Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6. Juli 2015 teilweise gutgeheissen (9C_238/2015). 200 14 675 AHV LOU/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 3 Sachverhalt: A. Mit fünf Verfügungen vom 17. September 2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von der 1952 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Jahre 2009 bis 2013 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge fest (Akten der AKB [act. II] 9]). Gegen diese Beitragsverfügungen erhob die Versicherte Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, sie betrachte sich als Selbstständigerwerbende. Im Übrigen bestehe das Renteneinkommen zu 100% aus Leistungen der Invalidenversicherung (IV) und sei demnach nicht zu berücksichtigen; schliesslich sei das Vermögen zu hoch „angegeben“ und müsse noch halbiert werden, da sie während der gesamten Berechnungsperiode verheiratet gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 4) hiess die AKB die Einsprache teilweise gut, indem sie anerkannte, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und dementsprechend die Renteneinkommen und Vermögen nur hälftig zu berücksichtigen sind. Gleichentags erliess sie sechs Verfügungen, in welchen die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2009 bis 2014 neu festgesetzt wurden (Akten der AKB [act. IIA] 1; 4; 6; 8; 10; 12). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 sei „aufzuheben“ respektive zu „korrigieren“. In der Begründung macht sie geltend, die Berechnungen seien falsch; falsche Zahlen würden zusammenaddiert und die Zahlen entstammten nicht aus der definitiven Steuerveranlagung. Es könne auch nicht sein, dass zinslose Darlehen, welche zurückbezahlt werden müssten, als regelmässig erbrachte Zuwendungen Dritter zum Renteneinkommen hinzugezählt würden. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 4 Bern vom 6. Februar 2014 betreffend das Steuerjahr 2011 zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei ihr bislang nicht bekannt gewesen, dass die Steuerverwaltung bezüglich des Jahres 2011 einen Einspracheentscheid erlassen habe; weiter sei festzustellen, dass eine Korrektur der Beitragsfestsetzung gestützt auf den nämlichen Einspracheentscheid grundsätzlich eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin bedeuten würde, beliefe sich der geschuldete Jahresbeitrag doch auf Fr. 525.30 statt der in der Beitragsverfügung vom 3. Juni 2014 festgesetzten Fr. 484.50. Mit Bezug auf die beanstandete Aufrechnung der regelmässigen Zuwendungen Dritter fehlten aussagekräftige Belege zur Herkunft des bestrittenen Einkommens – namentlich eine Kopie des Darlehensvertrags. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb – vor Einreichung der Beschwerdeantwort – bezüglich der Schlechterstellung in Sachen persönliche Beiträge 2011 sowie hinsichtlich des zinslosen Darlehens die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Präzisierung zu gewähren. Mit weiteren Eingaben vom 29. August und 14. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderungen des Instruktionsrichters hin die Verwaltungsakten sowie einen Zustellnachweis der Post betreffend den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2014 machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Beitragsjahr 2011 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gewährte ihr die Gelegenheit, sich innert Frist hierzu zu äussern bzw. einer möglichen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Ferner forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert derselben Frist geeignete Beweismittel einzureichen, mit denen die geltend gemachten Rückzahlungen der von ihr gewährten zinslosen Darlehen belegt werden könnten. Mit weiterer prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder zu einer allfälligen Schlechterstellung geäussert noch Beweismittel eingereicht habe, sondern an der Beschwerde festhalte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 5 Gleichzeitig forderte er die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme auf. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige des Jahres 2011 seien gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2011 vom 6. Februar 2014 – inklusive Verwaltungskostenbeiträge – auf Fr. 525.30 festzusetzen. Da der Beschwerde bezüglich Herkunft der in der Steuererklärung als nicht steuerbare Einkünfte deklarierten Einkommen keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen seien und die Beschwerdeführerin auf die Einreichung von Unterlagen verzichtet habe, sei die Beschwerde „in diesem Punkt“ abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2015 machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Beitragsjahres 2012 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gewährte ihr die Gelegenheit, sich innert Frist hierzu zu äussern bzw. einer möglichen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Ferner räumte der Instruktionsrichter auch der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit ein, sich innert derselben Frist zur dargelegten Sach- und Rechtslage zu äussern. In der Folge liessen sich weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 6 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 4). Die gestützt darauf gleichentags erlassenen Verfügungen (act. IIA 1 ff.) entfalten demgegenüber – soweit den Zeitraum von 2009 bis 2013 betreffend – keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung und gelten demzufolge als mitangefochten. Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO- Beiträge als Nichterwerbstätige in den Jahren 2009 bis 2013. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (act. IIA 1; 4; 6; 8; 10) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 7 bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 sowie ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nicht zum Renteneinkommen gehören versicherungseigene Leistungen (gemäss der bis Ende 2010 gültigen Fassungen) respektive die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (nach der ab 2011 gültigen Fassung). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 8 tragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.4 2.4.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 2.4.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen betreffend das massgebende Vermögen (Art. 29 Abs. 3 AHVV) an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV), hinsichtlich der Ermittlung des Renteneinkommens mit den kantonalen Steuerbehörden zusammenarbeiten (Art. 29 Abs. 4 AHVV) und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht. Die nichterwerbstätigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. November 2000, H 41/00, E. 2b). Sehen sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 9 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO- Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Sodann wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass sie unter eine Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fallen würde, welche den Mindestbetrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Im Weiteren ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Rückzahlung eines zinslosen Darlehens (durch eine Drittperson) nicht erstellt. Zwar werden in den Steuererklärungen 2010 bzw. 2011 nicht steuerbare Einkünfte in der Höhe von Fr. 38‘287.-- respektive Fr. 9‘600.-- mit dem Vermerk „Zinsloses Darlehen“ aufgeführt (act. II 12; 11). In der Veranlagungsverfügung betreffend das Jahr 2010 (act. II 12) und im Steuereinspracheentscheid vom 6. Februar 2014 betreffend das Steuerjahr 2011 werden die nämlichen Beträge indes als steuerbare Einkünfte qualifiziert (act. I 1; 3), was auch mit Bezug auf das vorliegende beitragsrechtliche Verfahren zu gelten hat, zumal die nämlichen Steuertaxationen unangefochten blieben (vgl. E. 2.4 vorne) und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit hatte, die geltend gemachten Rückzahlungen der von ihr angeblich gewährten zinslosen Darlehen zu belegen, hiervon jedoch keinen Gebrauch machte bzw. nicht darauf reagierte. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin von steuerbaren (und beitragsrechtlich relevanten) Drittleistungen auszugehen, die als Einkommen zu behandeln sind, umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des „Renteneinkommens“ gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV im weitesten Sinne zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 10 verstehen bzw. ein solches immer dann als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen ist, wenn es – wie vorliegend – die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflusst (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Juli 2014, 9C_117/2014, E. 3.2). Für das Jahr 2009 ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen NESKO-Auszug (act. II 10) sodann nichts anderes. Ebenso wenig ergeben die Akten schliesslich Hinweise auf eine allfällige Darlehensrückzahlung in den Jahren 2012 und 2013. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2009 bis 2011 auf die entsprechenden rechtskräftigen Steuerveranlagungen ab (vgl. act. II 2; 10; act. I 1 ff.), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.4.2 vorne). 3.3.1 Mit Bezug auf das Jahr 2009 ist der Beitragsberechnung gestützt auf den das fragliche Jahr betreffenden NESKO-Auszug (act. II 10) ein reines Vermögen von Fr. 9‘388.-- ([Fr. 402‘446.-- - Fr. 383‘670.--] / 2) zuzüglich ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 403‘060.-- ([Fr. 21‘106.-- + Fr. 19‘200.--] / 2 x 20) zugrunde zu legen, womit ein im Ergebnis korrekt ermitteltes massgebendes und auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes Vermögen von Fr. 400‘000.-- (vgl. E. 2.3.2 vorne) resultiert. Die gestützt darauf festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 721.15 inklusive Verwaltungskostenbeiträgen (act. IIA 1) sind nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2010 resultiert gestützt auf den NESKO-Auszug (act. II 10) ein reines Vermögen von Fr. 15‘353.-- ([Fr. 412‘528.-- - Fr. 381‘822.--] / 2) und ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 595‘930.-- ([Fr. 21‘306.-- + Fr. 38‘287.--] / 2 x 20), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes (vgl. E. 2.3.2 vorne) und durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 600‘000.