200 14 629 ALV KNB/TOZ/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. März 2014 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. II] 15 bis 17) stellte das RAV Biel die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung ab dem 7. Februar 2014 für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. März 2014 (act. II 36 bis 42) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco resp. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 5. Juni 2014 (act. II 130 bis 132) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Am 14. Juli 2014 ging beim Gericht eine fast gleichlautende zweite Beschwerdeschrift ein. Aufgrund der Geringfügigkeit der Anpassungen geht die Eingabe erst mit diesem Entscheid an den Beschwerdegegner. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 3 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 (act. II 130 bis 132). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 4 zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 25 lit. d AVIV verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ein auf den 6. Februar 2014 um 10.15 Uhr festgesetztes Beratungsgespräch beim RAV-Biel (Akten des Regionalen Arbeitsver-mittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 134) aufgrund eines Bewerbungsgesprächs versäumt hat (act. II 39 f.). Weiter steht zu Recht ausser Frage, dass mit der Stellenbewerbung ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt (act. II 37). Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin um Verschiebung des Beratungstermins ersucht hat (vgl. E. 2.2 hiervor) bzw. sich für das Beratungsgespräch - in Verletzung der Meldepflicht - nicht abgemeldet hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am Abend des 5. Februar 2014, nachdem sie die Einladung zum Bewerbungsgespräch um ca. 17.45 Uhr (per E-Mail) erhalten habe, beim RAV Biel angerufen, worauf sich ein Anrufbeantworter mit einem Sprechtext gemeldet habe; eine Nachricht habe sie nicht hinterlassen können. Am Folgetag habe sie um ca. 08.00 Uhr wieder beim RAV Biel angerufen und die RAV-Zentrale über das anstehende Vorstellungsgespräch bzw. die Terminverhinderung in Kenntnis gesetzt (vgl. Beschwerde S. 2; act. II 42). 3.3 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2014 vor 10.15 Uhr beim RAV Biel eine telefonische Nachricht betreffend Terminverhinderung hinterlassen hätte. Der zuständige RAV-Berater führte am 26. Februar 2014 aus, er habe keinen Anruf und auch keine entsprechende Mitteilung durch die Administration erhalten (act. IIA 172). Einen rechtsgenüglichen Beweis vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Aus dem Bestätigungsschreiben der ... vom 10. März 2014 (act. II 20), wonach kein Auszug der Telefonanrufe erstellt werden könne, da die Beschwerdeführerin eine „PrePay- Kundin“ sei, vermag sie - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin am Abend des 5. Februar 2014 resp. am Morgen des 6. Februar 2014 vor 10.15 Uhr bei telefonischer Nichterreichbarkeit des RAV-Beraters nicht per E-Mail bei diesem - unter Angabe des Verhinderungsgrundes - vom Bera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 6 tungsgespräch abgemeldet hat, zumal sie mit ihm in der Regel rege per E- Mail kommunizierte (act. IIA 171 f.). Die Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit die Beschwerdeführerin zu tragen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach dem Dargelegten ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin telefonisch um Verschiebung des Beratungstermins ersucht bzw. sich für das Beratungsgespräch vor dem angesetzten Termin abgemeldet hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der diesbezüglichen Meldepflicht ist somit dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 7 Ziff. 4 [Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht: gemäss Verschulden und je nach Einzelfall]; vgl. auch Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt der am 14. Juli 2014 beim Gericht eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.