200 14 692 AHV MAW/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene B.________ meldete sich am 12. Februar 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) als Selbständigerwerbende an. Dabei gab sie an, bei der A.________ als sogenannte „Freelancerin“ angestellt zu sein. Der Anmeldung beigelegt war ein als „Lieferantenvereinbarung“ bezeichneter Vertrag, gemäss welchem die A.________ B.________ als unabhängige Lieferantin und nicht als Mitarbeiterin beschäftige (Antwortbeilage [AB] 8). Mit Schreiben vom 14. März 2013 stellte die AKB die Verweigerung der Anerkennung der Tätigkeit von B.________ für die A.________ als selbständige Erwerbstätigkeit in Aussicht (AB 7). Auf eine Intervention der A.________ hin (AB 6) nahm die AKB zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller für die A.________ tätigen „Lieferanten“ Rücksprache mit der Ausgleichskasse C.________ (AB 4, 5). Nachdem dies keine neuen Erkenntnisse brachte, verfügte die AKB am 15. April 2014 die Verweigerung der Anerkennung der Tätigkeit von B.________ für die A.________ als selbständige Erwerbstätigkeit (AB 3). B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der A.________ vom 10. Mai 2014 (AB 2) wies die AKB mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab (AB 1). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ am 16. Juli 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Tätigkeit von Frau B.________ für sie sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (der Entscheid würde zu einer Beitragspflicht ihrerseits als Arbeitgeberin führen), weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 (AB 1). Umstritten ist, ob die Tätigkeit von Frau B.________ für die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt worden ist. Da Frau B.________ ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin lediglich von Januar 2013 bis Juni 2013 ausgeübt hat, liegt der Streitwert – die allenfalls von der Beschwerdeführerin nachzuzahlenden Beiträge – aufgrund der vorgelegten Abrechnungen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 4 AB 6 und 8) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 wurde (auch) B.________ eröffnet. Diese hat den Entscheid nicht angefochten, weshalb – angesichts des nachfolgenden Ergebnisses – auf eine Beiladung von B.________ verzichtet werden kann. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 5 im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkassound Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 6 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. 3.1 B.________ hat sich Am 12. Februar 2013 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angemeldet. Dabei nannte sie als Adresse des Betriebes die A.________. Sie sei bei dieser als sogenannte „Freelancerin“ angestellt. Sie arbeite in verschiedenen Projekten mit und erledige zuvor vereinbarte Aufträge. Grundlage bilde die beigelegte Lieferantenvereinbarung. Sie habe eine persönliche Erfüllungspflicht. Investitionen habe sie keine getätigt. Nötige Hilfsmittel und Dokumentationen würden von der A.________ zur Verfügung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolge immer an die A.________. Sie werde im Stundenlohn und/oder mit einem Tagesansatz entschädigt. Betriebsräumlichkeiten besitze sie keine. Werde eine … abgesagt, führe dies bei ihr zu einem Lohnausfall. 3.2 Gemäss der der Anmeldung beigelegten „Lieferantenvereinbarung“ wurde B.________ von der Beschwerdeführerin als „unabhängige Lieferantin“ und nicht als Mitarbeiterin beschäftigt (siehe Präambel). In dieser Vereinbarung sind als Bedingungen und Konditionen eine persönliche Erfüllungspflicht (Ziff. 3 und 9), eine Berichterstattungspflicht (Ziff. 3) sowie eine Weisungsgebundenheit (Ziff. 4.1) gegenüber der Beschwerdeführerin enthalten. Ferien mussten mit der Beschwerdeführerin abgesprochen respektive vereinbart werden (Ziff. 4.1). Bezüglich Entschädigung wurde ein Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 7 denansatz vereinbart (Ziff. 4.2). Steuerliche wie auch Sozialabgaben seien mit diesem Betrag abgegolten und müssten vom Lieferanten selbst getragen werden (Ziff. 4.3). Weiter wurde vereinbart, dass alle vertraglichen Leistungen, immateriell oder materiell, der Beschwerdeführerin gehörten (Ziff. 6). 4. 4.1 Abgesehen von der Bezeichnung des Vertrages als „Lieferantenvereinbarung“ bzw. von B.________ als „unabhängige Lieferantin“ und der Klausel, wonach steuerliche wie auch Sozialabgaben mit dem vereinbarten Stundenansatz abgegolten seien und vom Lieferanten selbst getragen werden müssten, enthält der Vertrag ausschliesslich Elemente, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen (persönliche Erfüllungspflicht, Berichterstattungspflicht, Weisungsgebundenheit, Vereinbarungspflicht bezüglich Ferien etc.; vgl. E. 3.2 hiervor). B.________ nahm nicht in frei bestimmter Selbstorganisation nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teil. Sie bot nicht ein eigenes Produkt oder eine eigene Dienstleistung, sondern dasjenige der A.________ an. Die A.________ stellte ihr die Firmen- und Produktinformationen für die Leistungserbringung zur Verfügung. B.________ musste sich verpflichten, diese nur in Ausübung der Firmentätigkeit zu verwenden (vgl. Lieferantenvereinbarung Ziff. 2 sowie Ziff. 1 lit. d). Auch in zeitlicher Hinsicht erfolgten strikte Vorgaben durch die A.________. Diese nahm Personaleinsatzplanungen vor, an die sich auch B.________ halten musste (vgl. Beilagen zur Anmeldung; AB 8). Das wirtschaftliche Risiko von B.________ erschöpfte sich in der Abhängigkeit vom eigenen Arbeitserfolg. Unabhängig vom Arbeitserfolg hatte sie keine Kosten des Betriebs zu tragen, wie Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko. Die Tatsache, dass B.________ als Betrieb in ihrer Anmeldung die A.________ nannte (vgl. AB 8) und die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 10. Mai 2014 selbst festhält, B.________ sei bei der A.________ angestellt und das Arbeitsverhältnis sei in der Lieferantenvereinbarung klar festgelegt (AB 2), zeigt, dass sowohl B.________ wie auch die A.________ selbst faktisch von einem Angestelltenverhältnis ausgingen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 8 4.2 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass unabhängig von der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vorliegend diejenigen Merkmale, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, klar überwiegen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, AHV/14/692, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.