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Bern Verwaltungsgericht 16.04.2014 200 2014 6

16 avril 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,244 mots·~11 min·8

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 23. Oktober 2013 (RMS 34/2013)

Texte intégral

200 14 6 SH STC/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde C._______ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 23. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ bezogen vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 Sozialhilfe von der Einwohnergemeinde (EG) C.______ (Dossier der EG C._______l, Abteilung Soziales, Rechtsdienst, act. IIB 4). Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Verfügung vom 16. März 2011 A.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen für den Zeitraum April 2009 bis März 2011 von Fr. 33‘018.-- zugesprochen und ausbezahlt hatte, wurden A.________ und B.________ mit Verfügung der EG C.______ vom 25. Januar 2012 verpflichtet, Sozialhilfeleistungen von Fr. 27‘063.40 zurückzuerstatten (act. IIB 4). Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat der Regierungsstatthalter von Biel mit Entscheid vom 1. Mai 2012 nicht ein (Dossier des Regierungsstatthalteramts [RSA] Biel/Bienne, RMS 11/2012, act. II 2 ff., 13 ff.). Dagegen erhob A.________ am 7. Juni 2012 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Februar 2013 dahingehend guthiess, dass der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 1. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die EG C.______ zurückgewiesen wurde, um zu prüfen, ob Modalitäten gefunden würden, welche die Rückerstattung von Fr. 27'063.40 als tragbar erscheinen liessen, oder ob aus finanziellen oder anderen Gründen ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) i.V.m. Art. 11c des Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) und der einschlägigen Praxis vorliege, aufgrund dessen auf die Rückerstattung zu verzichten sei (VGE 100/2012/185). B. Die EG C.______ legte A.________ und B.________ am 17. Juli 2013 eine Vereinbarung zu den Rückerstattungsmodalitäten vor (act. IIB 5). Am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 3 30. August 2013 verfügte die EG C.______ die Rückerstattung der Gesamtsumme von Fr. 27‘063.40 in monatlichen Raten von Fr. 250.-- (act. IIB 6). Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 abwies (Dossier des RSA Biel/Bienne, RMS 34/2013, act. IIA 14 ff.). C. Die gegen diesen Entscheid von A.________ am 7. November 2013 erhobene Beschwerde wurde am 11. November 2013 an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rückerstattung in Raten von monatlich Fr. 250.-- sei ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar. Das RSA Biel/Bienne verzichtete am 11. November 2013 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragt die EG C.______ die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Beschwerdesache infolge der Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der verwaltungsrechtlichen Abteilung an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014). Mit Eingaben vom 7. Januar und 31. Januar 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 14. Februar 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin, sie sei aus finanziellen Gründen zur Rückerstattung nicht in der Lage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 23. Oktober 2013 (act. IIA 14 ff.). Streitgegenstand bildet vorliegend die Zumutbarkeit der Rückerstattung von Fr. 27‘063.40, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 250.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 5 bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung bezogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistungen gilt in jedem Fall das neue Recht. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 2.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 6 vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2) Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 3. 3.1 Vorliegend wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2013 im Grundsatz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG den Betrag von Fr. 27'063.40 zurückzuerstatten haben (VGE 100.2012.185 E. 4.3). Die Sache wurde jedoch an die EG C.______ zurückgewiesen, damit sie unter vorgängiger Prüfung der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rückerstattungspflicht die Modalitäten der Rückerstattung festsetze (VGE 100.2012.185 E. 4.4). Die Rückerstattung wurde vor dem Hintergrund einer Berechnung des absolut nötigen Existenzbedarfs gestützt auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe als zumutbar erachtet (SKOS-Richtlinien; act. IIB 6). Unter den Parteien konnte in der Folge keine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 7 geschlossen werden (act. IIB 5), weshalb die Abteilung Soziales der EG C.