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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2014 200 2014 542

17 octobre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,579 mots·~18 min·8

Résumé

Verfügung vom 22. Mai 2014

Texte intégral

200 14 542 IV ACT/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Mai 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als Art der Behinderung gab er eine Versteifung des Rückenwirbels an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Einholung diverser beruflicher und medizinischer Unterlagen teilte die IVB dem Versicherten am 27. September 2013 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (AB 17). Weiter veranlasste sie einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2014 (AB 19) sowie einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Februar 2014 (AB 20). Mit Vorbescheid vom 12. März 2014 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 21). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (AB 23). Nach Eingang eines Berichts von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 28. März 2014 (AB 25) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 7. Mai 2014 (AB 27) verfügte die IVB am 22. Mai 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da die Arbeitsunfähigkeit nicht langdauernd im Sinne der Invalidenversicherung sei (AB 28). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2014. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der datumsmässige Beginn der 100%-igen Arbeitsfähigkeit sei nicht korrekt und habe zum Lohnausfall geführt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 präzisierte der Beschwerdeführer, er möchte die Berichtigung des Datums der vollständigen Arbeitsfähigkeit und den Ausfall des Krankentaggeldes, der durch das falsche Datum verursacht worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2014 führte der Instruktionsrichter aus, der Beschwerdeführer mache mindestens sinngemäss Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung geltend. Er machte den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges aufmerksam, sollte dieser keinen Beschwerdewillen haben bzw. nicht wollen, dass das Gericht über seinen Anspruch befinde. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zurückgezogen. Mit Eingabe vom 2. September 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 4 Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche gegenüber dem Krankentaggeldversicherer geltend machen sollte (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2014), ist darauf nicht einzutreten, da allein die Verfügung der IVB vom 22. Mai 2014 Anfechtungsobjekt ist und demzufolge nur über die Rechtsverhältnisse geurteilt werden kann, die in der Verfügung geregelt sind. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rente beantragt. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 5 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 6 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 22. Mai 2014 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sinngemäss wird - entsprechend der Anmeldung zum Leistungsbezug - allein der Anspruch auf eine Rente geltend gemacht. Die Mitteilung vom 27. September 2013, wonach keine berufliche Eingliederung möglich sei (AB 17), wird in den Eingaben des Beschwerdeführers nicht erwähnt. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 7. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts sowie ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom. Er erachtete eine Operation als indiziert (AB 7, S. 2). Der Heilungsprozess sei relativ langwierig, so dass mit mindestens sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müsse und anschliessend nochmals eine Rekonvaleszenzphase von weiteren zwei bis sechs Monaten zu erwarten sei (AB 7, S. 3). Am 4. März 2013 führte Dr. med. C.________ die geplante Rückenoperation durch (AB 11, S. 8). Im Austrittsbericht vom 8. März 2013 wurde ein Segmentkollaps L3/4 und L2/3 mit konsekutiver degenerativer Skoliose und Foraminalstenose L3/4 und L2/3 rechts diagnostiziert (AB 11, S. 7). Am 19. April 2013 attestierte Dr. med. C.________ längerfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 11, S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 7 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2013 einen Segmentkollaps L3/4 und L2/3 mit konsekutiver degenerativer Skoliose und Foraminalstenose L3/4 und L2/3 rechts bei Status nach Stabilisation mittels PLIF L4/5 2011, einen Status nach Lumbotomie, Segmentaufrichtung mittels XLIF 3/4 und 2/3 unter Neuromonitoring sowie eine dorsale interspinöse Stabilisation L2/3 und L3/4 mit Coflex F am 4. März 2013. Der Hausarzt attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 4. März 2013 bis auf weiteres, mindestens jedoch drei Monate (AB 7, S. 1). 3.1.3 Im Bericht vom 7. Juni 2013 führte Dr. med. C.________ aus, dass die intervertebrale Spondylodese im Durchbau sei, es brauche aber sicher nochmals drei Monate, in denen ein konsequentes Einhalten der Rückenhygiene erforderlich sei. Vorher dürfe die Belastung nicht gesteigert werden (AB 11, S. 5). 3.1.4 Im Bericht vom 28. Juni 2013 attestierte Dr. med. B.________ weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Nach der Beurteilung am 12. September 2013 durch Dr. med. C.________ sei allenfalls eine 50%-ige Arbeitsaufnahme möglich (AB 11, S. 1 f.). Die bisherige Tätigkeit als … sei nach Abschluss der üblichen Heilungsdauer noch zumutbar (AB 11, S. 2). Tätigkeiten, welche vorwiegend im Gehen auszuüben seien, sowie das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Rotationen im Sitzen und das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien nicht mehr zumutbar (AB 11, S. 3). Der Hausarzt legte im Bericht vom 14. Februar 2014 dar, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. März 2013 bis voraussichtlich zum 27. März 2014 (Nachkontrolle durch den behandelnden Dr. med. C.________, dann wahrscheinlich Teilarbeitsaufnahme zu 50%; AB 19, S. 1, vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 5). Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar (AB 19, S. 2). 3.1.5 Die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 26. Februar 2014 einen Status nach Lumbotomie. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers am PC liege, also im leichten Bereich, wäre ihm aufgrund der postoperativen Untersuchungsberichte des Operateurs und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 8 des Hausarztes eine überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Gegenständen im schweren oder mittelschweren Bereich unter Einhaltung der Rückenergonomie ganztags ohne Leistungsminderung ab 15. Juli 2013 sicher zumutbar gewesen. Ebenso wäre die angestammte Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von mittelschweren Gegenständen unter Einhaltung der Rückenhygiene spätestens sechs Monate nach der Operation wieder ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar gewesen. Bei der aktivierten Grosszehenarthrose rechts wäre weiterhin die überwiegend sitzende Tätigkeit ohne längeres Gehen mit einer adäquaten orthopädischen Schuhversorgung zusätzlich zu den anderen konservativen medikamentösen Massnahmen ganztags zumutbar gewesen. Somit bestand aus invalidenrechtlicher-medizinischer Sicht nie eine begründete Arbeitsunfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit über ein Jahr hinaus (AB 20, S. 1). 3.1.6 Im Bericht vom 28. März 2014 führt Dr. med. C.________ aus, der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder arbeitsfähig in einer einfachen körperlichen, am besten in einer abwechselnd stehenden und sitzenden Tätigkeit (AB 25, S. 1). 3.1.7 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Tropen- und Reisemedizin FMH, RAD, führte im Bericht vom 7. Mai 2014 aus, die Rückenoperation vom 4. März 2013 habe zu einer mehrmonatigen Rehabilitationsphase geführt, die von Dr. med. C.________ auf neun Monate geschätzt worden sei. Somit wäre der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2014 wieder in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Gestützt auf die Akten bzw. auf die übereinstimmenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. B.________ und des Operateurs Dr. med. C.________ ist ab dem Datum der Rückenoperation am 4. März 2013 (AB 11, S. 8) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erstellt (AB 7, S. 1; 11, S. 6). Weiter attestierte der behandelnde Dr. med. C.________ im Bericht vom 28. März 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit „ab sofort“ (AB 25, S. 1). Auf diesen überzeugenden Bericht ist abzustellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Einschätzung von Dr. med. C.________ deckt sich denn auch im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr. med. B.________, welcher in der „Taggeld-Karte“ ab dem 14. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von „0%“ angab (BB 5). Die Berichte des RAD vom 26. Februar (AB 20) und vom 7. Mai 2014 (AB 27), wonach ab 15. Juli 2013 bzw. 1. Januar 2014 eine angepasste Tätigkeit ohne Einschränkungen wieder zumutbar gewesen sei, vermögen dagegen nicht zu überzeugen und sprechen auch nicht gegen die Annahme der behandelnden Ärzte. Zunächst übersehen med. pract. F.________ wie auch Dr. med. G.________ den Umstand, dass der Operateur Dr. med. C.________ bereits im Bericht vom 7. Februar 2013 von einer mindestens sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit sowie einer anschliessenden Rekonvaleszenzphase von nochmals zwei bis sechs Monaten ausgegangen ist (AB 7, S. 3). Sodann führt Dr. med. C.________ im Bericht vom 28. März 2014 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass mindestens neun Monate nötig sind für eine Heilung bzw. bis die Cages (Implantat im Zwischenwirbelraum) durchgebaut sind. Vorliegend konnte dorsal nur eine interspinöse Stabilisation er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 10 folgen und keine Pedikelschrauben-Stabilisation. Dieses Konstrukt war von Anfang an weniger stabil gewesen und es war dem Operateur wichtig, dass der Beschwerdeführer keinen Rückfall mehr erleidet und dass die Segmente L3/4 und L2/3 vollständig fusioniert sind, was er anhand von aktuellen Bildern auch verifizieren konnte. Daneben haben sich kranial und kaudal schwere Segmentdegenerationen gezeigt, welche ebenfalls zu einer raschen Dekompensation führen könnten. Aus diesen Gründen schickte Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer nicht zu früh bzw. erst nach rund einem Jahr wieder in den Arbeitsprozess (AB 25, S. 2), was überzeugt. 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer von März 2013 bis Mitte bzw. Ende März 2014 zu 100% arbeitsunfähig war. Ab Mitte bzw. Ende März 2014 besteht dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 11 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist hier unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie der Anmeldung im Mai 2013 (AB 2; Art. 29 Abs. 1 IVG) März 2014. Angesichts der vollständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 12 gen Arbeitsunfähigkeit bis Mitte bzw. Ende März 2014 besteht von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3 Die Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. die vollständige Arbeitsfähigkeit ab Mitte bzw. Ende März 2014 (vgl. E. 3.4 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar, so dass eine neue Einkommensbemessung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat seine angestammte Anstellung als … für die H.________ aus wirtschaftlichen (Massenentlassung), d.h. aus invaliditätsfremden, Gründen verloren (AB 13, S. 1 f., 9). Daher ist das Valideneinkommen gestützt auf statistische Zahlen - nämlich der LSE 2010, TA1, Niveau 4, Männer - zu bestimmen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit zurzeit nicht verwertet, ist auch das Invalideneinkommen aufgrund dieses Wertes festzulegen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Damit beträgt der Invaliditätsgrad maximal 25%, was dem zulässigen Höchstabzug entspricht (vgl. E. 4.1.2 hiervor), wobei die Frage der Berechtigung und der allfälligen Höhe des Abzuges offen bleiben kann. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist die (ganze) Rente deshalb auf Ende Juni 2014 zu befristen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung vom 22. Mai 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. März bis 30. Juni 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 13 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht für den Beschwerdeführer trotz des Obsiegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2014 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. März bis 30. Juni 2014 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/14/542, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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