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Bern Verwaltungsgericht 14.07.2014 200 2014 536

14 juillet 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,432 mots·~12 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (ER RD 478/2014)

Texte intégral

200 14 536 ALV MAW/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich infolge Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle am 30. Januar 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA], 20). Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Anmeldeformular (act. IIA 19) äusserte er dabei den Wunsch, mittels E-Mail zum ersten Beratungsgespräch eingeladen zu werden, wobei er eine „Bluewin“-Adresse angab (act. II 20). Am 31. Januar 2014 stellte er zudem einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2014 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB], 2 ff.). Das vom RAV mit Einladung vom 31. Januar 2014 auf den 10. Februar 2014 anberaumte erste Beratungsgespräch (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 2) versäumte der Versicherte. Als Begründung führte er an, die „Bluewin“-Adresse erst neulich aktiviert und den gesamten E- Mail-Verkehr immer noch über die alte E-Mail-Adresse geführt zu haben, weshalb er vergessen habe, unter der neuen Adresse nachzusehen (act. II 3). Am 11. Februar 2014 (act. II 4) gewährte das RAV dem Versicherten die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der Nichteinhaltung des Gesprächstermins, wovon jener Gebrauch machte (act. II 5). Mit Verfügung vom 3. März 2014 (act. II 8) stellte das RAV … den Versicherten mit der Begründung, das Beratungsgespräch pflichtwidrig versäumt zu haben, ab dem 11. Februar 2014 im Umfang von 5 Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 20. März 2014 erhobene Einsprache (act. II 10) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (act. II 17) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2014 Beschwerde. Er stellt den Antrag, die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei stattdessen eine mündliche oder schriftliche Ermahnung auszustellen. Schliesslich seien die 5 Einstelltage bei der nächsten Abrechnung gutzuschreiben. In der Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Darlegungen in der Einsprache vom 20. März 2014 sowie seine früheren Stellungnahmen. Im Übrigen sei er sich seines Fehlers bewusst, finde aber nach wie vor, dass er für seine „leichte Fahrlässigkeit“ zu streng bestraft werde, zumal niemand zu Schaden gekommen sei. Schliesslich stelle sich auch die Frage, warum die Möglichkeit einer einmaligen Verwarnung ausgeschlossen werde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Er macht hauptsächlich geltend, von einer Verwarnung sei abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer über fast 7 Tage hinweg seinen E-Mail-Eingang nicht auf Sendungen des RAV hin überprüft habe, weshalb sogar von einer groben Pflichtverletzung und nicht nur von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden müsste. Das Eingeständnis der Pflichtverletzung und das Bereuen derselben seien sodann für sich genommen kein Grund, um von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen, da dies nichts mit dem Verschulden zu tun habe. Schliesslich sei auch nicht von Belang, dass durch das Terminversäumnis niemand zu Schaden gekommen sei, gehe es doch vornehmlich darum, dass (allein) eine Verletzung der Kontrollpflicht eine Sanktion zur Folge habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 5 Tagen. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 5 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Diese legt mit dem Versicherten zudem fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV). Sowohl Art. 21 Abs. 1 als auch Art. 22 Abs. 4 AVIV ist gesetzesmässig (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 16. September 2005, C 171/05, E. 3.3). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch (erstmalige) Beratungsgespräche beim RAV. 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht zunächst fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das auf den 10. Februar 2014 via E-Mail vom 31. Januar 2014 (act. IIA 2) anberaumte Beratungsgespräch beim RAV (act. II 2) versäumt hat, was er denn auch als Fehler anerkennt (vgl. act. II 3; Beschwerde vom 3. Juni 2014). Damit steht auch ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.1 vorne) verstossen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 6 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. 3.2.1 In der an den zuständigen Sachbearbeiter beim RAV gerichteten E- Mail vom 10. Februar 2014 (act. II 3) entschuldigte sich der Beschwerdeführer für das Nichterscheinen am Beratungsgespräch. Er habe erst neulich die „Bluewin“-Adresse aktiviert. Da er aber seinen ganzen E-Mail-Verkehr immer noch via die alte „…“-Adresse führe, habe er schlicht vergessen, dort nachzusehen. Auch alle Bewerbungen, die er versende, liefen über die „…“-Adresse. In der Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (act. II 5) hielt der Beschwerdeführer fest, zur Zeit sei er immer noch mit der Auflösung (und der damit verbundenen Hektik) der „…“ beschäftigt und benutze immer noch seine alte „…“-E-Mail-Adresse. Und so sei es passiert, dass er aus langjähriger Gewohnheit nur noch seine alte Adresse regelmässig konsultiert habe. Dabei habe er die neuaktivierte Adresse völlig ausser Acht gelassen. Auch seine Bewerbungen und die ganze sonstige Korrespondenz liefen immer noch über die alte Adresse. Da er sich gewundert habe, warum ihn bis am 10. Februar 2014 niemand vom RAV kontaktiert habe, habe er in den Unterlagen nachgesehen und beim Abrufen der neuen E-Mail-Adresse die zwei Einladungen des RAV gesehen. Er habe den verantwortlichen Sachbearbeiter beim RAV sofort angerufen und ihm den Sachverhalt erklärt und sich für den verpassten Termin entschuldigt. In der Einsprache vom 20. März 2014 (act. II 10) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wirklich mit der Auflösung der „…“ intensiv beschäftigt gewesen, was auch aus der diesbezüglichen Bestätigung des Arbeitgebers hervorgehe (vgl. act. II 9). Im Übrigen seien ihm die Pflichten über die Einhaltung und Verwaltung der RAV-Termine bekannt, aber hier handle es sich wirklich um ein schlichtes Versehen und es habe keine Absicht dahinter gelegen, den Termin nicht wahrzunehmen. 3.2.2 Es kann mit Blick auf die Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 13. März 2014 (act. II 9) als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2014 mit der Auflösung des nationalen Beschäftigungsprogramms „…“, welches er seit 1997

