200 14 660 IV LOU/SAW/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen unfallbedingten Kniebeschwerden (Unfall vom 3. September 2012) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 7, 14, 17.1 S. 45). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) holte daraufhin die Unfallakten (act. II 17.1, 30.1, 32.1) ein und führte weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch (act. II 23 ff.). Nachdem ein Erstgespräch über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durchgeführt worden war und der Versicherte bestätigt hatte, er würde an einer Eingliederungsmassnahme teilnehmen (act. II 66 S. 1), veranlasste die IVB ab dem 24. März 2014 eine vierwöchige arbeitsmarktliche Abklärung (AA) in der Abklärungsstelle C.________ (act. II 43). In medizinischer Sicht stützte sie sich dabei auf ein Zumutbarkeitsprofil des SUVA-Kreisarztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 3. Oktober 2013 (act. II 32.1 S. 13), wonach dem Versicherten eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm, ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten ganztägig zumutbar sei (vgl. auch undatierte Vereinbarung der AA, act. II 51). Da der Versicherte ab dem zweiten Abklärungstag nicht mehr in der Abklärungsstelle C.________ erschienen war, wies ihn die IVB mit Schreiben vom 31. März 2014 auf seine Mitwirkungspflichten (Wiederaufnahme der abgebrochenen Abklärung) hin und machte ihn auf die Folgen im Unterlassungsfall (Beurteilung aufgrund der Akten oder Nichteintreten) aufmerksam (act. II 52). Gleichentags reichte der Versicherte per E-Mail einen Unfallschein UVG ein, gemäss welchem er mit Eintrag vom 31. März 2014 ab dem 25. März 2014 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. II 53). Mit Vorbescheid vom 11. April 2014 (act. II 57) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 3 12. Mai 2014 (act. II 63) wies sie am 4. Juni 2014 (act. II 66) ab und verfügte wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2014 resp. das Eintreten auf das Leistungsbegehren. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab dem 19. Februar 2013 und verlangte in diesem Zusammenhang eventualiter weitere medizinische Begutachtungen bzw. Abklärungen. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm für die Dauer des vorliegenden Verfahrens eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Mit Eingabe vom 21. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 24. September 2014 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Rahmen der Duplik vom 22. Oktober 2014 auf weitere Bemerkungen und bestätigte die bisherigen Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Zu überprüfen und zu beurteilen sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 5 in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). 1.2.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. 1.2.4 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend seit dem 19. Februar 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, ist festzustellen, dass sich die Verwaltung dazu in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert hat. Das Begehren auf eine ganze IV- Rente liegt somit ausserhalb des Anfechtungsobjekts (E. 1.2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass der Anspruch auf eine IV-Rente nicht spruchreif ist. So folgt aus dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", dass keine Rente gewährt werden darf, bevor nicht zumutbare Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. E. 3 hiernach), wurden die Möglichkeiten einer Eingliederung im vorliegenden Verfahren noch nicht abschliessend eruiert und beurteilt. Die Voraussetzungen einer Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage einer IV-Rente sind somit nicht erfüllt (E. 1.2.2 hiervor). Die im Zusammenhang mit der geltend gemachten IV-Rente eventualiter beantragten medizinischen Begutachtungen resp. Abklärungen gehören folglich mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht zum Streitgegenstand. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und die Ausrichtung einer IV- Rente während des vorliegenden Verfahrens. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, d.h. solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben. Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich. Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 6 ckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (BGE 117 V 185 E. 1b S. 188; SVR 2008 UV Nr. 27 S. 104 E. 4.1). Aus dem Dargelegten ergeht, dass auf diese Begehren nicht einzutreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 7 Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 3. 3.1 Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin für notwendig erachtete, angeordnete AA in der Abklärungsstelle C.________ (für die Zeit vom 24. März 2014 bis 20. April 2014 vorgesehen) am 25. März 2014 vorzeitig abgebrochen hat (act. II 60 S. 2). Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der AA trotz der schriftlichen Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2014 (act. II 52) resp. trotz Androhung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht wieder aufgenommen hat. Am 31. März 2014 (act. II 53) reichte der Beschwerdeführer einen Unfallschein UVG ein, in welchem eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. März 2014 bis auf weiteres attestiert wurde. Zu prüfen ist, ob die unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers auf entschuldbaren Gründen, insbesondere einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht und er deshalb nicht in der Lage war, seiner Pflicht nachzukommen. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und macht geltend, wegen seinen massiven Knieschmerzen sei die AA nicht (mehr) zumutbar (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 7). Dabei stützt er sich insbesondere auf den am 31. März 2014 eingereichten Unfallschein UVG (act. II 53 S. 2), wonach ihm mit Eintrag vom 31. März 2014 rückwirkend ab dem 25. März 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war sowie auf das Arztzeugnis des Hausarztes, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. Juni 2014 (act. II 67 S. 39). In Letzterem führte Dr. med. E.________ aus, sein Patient habe sich wegen einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch Krankheit und Unfall, am 25. März 2014 nicht zu weiteren Berufsabklärungen begeben können; er habe massive Knieschmerzen wegen dem vielen Umsteigen und Treppensteigen bei der Anreise. Auch für die Zukunft seien längere Anreisen mit Treppensteigen und längeren Gehstrecken nicht mehr zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 8 3.3 Aus den Unfallakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat und dabei das rechte Knie verstauchte und verdrehte (act. II 17.1 S. 43). Anschliessend war er in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt resp. wurde ihm durch Dr. med. E.________ im Sinne eines Rückfalls ab dem 25. Oktober 2012 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 17.1 S. 31). Obwohl am 12. November 2012 im Spital F.________ eine Knieoperation (Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie medial, Gelenktoilette) durchgeführt (act. II 17.1 S. 45) und Physiotherapie verordnet worden war (act. II 17.1 S. 20, 33), blieb das Kniegelenk instabil und die gesundheitliche Situation schwierig zu beurteilen (act. II 19, 24 S. 2, 28 S. 1, 32.1 S. 35). Dies führte zudem zu einer Verzögerung in der Eingliederung des Beschwerdeführers. Denn obschon – korrelierend mit dem Zwischenbericht von Dr. med. E.________ vom 27. April 2013 (act. II 32.1. S. 60) – im Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 30. April 2013 (act. II 28) zum Zwecke der Reintegration ab dem 1. Mai 2013 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für vier Wochen attestiert und ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil definiert worden war, fanden in der Folge keine Arbeitsversuche statt (act. II 29). Nach weiteren Abklärungen kam der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. D.________, am 3. Oktober 2013 (act. II 32.1 S. 13) in Übereinstimmung mit dem Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 30. April 2013 (act. II 28) zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als … nur noch eingeschränkt möglich sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm, ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei jedoch ganztägig zumutbar. Im IV-Verfahren teilte Dr. med. E.________ der Beschwerdegegnerin im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2014 (act. II 39) sodann mit, der Gesundheitszustand sei stationär und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Zum Zumutbarkeitsprofil gab er an, geistige und psychische Einschränkungen beständen aktuell keine, mittelschwere bis schwere Arbeiten seien nicht mehr möglich, leichtere Tätigkeiten, sitzend oder wenig belastend seien jedoch zumutbar. Weiter folgt aus dem im Rahmen der Replik eingereichten Schreiben von Dr. med. E.________ vom 17. September 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 21), dass er am 10. März 2014 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 9 Blick auf die Wiedereingliederungsmassnahme eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 24. März 2014 attestierte (darauf ist nachfolgend näher einzugehen; vgl. E. 3.4 hiernach). Aus dem Dargelegten lässt sich grundsätzlich somit keine Unzumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten AA ableiten. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe wegen massiven Schmerzen im rechten Knie am nächsten (zweiten) Tag – also am 25. März 2014 – nicht mehr zur Abklärung erscheinen können, kann ihm aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 f.) – vom 25. März 2014, für den der Beschwerdeführer die Wahrnehmung eines Arzttermins geltend macht, kein zeitgerechtes ärztliches Zeugnis vorliegt. Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer lediglich einen Unfallschein UVG ein, gemäss welchem er mit Eintrag vom 31. März 2014 rückwirkend ab dem 25. März 2014 zu 100% krankgeschrieben wurde (act. II 53). Weiter kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. med. E.