-- ergibt. Die gestützt darauf festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘133.20, inklusive Verwaltungskostenbeiträgen (act. IIA 4), sind nicht zu beanstanden. Ferner hat die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2011 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 525.30 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge) im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2015 gestützt auf den Steuereinspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (act. I 1 ff.) korrekt ermittelt, indem sie ein kapitalisiertes Renteneinkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 11 von Fr. 309‘060.-- ([Fr. 21‘306.-- + Fr. 9‘600.--] / 2 x 20) sowie ein reines Vermögen von Fr. 14‘587.-- ([Fr. 403‘174.-- - Fr. 374‘000.--] / 2) und somit ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes massgebendes Vermögen von Fr. 300‘000.-- zugrunde legte. 3.3.2 Mit Bezug auf das Jahr 2012 liegt – gemäss NESKO-Auszug (act. II 5) – eine rechtskräftige Ermessenstaxation vor, an welche die Beschwerdegegnerin, soweit die Vermögensermittlung betreffend, ebenfalls gebunden ist (vgl. E. 2.4 vorne). Entsprechend veranschlagte sie ein reines Vermögen von Fr. 20‘000.--, was der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens von Fr. 40‘000.-- entspricht (act. IIA 8). Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber das von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte reine Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 260‘800.--: Würde dasselbe – wie in der Stellungnahme vom 14. Januar 2015 geltend gemacht – auf der Basis der NESKO-Daten für das Jahr 2011 erhoben, ergäbe dies ein kapitalisierter Wert von Fr. 400‘000.-- (Fr. 40‘000.-- / 2 x 20). Da indes für das fragliche Jahr gemäss NESKO-Auszug eine rechtskräftige Steuerveranlagung im Sinne einer Ermessenstaxation vorliegt, besteht kein Anlass, für die Ermittlung des Renteneinkommens auf die bloss provisorischen NESKO-Daten für das Jahr 2011 abzustellen (vgl. E. 2.4.2 vorne), zumal die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Jahre 2009 bis 2011 – zu Recht – ebenfalls auf die Angaben in den jeweiligen Steuerveranlagungen abgestellt hat und für das Jahr 2012 keine anderweitigen (und zuverlässigen) Angaben zum Renteneinkommen vorliegen. Wird dasselbe demnach nach Massgabe der rechtskräftigen Ermessenstaxation der Steuerverwaltung ermittelt, ergibt dies ein kapitalisierter Wert von Fr. 450‘000.-- (Fr. 45‘000.-- / 2 x 20), womit – unter Mitberücksichtigung des reinen Vermögens von Fr. 20‘000.-- – ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes massgebendes Vermögen von Fr. 450‘000.-resultiert. Die für das Jahr 2012 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge belaufen sich somit auf Fr. 824.-- (vgl. Beitragstabelle gemäss Verordnung des Bundesrates: Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2012) zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge von 2% in der Höhe von Fr. 16.50 (vgl. Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 12 gleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111), ausmachend insgesamt Fr. 840.50. 3.3.3 Schliesslich liegt hinsichtlich des Jahres 2013 keine (rechtskräftige) Steuerveranlagung vor. Gestützt auf Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 AHVV (vgl. E. 2.4.1 vorne) war die Beschwerdegegnerin damit befugt, das für die Beitragsfestsetzung massgebende Vermögen und Renteneinkommen aufgrund der vorliegenden Unterlagen selbst einzuschätzen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ermessensweise ein massgebendes Vermögen von Fr. 250‘000.--, was nicht zu beanstanden ist. Zwar resultierte ein tieferer Betrag, wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der „Anmeldung für Nichterwerbstätige“ vom 27. März 2013 abgestellt würde, ergäbe sich diesfalls doch ein reines Renteneinkommen von nurmehr Fr. 213‘060.-- (Fr. 21‘306.-- / 2 x 20). Indes könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Vermögen so oder anders unterhalb der Minimalgrenze von Fr. 300‘000.-- (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV) verbleibt und demnach einzig der Mindestbeitrag geschuldet ist. Umgekehrt bestehen keinerlei Hinweise in den Akten, welche auf ein den Betrag von Fr. 300‘000.-- erreichendes oder gar übersteigendes massgebendes Vermögen hindeuten würden. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 489.60 (inklusive Verwaltungskostenbeiträgen; vgl. act. IIA 10) sind somit rechtens. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 4) dahingehend abzuändern, als die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 525.30 (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) und für das Jahr 2012 auf Fr. 840.50 (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) festzusetzen sind. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind insoweit erfüllt. Das angerufene Gericht hat die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 17. Oktober 2014 und 27. Februar 2015 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 13 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 wird dahingehend abgeändert, als die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 525.30 (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) und für das Jahr 2012 auf Fr. 840.50 (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) festgesetzt werden. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015, AHV/14/675, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.