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 7 geleitet hatte (act. IIA 32), beschäftigt und dies nachvollziehbarerweise mit einem erheblichen Arbeitsaufwand in mannigfaltiger Hinsicht verbunden war. Indessen ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer die Organisation einer Terminverwaltung, welche die rechtzeitige Beachtung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorgaben ermöglicht hätte, nicht dennoch möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal ihm bereits am 28. Juni 2013 (act. IIA 8) gekündigt worden war und er demnach seit geraumer Zeit zumindest im Grundsatz Kenntnis vom Umfang der anstehenden Arbeiten gehabt haben dürfte. Jedenfalls liegt in den angeführten Umständen keine hinreichende Entschuldbarkeit dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher gegenüber dem RAV ausdrücklich den elektronischen Postverkehr wünschte (act. II 19), eine E-Mail-Adresse angab, mittels welcher er die rechtlichen Vorgaben betreffend (täglicher) Erreichbarkeit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 AVIV) nicht zu erfüllen vermochte, zumal deren Gewährleistung im Kernverantwortungsbereich des Anspruchstellers liegt (vgl. auch EVG, C 171/05 E. 3). Der Beschwerdeführer hätte die gegenüber dem RAV angegebene E-Mail-Adresse bzw. den E-Mail-Eingang analog postalisch zugestellter Sendungen in den Briefkasten täglich konsultieren müssen. Stattdessen prüfte er den E-Mail-Eingang über mehrere Tage hinweg gar nicht (vgl. act. II 2 und act. IIA 2). Unter den gegebenen Umständen liegt deshalb keine (grundsätzlich entschuldbare) blosse Unaufmerksamkeit oder ein einfacher Irrtum vor, sondern eine pflichtwidrige Nachlässigkeit mit Bezug auf die Terminverwaltung und die Gewährleistung der Erreichbarkeit. 3.3 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer den Termin für das erste Beratungsgespräch aus unentschuldbaren Gründen versäumte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt und für die beantragte Verwarnung besteht bei festgestellter Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zum Vornherein kein Raum (vgl. auch D3 der Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; AVIG-Praxis ALE] in der seit 1. Januar 2014 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung). 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 5 Einstelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 8 3.4.1 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 3.4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 aArt. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.5 Der Beschwerdegegner hat 5 Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen sieht der Einstellraster des SECO bei erstmaligem, unentschuldbarem Fernbleiben vom Beratungsgespräch 5 bis 8 Einstelltage vor (vgl. D72 der AVIG-Praxis ALE). Damit liegt die Sanktion im untersten Bereich des Einstellrasters, was in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen erscheint (vgl. auch EVG, C 171/05 E. 5). Ein triftiger Grund, welcher eine abweichende Ermessensausübung gebietet, ist nicht ersichtlich. An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: So mag es zwar zutreffen, dass durch sein Fehlverhalten der Arbeitslosenversicherung kein (ohne weiteres quantifizierbarer) Schaden entstanden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 9 nach der Höhe eines (allfälligen) Schadens, sondern nach Massgabe des pflichtwidrigen Verhaltens des Anspruchsstellers – hier das (unentschuldbare) Versäumnis des Termins für das Beratungsgespräch. Ebenso wenig massgebend ist – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zu Recht festhält – das Eingeständnis der Pflichtverletzung und das Bereuen derselben. Sanktionsrelevant ist im Weiteren bereits die blosse leichte Fahrlässigkeit, wohingegen es entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. II 10) keines vorsätzlichen Verhaltens bedarf (vgl. E. 3.4.1 vorne). Schliesslich ist die Sanktionierung mit Einstelltagen zwar in der Tat mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden; dies ändert aber nichts daran, dass dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber so gewollt ist. 3.6 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, ALV/14/536, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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