200 14 554 IV GRD/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte F.________ und leidet seit der Geburt an einer Erbkrankheit des Blutes (…), welche die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziffer … des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 […]) erfüllt. Aufgrund dieser Erkrankung gewährte die Invalidenversicherung der Versicherten Leistungen, insbesondere wurde ihr mit Verfügung vom 24. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % rückwirkend ab dem 1. März 2003 eine halbe Härtefallrente (Besitzstand ab 1. Januar 2004) zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 23, 78/9, 86/6 ff. sowie Akten der IVB vor 1999). Anfang 2007 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach ... und die bisherige halbe Härtefallrente wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2007 per 1. Januar 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (AB 28/3, 61.1/80 ff.). Die Versicherte kehrte Anfang 2008 in die Schweiz zurück und nahm ab dem 1. März 2008 bei der G.________ eine Erwerbstätigkeit als H.________ im ... auf (AB 33; AB 61.1/11, 65). Aufgrund der Höhe des dabei erzielten Einkommens und infolge einer Meldepflichtverletzung hob die Invalidenversicherung die bisherige Viertelsrente rückwirkend per 1. März 2008 auf (Beschluss vom 10. Februar 2009 [AB 37]). Zusätzlich forderte die IVB von der Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2009 zuviel ausbezahlte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 4‘450.-- zurück (AB 43). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wurde wieder zurückgezogen (AB 44). Nachdem die Versicherte ihre Stelle bei der G.________ per 31. März 2009 verloren, anschliessend wieder eine Stelle als F.________ in einem 60 %- Pensum aufgenommen und erneut einen Antrag auf eine Invalidenrente gestellt hatte (AB 39/1, 4 und 7 ff.; AB 52), verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Juni 2010 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 3 der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu (AB 65, 66). Per 1. Dezember 2010 trat die Versicherte eine neue Stelle wiederum als F.________ in einem 60 %-Pensum an (AB 67, 68) und im Jahr 2011 erlangte sie berufsbegleitend das I.________ und das J.________ (AB 78/2 und 3). B. Im Januar 2012 meldete der behandelnde Arzt, Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an und die Versicherte selber stellte ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen, dies unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und den baldigen Verlust ihrer Arbeitsstelle (AB 73). Am 23. Februar 2012 reichte die Versicherte ein Anmeldeformular bei der IVB ein und am 2. August 2012 füllte sie einen Revisionsfragebogen aus (AB 76, 94). Von ärztlicher Seite wurde die bisherige Tätigkeit als F.________ als nicht mehr zumutbar eingestuft (AB 86, 95). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2013 stellte die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 32 % die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht (AB 98), wogegen die Versicherte am 6. März 2013 Einwände erhob (AB 99). Am 1. Juli 2013 trat die Versicherte bei der K.________ eine neue Stelle als L.________ in einem 60 %-Pensum an (AB 103). Ausserdem erteilte die IVB Kostengutsprache für einen vom 16. August bis 7. Dezember 2013 dauernden Kurs zur M.________ (AB 107). Je nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IVB am 7. und 8. Mai 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats sowie den Abschluss der beruflichen Massnahmen (AB 112 – 117).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 4 C. Gegen die Aufhebung der Viertelsrente erhob die Versicherte am 6. Juni 2014 Beschwerde. Sie beantragt die Weiterausrichtung einer Viertelsrente, wobei sie insbesondere die Festlegung des Valideneinkommens beanstandet. Nachdem die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2014 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte sie mit Eingabe vom 13. Juni 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Prozesskosten gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. Mai 2014 (AB 116). Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 6 zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 7 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Art. 31 IVG findet nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 8 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der erneuten Rentenzusprache mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (AB 66) und demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2014 (AB 116) zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 und 2.5.3 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Juli 2013 bei der K.