________ im Unfallschein UVG retrospektiv mit Eintrag vom 25. März 2014 ab dem 24. März 2014 ohne Hinweise auf mögliche Einschränkungen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bejaht hatte und mit Eintrag vom 31. März 2014 rückwirkend ab dem 25. März 2014 wieder eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Diese Anpassung innerhalb solch kurzer Zeit wurde von Dr. med. E.________ weder stichhaltig begründet noch medizinisch belegt. Zudem steht sie im Widerspruch zu den Angaben im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2014 (act. II 39), wonach der Gesundheitszustand stationär sei und neue berufliche Massnahmen angezeigt seien. Das im Nachhinein eingereichte Arztzeugnis vom 19. Juni 2014 (act. II 67 S. 39) wie auch die ihm Rahmen der Replik von Dr. med. E.________ am 17. September 2014 verfasste Stellungnahme mit korrigiertem Unfallschein UVG (act. IA 21) vermögen diesbezüglich ebenfalls keine Klarheit zu schaffen. Vielmehr gilt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll resp. muss, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 10 Ferner gab Dr. med. E.________ im Arztzeugnis vom 19. Juni 2014 an, sein Patient leide an massiven Knieschmerzen bedingt durch das viele Umsteigen und Treppensteigen bei der Anreise (act. II 67 S. 39) und führte dazu am 17. September 2014 (act. IA 21) aus, eine Deplatzierung seines Patienten zur Abklärung des Zumutbarkeitsprofils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unzumutbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Abklärungsbericht AA vom 23. April 2014 (act. II 60) am 24. März 2014 von seinen beiden Söhnen per Auto in die Abklärungsstelle C.________ gefahren wurde. Demnach können die geltend gemachten Schmerzen nicht auf das Treppensteigen und die Belastungen während der Anreise zurückgeführt werden. Im Weiteren sind dem Abklärungsbericht AA vom 23. April 2014 (act. II 60 S. 2 ff.) denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 24. März 2013 über Schmerzen wegen der Anreise beklagt hätte. Vielmehr konnte er sämtliche Weisungen befolgen und alle ihm auferlegten Arbeiten, so auch eine mehr als vier Stunden dauernde Montage einer Vorrichtung (act. II 60 S. 4), ausführen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Insoweit erscheint die Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 17. September 2014 (act. IA 21), wonach die durch die Anreise verursachten Schmerzen ein Ausmass angenommen hätten, das die Fortsetzung der AA unzumutbar mache, als nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dessen ist zudem nicht erstellt, dass die geklagten Schmerzen eine länger andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit begründen können und die AA geradezu verunmöglichen. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Schmerzen im geltend gemachten Ausmass nicht nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Schliesslich fällt auf, dass noch vor dem Beginn der AA die Ärzte und auch die Familie schriftlich aufgefordert wurden, den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Abklärung zu motivieren (act. II 44 bis 46). Das deutet zumindest darauf hin, dass es vorliegend auch an der Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers fehlt. Insgesamt erweist sich somit die Verweigerung der Mitwirkung als nicht entschuldbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 11 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat folglich die vom Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angemessenen Bedenkzeit bis zum 4. April 2014 und nach Darlegung der nachteiligen Rechtsfolgen für den Säumnisfall (vgl. Schreiben vom 31. März 2014, act. II 52) weiterhin aufrecht erhaltene Weigerung, an der AA wieder teilzunehmen, zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) gewertet. Das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren ist somit nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht korrekt durchgeführt hätte, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Im Übrigen erlaubt die Aktenlage ohne zusätzliche AA keinen zuverlässigen materiellen Entscheid (vgl. act. II 43), weshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) der Nichteintretensentscheid nicht zu bemängeln ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2011, 9C_215/2011, E. 4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. II 66) rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 12 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.1.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17 ff.) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.3 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 13 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eingereichte Kostennote vom 27. Oktober 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf die Kostennote wird ihr tarifmässiger Parteikostenersatz inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 4'630.60 (Fr. 4'100.-- Honorar, Fr. 187.60 Auslagen, Fr. 343.-- Mehrwertsteuer) und ihre amtliche Entschädigung auf Fr. 3'745.-- (Fr. 3'280.-- Honorar [16.4h x Fr. 200.--/h], Fr. 187.60 Auslagen, Fr. 277.40 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/660, Seite 14 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'630.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'745.-festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.