______ am 30. August 2013 die Rückerstattung in monatlichen Raten von Fr. 250.-- verfügte. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 bestätigte der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne, dass eine monatliche Abzahlungsrate von Fr. 250.-- zumutbar sei (act. IIA 16). Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, ist – wie mit Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 23. Oktober 2013 zu Recht dargelegt – das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen (zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Kreisschreiben B1, geändert per 1. Januar 2011 [http://www.justice.be.ch]). Auf der Ausgabenseite sind zu berücksichtigen: der Grundbedarf für ein Ehepaar von monatlich Fr. 1‘700.--, der Mietzins und die Nebenkosten von monatlich Fr. 975.-- ([Fr. 8‘700.-- + Fr. 3‘000.--] ./. 12) und die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 920.-- (Fr. 11‘040.-- ./. 12, [wobei angesichts des Ergebnisses offen bleiben kann, ob hier nicht die effektiv bezahlten, tieferen Prämien nach Prämienverbilligung einzusetzen gewesen wären]), sowie die AHV-Beiträge von monatlich Fr. 32.-- (Fr. 980.-- ./. 12; vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2013 [act. IIB 7]). Damit resultieren Ausgaben von insgesamt Fr. 3‘627.--. Diesen stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 4‘378.75 gegenüber (IV-Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 813.-- + UV-Rente von Fr. 1‘229.75 [Fr. 14‘757.-- ./. 12] + Ergänzungsleistung von Fr. 2‘336.--; vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung ab Januar 2013 [act. IIB 7]). Der Vergleich der Einnahmen von Fr. 4‘378.75 mit den Ausgaben von Fr. 3‘627.-- ergibt einen Überschuss von Fr. 751.75. Nach Abzug der von der EG C._______ verfügten monatlichen Rate von Fr. 250.-- verbleiben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ca. Fr. 500.-- zur freien Verfügung. Die Festlegung der Raten auf monatlich allein Fr. 250.-- ist unter dem Blickwinkel des massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums damit mehr als grosszügig. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Betrag von Fr. 27‘063.40 zurückzuerstatten hat. Sie macht jedoch geltend, sie habe zusätzliche Ausgaben, unter anderem Kosten fürs Haarschneiden, für Kontaktlinsen, für den öffentlichen Verkehr sowie für den Zigarettenkonsum. Es sei ihr aus finanziellen Gründen die Rückerstattung nicht möglich. Sie wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 8 de das Geld zurückzahlen, sobald sie es hätte. Ihrem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Einerseits gelten Ausgaben für Genussmittel (hier Zigaretten), für Körper- und Gesundheitspflege (Coiffeurbesuche) als im Grundbedarf enthalten, sie können nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden. Auslagen für den öffentlichen Verkehr werden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur im Rahmen von Fahrten an den Arbeitsplatz berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind jedoch zurzeit nicht erwerbstätig, werden doch bei der Berechnung der Ergänzungsleistung keine Erwerbseinkommen erwähnt (vgl. act. IIB 7). Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation ist somit die Rückerstattung des Betrages von Fr. 27‘063.40 in monatlichen Raten von Fr. 250.-zumutbar. Zudem ist sie auch in zeitlicher Hinsicht tragbar. Es stehen auch Billigkeitsaspekte (vgl. E. 2.4 hiervor) der Rückforderung nicht entgegen. Denn sie steht im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen, die die EG C._______ für die Zeit vom 26. Februar 2009 bis Ende März 2011 im Hinblick auf später erbrachte Sozialversicherungsleistungen für den gleichen Zeitraum ausrichtete. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Mai 2010 Kenntnis hatte (vgl. Dossier RMS 11/2012 [act. II 2]), dass sie die Sozialhilfeleistungen wird zurückerstatten müssen und die AKB mit Verfügung vom 16. März 2011 für die Zeit ab April 2009 bis Ende März 2011 rückwirkend EL von Fr. 33‘018.-- zugesprochen hatte (act. IIB 1), erfolgte keine Rückzahlung. 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). Zwar liegt die Beschwerde eng an der Grenze zur leichtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, SH/14/6, Seite 9 gen/mutwilligen Beschwerdeführung, doch kann gerade noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde C._______ (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2014) - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2014) Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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