________ in einem 60 % Pensum als L.________ angestellt und erzielt ein jährliches Einkommen von Fr. 40‘641.25 (13 x Fr. 3‘126.25 [AB 103]). Diesen Verdienst hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2014 als Invalideneinkommen berücksichtigt (AB 116). In der Verfügung vom 27. Juli 2010 (AB 66) ging die Beschwerdegegnerin – basierend auf den Angaben der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Fragebogen vom 19. März 2010 [AB 59]) – von einem Invalihttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 9 deneinkommen von Fr. 25‘740.-- aus. Indexiert auf das Jahr 2013 resultiert ein Betrag von Fr. 26‘254.80 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2013; Wirtschaftszweig R, S, 90 – 96, Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen, Index Jahr 2010: 100 Punkte; Index Jahr 2013: 102 Punkte). Verglichen mit dem bei der K.________ seit dem 1. Juli 2013 erzielten Verdienst hat sich das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 27. Juli 2010 klarerweise um mehr als Fr. 1‘500.-- (vgl. Art. 31 IVG) verbessert, so dass in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund zu bejahen ist. Damit hat nachfolgend eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2014 (AB 116) ist die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die ursprüngliche Tätigkeit als F.________ nicht mehr zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine 60 %-ige Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Einschränkungen bestehe. Dies ist unbestritten und durch die voll beweiskräftigen (vgl. E. 2.4 hiervor) medizinischen Berichte belegt. So führten die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ am 9. März 2005 (AB 17) als Diagnose eine … (Erstdiagnose 1990 [AB 17/1]) auf und hielten bereits damals fest, aufgrund der … und der jeweils akuten Verschlechterung im Rahmen der Infekte sowie auch der … mit langer Erholungszeit bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit sowie Ermüdbarkeit, die Belastbarkeit sei reduziert. Die bisherige Tätigkeit (und auch eine leidensangepasste Tätigkeit) sei noch 5 – 6 Stunden pro Tag zumutbar, wobei wahrscheinlich in den letzten Arbeitsstunden eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Grundsätzlich sei die Tätigkeit als F.________ durchaus zumutbar, bei sitzenden Berufen würden trotzdem eine ausgeprägte Ermüdbarkeit und eine Konzentrationsschwäche bleiben. Dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiterhin besteht, wurde am 16. April 2012 durch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigt (AB 85). Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Hämatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 10 serdem am 13. April 2012 (AB 86/1 ff.), als F.________ führe das lange Stehen zu krampfartigen Schmerzen in den Beinen, zudem sei die Beschwerdeführerin wegen der chronischen … vermehrt erschöpfbar. Die Schulter-Armhaltung während der Arbeit führe zu Schulter-Armschmerzen. Die bisherige Tätigkeit als F.________ sei nicht mehr zumutbar. Im Bericht vom 17. November 2012 (AB 95) hielt Dr. med. D.________ zudem fest, die (gegenwärtige) Tätigkeit als Sachbearbeiterin stelle eine gut adaptierte Tätigkeit dar. 5. Mittels Einkommensvergleichs ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 11 dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 5.2 Da die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4) massgebend sind, sind Validen- wie Invalideneinkommen auf das Jahr 2014 hin festzulegen. Da für dieses Jahr noch keine statistischen Daten – soweit vorliegend relevant – verfügbar sind, ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2013 vorzunehmen. 5.3 Hier ist insbesondere die Festlegung des Valideneinkommens umstritten. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, trotz ihres Geburtsgebrechens habe sie die Ausbildung als F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 12 gemacht und sich anschliessend im Beruf bewährt. Sie habe stets sehr gute Zeugnisse erhalten und bei ihrer letzten Stelle sei ihr auch die Lehrlingsbetreuung anvertraut worden. Wäre sie gesund gewesen, hätte sie auf jeden Fall die höhere Fachprüfung gemacht oder sich anderweitig weitergebildet, wie sie es ja tatsächlich getan habe. Sie wäre nie einfache F.