweils freitags der Kinderbetreuung widmete statt am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen, womit der Beschwerdegegner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 9 das Taggeld für den Monat Januar 2014 zu Recht gestützt auf einen um 20 % reduzierten versicherten Verdienstes abrechnete. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er nun sinngemäss vorbringt, er habe während der ganzen Zeit eine Vollzeitarbeitsstelle gesucht (vgl. Beschwerde Abs. 2), während er zuvor klar schriftlich deklarierte, insgesamt lediglich im Umfang von 80 % eine Arbeit zu suchen (vgl. act. IIC 88 Ziff. 9). 3.3 3.3.1 Für die Zeit nach dem Abschluss des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung am 4. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er suche ab 5. Februar 2014 wiederum im Umfang von 100 % eine Arbeitsstelle (vgl. act. IIC 117 Ziff. 9, 122). Dem steht der Umstand prinzipiell nicht entgegen, dass er am 1. März 2014 eine Teilzeitarbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % antrat, konnte der neue Arbeitgeber doch offenbar aus betrieblichen Gründen keine Vollzeitstelle anbieten (vgl. act. IIB 96). Allein die subjektive Bereitschaft eine Vollzeitstelle anzutreten, würde indes nicht genügen, um auf einen 100%igen Arbeitsausfall zu schliessen. Der Beschwerdeführer muss nicht nur bereit, sondern vielmehr auch tatsächlich in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit mit einem 100%igen Beschäftigungsgrad aufzunehmen (vgl. E. 2.1 hievor), worauf ihn der zuständige RAV- Berater bereits in der Korrespondenz vom 10. Juli 2013 hinwies (vgl. act. IIB 98). Der Beschwerdeführer widmete sich auch nach der Arbeitsmarktlichen Massnahme weiterhin zu 20 % der Kinderbetreuung, er macht jedoch – unter Verweis auf eine Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014 (act. IIB 99) – geltend, er hätte die Fremdbetreuung seines Sohnes sehr kurzfristig sicherstellen können. In der besagten Bestätigung erklärten die Eltern der Kindsmutter, sie könnten die Betreuung ihres Enkelsohnes jederzeit übernehmen, dies sei auch im Zeitraum vom 8. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2014 der Fall gewesen. Hätte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % gefunden, hätten sie sein Betreuungstag solange übernehmen können, bis ihre Tochter den Beschäftigungsgrad auf 60 % reduziert gehabt hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 10 3.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3.3.3 Anders als im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-17) dargestellt (vgl. act. II 15), kann der Bestätigung vom 14. Mai 2014 (act. IIB 99) die beweisrechtliche Verwertbarkeit nicht unbesehen schon deshalb abgesprochen werden, weil es sich um eine rückwirkende Zusicherung handelt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist dennoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die retrospektive Bestätigung erst im Rechtsmittelverfahren vom Beschwerdeführer (und damit im Kontext der für ihn nachteiligen Verfügung) aufgelegt wurde. Hinzu kommt, dass für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden hätte sein Pensum während der Arbeitsmarktlichen Massnahme zu reduzieren, soweit das Angebot der entsprechenden Fremdbetreuung bereits damals bestanden hätte (vgl. act. II 15); vor diesem Hintergrund erscheint der Inhalt der Bestätigung zumindest zum Teil zweifelbehaftet bzw. deren Beweiswert für die davor liegende Zeit reduziert. Des Weiteren ist die geografische Distanz zu den Eltern der Kindsmutter nicht unerheblich und ergeht aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer der «Papa-Tag» (vgl. act. IIB 35) offenbar wichtig war (vgl. act. IIB 45, 49). Damit ist in Berücksichtigung der gesamten Umständen nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits am 8. Juli 2013 etablierten Betreuungssituation gut arrangiert hatte und folglich auch nach der Arbeitsmarktlichen Massnahme zwischen 5. und 28. Februar 2014 weiterhin lediglich bereit und in der Lage war, sich im Umfang von 80 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Folglich rechnete der Beschwerdegegner auch für die Kontrollperiode Februar 2014 das Taggeld richtigerweise auf Basis des reduzierten versicherten Verdienstes ab (vgl. Taggeldabrechnung vom 4. März 2013 [in den Gerichtsakten]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 11 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowohl für die Kontrollperioden Januar als auch Februar 2014 sinngemäss von einem um 20 % verminderten anrechenbaren Arbeitsausfall ausging. Der die Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIC 135-139) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14- 17) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen am 15. August 2014 erhobene Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe des beco vom 29. September 2014) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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