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Bern Verwaltungsgericht 08.09.2014 200 2014 600

8 septembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,757 mots·~9 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014

Texte intégral

200 14 600 ALV ACT/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, ALV/14/600, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab dem 1. Februar 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten der Arbeitslosenkasse UNIA Bern [act. IIA] 110 - 113). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 10) forderte die Arbeitslosenkasse UNIA (UNIA) zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2‘615.60 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte habe während der Kontrollperioden Mai und Juni 2011 gearbeitet, aber dies weder auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai und Juni 2011 angegeben, noch die Bescheinigungen über Zwischenverdienste eingereicht. Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge stellte der Versicherte am 14. Januar 2014 (act. II 12) ein Gesuch um Erlass der zurückgeforderten Leistungen, welches das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Verfügung vom 3. April 2014 (act. II 21) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 24) wurde mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 26 - 28) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, ALV/14/600, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 95 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 26 - 28). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Mai und Juni 2011. Nicht zu prüfen ist der Bestand der Rückforderung als solcher oder deren Höhe, denn die Rückerstattungsverfügung vom 7. Januar 2014 (act. II 10) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Der Streitwert liegt beim hier streitigen Betrag von Fr. 2'615.60 (vgl. act. II 10) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, ALV/14/600, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 95 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die beiden Erlassvoraussetzungen „guter Glaube“ und „grosse Härte“ müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es am guten Glauben, ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, ALV/14/600, Seite 5 forderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 2011 – entgegen seinen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse (act. IIA 18 f., 25) – eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (act. IIA 63 - 68), welche als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG zu beurteilen ist und von der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. IIA 71 f.) in Abzug zu bringen gewesen wäre (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Zu prüfen ist, ob die dadurch entstandene Rückerstattungsschuld zu erlassen ist, insbesondere ob der Beschwerdeführer bei Bezug der Taggelder der Arbeitslosenversicherung gutgläubig gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweist hierzu auf seine schwierige finanzielle Situation, welche sich seit 2011 durch die familiären Verhältnisse sehr stark verändert habe (vgl. Beschwerde). Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vor, indem der Beschwerdeführer auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Mai und Juni 2011 die Frage, ob er in den betreffenden Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, trotz eines erzielten Zwischenverdiensts verneint habe (vgl. act. IIA 18 f., 25), sei die Erlassvoraus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, ALV/14/600, Seite 6 setzung des guten Glaubens nicht gegeben. Die Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte erübrige sich demnach (vgl. act. II 27 f.). 3.2 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Monat Mai 2011 während 11.75 Stunden und im Juni 2011 während 142.40 Stunden bei der B.________ als … tätig war (act. IIA 63 - 68). Zudem bezog er im Mai 2011 einen Nebenverdienst als … bei der C.________ (act. IIA 27 - 31). Über diese Erwerbstätigkeiten hat der Beschwerdeführer die UNIA nicht informiert. Vielmehr hat er in den monatlich einzureichenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ die Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ mit „Nein“ beantwortet (act. IIA 18, 25). Zudem hielt er mit an die UNIA gerichtetem Schreiben vom 6. Juni 2011 (act. IIA 15) explizit fest, im Monat Mai 2011 keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Beim gemäss AMM-Bescheinigung vom 31. Mai 2011 (act. IIA 17) geltend gemachten zwei- bzw. dreitägigen Zwischenverdienst habe es sich um ein Vorstellungsgespräch und eine Grundausbildung gehandelt. Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der Verwaltung wider besseres Wissen unwahre Auskünfte erteilt, wobei eine wahrheitsgemässe Auskunft selbstverständlich ist. Die Formulare enthalten denn auch einen expliziten Hinweis darauf, dass unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können sowie dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzubezahlen seien (act. IIA 19, 25). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, den Lohn der B.________ erst am 15. des nächsten Kalendermonats erhalten zu haben (act. II 12), ändert dies nichts an den offensichtlich unwahren Angaben. Einerseits wurde auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ nicht nach einem Lohnbezug, sondern nur danach gefragt, ob gearbeitet worden ist, andererseits hätte der Beschwerdeführer diesfalls (wenn er davon ausgegangen wäre, dass eine Lohnauszahlung ausschlaggebend sei) auf dem Formular für den Monat Juni 2011 den Lohn resp. die Tätigkeit des Monats Mai 2011 vermerken müssen. Dies hat er jedoch nicht getan (vgl. act. IIA 25). Wenn die Organe der Arbeitslosenversicherung nach geleisteter Arbeit fragen, ist offensichtlich, dass dies einen Einfluss auf die Höhe der ausgerichteten Leistungen haben wird. Da der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeiten verschwiegen hat, hat er die Leistungen der Arbeitslosenversicherung deshalb nicht in gutem Glauben empfangen (vgl. E. 2.1 hiervor). Ob gar ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, ALV/14/600, Seite 7 strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. 3.3 Nach dem Dargelegten scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsforderung bereits am fehlenden guten Glauben des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigt sich die Prüfung der in der Beschwerde geltend gemachten weiteren Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, ALV/14/600, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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