________ geblieben, zumal die Löhne viel zu tief seien. Deshalb habe sie auch in ... nicht eine Anstellung als F.________ gesucht, sondern eine solche in der N.________ angenommen und sich berufsbegleitend weitergebildet. Folglich sei für das Valideneinkommen mindestens auf den Lohn ihrer aktuellen Tätigkeit beim L.________ der K.________ oder auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen, dabei seien die LSE TA1, Anforderungsniveau 3, Total, Frauen, heranzuziehen, da sie in der Vergangenheit nicht ausschliesslich als F.________ gearbeitet habe und über einen Berufsabschluss verfüge. Die Tatsache, dass sie ohne ...-Ausbildung einzig durch wiederholten Branchenwechsel und berufsbegleitende Weiterbildung ihr Einkommen erheblich habe steigern können, müsse sich auf das Valideneinkommen auswirken. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin hauptsächlich geltend, nach dem Abschluss der Lehre hätten keine Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung im … Bereich bestanden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bei guter bzw. gleichgebliebener Gesundheit weiterhin als F.________ arbeiten würde. Die Tätigkeit als F.________ habe somit als angestammte Tätigkeit zu gelten. Selbst wenn der Verdienst als F.________ anhand der LSE ermittelt und auch von der Erlangung der höheren Fachprüfung ausgegangen würde, so würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 5.4 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60). Das Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung im Rentenrevisionsverfahren frei überprüfbar. Als Bezugsgrösse bleibt grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 13 genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände massgebend (Entscheid des BGer vom 8. August 2011, 8C_90/2011, E. 5.3.2). 5.4.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre als F.________ mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und besuchte einen Kurs für … (AB 78/8 und 9). Nach Abschluss der Lehre arbeitete sie auf dem erlernten Beruf, bis sie Anfang 2007 ihren Wohnsitz nach ... verlegte (AB 77/3, 28/3). Dort war sie von Februar bis April 2007 im Bereich N.________ tätig und von August bis Dezember 2007 arbeitete sie wiederum als F.________ (AB 77/3). Nach der Rückkehr in die Schweiz Anfang 2008 war die Beschwerdeführerin vom 1. März 2008 bis 31. März 2009 bei der G.________ als H.________ im ... tätig (AB 39/4, 61.1/11, 78/5). Anschliessend trat sie wieder eine Stelle als F.________ an (AB 39/7 ff., 78/4), wobei per 1. Dezember 2010 ein Stellenwechsel erfolgte (AB 67, 68). Im Jahr 2011 erlangte die Beschwerdeführerin zudem berufsbegleitend das I.________ und das J.________ (AB 78/2 und 3). Nachdem die Anstellung als F.________ arbeitgeberseitig per 31. März 2012 gekündigt worden war (AB 80/2), meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung an und konnte im … Bereich in kleineren Pensen Zwischenverdienste erzielen (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 6. August 2014, S. 3 ff. [im Gerichtsdossier]). Die Beschwerdeführerin trat am 1. Juli 2013 eine Stelle bei der K.________ als L.________ im Umfang eines 60 %-Pensums an (AB 103) und absolvierte einen von der Invalidenversicherung finanzierten Kurs zur M.________ (AB 107).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 14 5.4.2 Da bei der ursprünglichen Gewährung der Rente mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB 23/2 ff., 61.1/77) wie auch bei der erneuten Rentenzusprache mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (AB 66) keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung gegeben waren, wurde der Berechnung des Invaliditätsgrades als Valideneinkommen der Verdienst als F.________ zugrunde gelegt (Fr. 40‘800.-- [AB 61.1/77] bzw. Fr. 42‘900.-- [AB 66/5]). Der von der Beschwerdeführerin als invalide Person durchlaufene beruflich-erwebliche Werdegang (vgl. E. 5.4.1 hiervor) zeigt insgesamt, dass sie seit dem Rentenbeginn im Jahr 2003 grossmehrheitlich bzw. fast immer in ihrem erlernten Beruf als F.________ gearbeitet hat. Auch während ihres rund einjährigen Aufenthaltes in ... war sie – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – als F.________ tätig, dies während fünf Monaten, wohingegen sie lediglich drei Monate im Bereich N.________ arbeitete. Weiter folgte auf die dreizehnmonatige Tätigkeit als H.________ bei der G.________ wieder eine rund dreijährige Tätigkeit als F.________. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gute Arbeitszeugnisse erhalten hat und ihr bei der letzten Stelle als F.________ die Lehrlingsbetreuung angeboten wurde, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für eine berufliche Weiterbildung dar. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 berufsbegleitend das I.________ sowie das J.________ erlangte und im Jahr 2013 einen Kurs zur M.________ absolvierte, lässt keinen Rückschluss auf eine berufliche Weiterentwicklung in der ursprünglichen Tätigkeit als F.________ ohne Gesundheitsschaden zu. Daraus kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, sie hätte im Gesundheitsfall einen Wechsel in den ... Bereich gemacht. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. August 2008, 9C_189/2008, E. 4.2, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 2), da dieser Fall nicht die Frage einer beruflichen Weiterentwicklung betraf, sondern die Problematik, dass das ursprünglich als Valideneinkommen herangezogene, beim letzten Arbeitgeber erzielte Einkommen nicht dem tatsächlich geleisteten Pensum entsprach, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens das trotz Gesundheitsschaden bei hälftiger Arbeitsfähigkeit erzielte Einkommen verdoppelt wurde. 5.4.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Valideneinkommens zu Recht auf die Tätigkeit als F.________ abgestellt. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 15 letzte Anstellung als F.________ hat die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen verloren, die Arbeitgeberin benötigte eine Arbeitskraft zu 100 % und die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihr Pensum zu erhöhen (AB 83/2). Wird der bei dieser Anstellung seit 2010 unverändert erzielte Verdienst (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. März 2012 [AB 83/3]) auf ein Vollpensum umgerechnet, resultiert ein Betrag von Fr. 48‘100.-- (13 x Fr. 2‘220.-- = Fr. 28‘860.-- / 60 % x 100 %). Der Nominallohnindex des Jahres 2013 liegt minimal tiefer als jener des Jahres 2012 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2013; Wirtschaftszweig R, S, 90 – 96, Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen, Index Jahr 2012: 102.1 Punkte; Index Jahr 2013: 102 Punkte); da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 weniger verdient hätte, ist auf eine entsprechende Anpassung zu verzichten. Für das Invalideneinkommen ist auf das seit dem 1. Juli 2013 bei der K.________ in einem 60 %-Pensum erzielte Einkommen von Fr. 40‘641.25 abzustellen (AB 103), da diesbezüglich von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, die Beschwerdeführerin mit dieser Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich ausnutzt und keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Entlöhnung Soziallohn darstellt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2) ist vom effektiv erzielten Invalideneinkommen kein Abzug von Fr. 1‘500.-- zu machen, denn Art. 31 IVG enthält seit Januar 2012 nur noch eine Voraussetzung zur Durchführung der Revision (vgl. E. 3 hiervor), stellt jedoch selber keine gesetzliche Grundlage dar, um vom effektiven Einkommen einen Abzug vorzunehmen (BVR 2013 S. 581 E. 5.2.2). Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 16 % (100 / Fr. 48‘100.-- x [Fr. 48‘100.-- – Fr. 40‘641.25] = 15.51 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 5.5 Nach dem Dargelegten und mit Blick auf Art. 88bis Abs. 2 IVV ist die mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende Juni 2014 erfolgte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 16 Daran ändern die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnisse (AB 121/8 und 9), in welchen vom 12. bis 30. Mai 2014 (O.______) und vom 26. Mai bis 1. Juni 2014 je eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nichts. Denn diese Atteste beziehen sich auf einen Zeitraum, der nach dem für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2014 (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) liegt; zudem enthalten sie keine nähere Begründung, welche allfällige Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlauben würde. Im Falle einer möglicherweise seit der angefochtenen Verfügung eingetretenen dauernden gesundheitlichen Verschlechterung steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Invalidenversicherung eine Neuanmeldung vorzunehmen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. August 2014) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2014, IV/14/554, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.