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Bern Verwaltungsgericht 14.07.2014 200 2014 527

14 juillet 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,545 mots·~13 min·4

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014

Texte intégral

200 14 527 EL MAW/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1994 eine Invalidenrente und seit 1995 Ergänzungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (AB 288) wurde die EL ab 1. Dezember 2013 auf monatlich Fr. 868.-- festgelegt, unter Anrechnung eines hypothetischen jährlichen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36‘000.--. Auf Einsprache (AB 296) hin erging am 17. Januar 2014 (AB 299) eine neue Verfügung, die die monatliche EL ab Februar 2014 auf Fr. 809.-- festlegte, wiederum unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- und wogegen erneut Einsprache erhoben wurde (AB 307). Daraufhin traf die AKB weitere Abklärungen und ersetzte die angefochtene durch eine neue Verfügung vom 21. März 2014 (AB 317). Darin wurde die monatliche EL für Dezember 2013 auf Fr. 1‘806.-- und ab Januar 2014 auf Fr. 1‘829.-- festgelegt, jeweils unter Anrechnung eines Verzichtseinkommens der Ehefrau von jährlich Fr. 18‘000.--. Eine gegen diese Verfügung am 23. April 2014 erhobene Einsprache (AB 325) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Mai 2014 (AB 326) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine höhere EL auszurichten, da der zur Verfügung stehende Betrag zum Überleben nicht reiche. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2014 beantragte die AKB, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 326). Streitig und zu prüfen sind die EL für ein Jahr bzw. 13 Monate. 1.3 Das angerechnete Verzichtseinkommen von Fr. 18‘000.-- fällt mit Fr. 10‘250.-- pro Jahr in die Berechnung und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 5 adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 2.5 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL- Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 6 der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL- Berechnung ist nicht auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, sondern auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d). Für die Festlegung der EL sind die Feststellungen im IV-Verfahren grundsätzlich massgeblich. Die EL-Organe haben invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesichtspunkte bei Vorliegen eines rechtskräftigen IV- Entscheids nur insoweit selbständig abzuklären, als hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich diese seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert haben (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.2 und vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 80% (AB 129). Somit sind bei der EL-Berechnung lediglich seine Invalidenrente und die Kinderrenten jedoch kein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 7 3.2 3.2.1 Was seine Ehefrau betrifft, ist den Akten folgendes zu entnehmen: Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) entschied mit Verfügung vom 20. März 2013 (AB 277) rechtskräftig, dass bei ihr kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Somit ist Art. 14a ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht anwendbar (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Feststellungen im IV- Verfahren für die Berechnung der EL grundsätzlich massgeblich sind (vgl. E. 2.5), hielt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an den negativen Rentenentscheid der IVB, dies insbesondere auch, weil den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Prüfung im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens inzwischen zu einer anderen Beurteilung geführt hat oder dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau seither verschlechtert hat. Somit ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ihr Gesundheitszustand es nicht verhindert, ein zumutbares Einkommen zu erzielen. Des Weiteren ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (AB 269) zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2001 bis 2005 regelmässig gearbeitet hat. Somit sind weder die geltend gemachten Sprachprobleme noch die mangelnde Ausbildung ein Hinderungsgrund eine Stelle zu finden, was sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1) deckt. Auch steht das Alter der Ehefrau einer Arbeitsaufnahme nicht im Wege. Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten vorhanden wären. Somit ist ihr grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Was die Stellenbewerbungen betrifft, wurde der Beschwerdeführer erstmals am 17. August 2001 (AB 19, 22) über ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau informiert. In der Folge wurde ihm mehrmals (25. August 2010 [AB 182 und 208] und 4. Januar 2011 [AB 226]) mitgeteilt, dass bei zumutbarer aber nicht erfolgter Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, worauf die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch jeweils verzichtete. Mit Schreiben vom 5. September 2012 (AB 254) wurde eine dreimonatige Frist gesetzt, binnen wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 8 cher Arbeitsbemühungen sowie die entsprechenden Absagen in schriftlicher Form oder eine IV-Anmeldung zum Bezug einer Rente anhängig sein müssen, ansonsten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Bei der IVB ging am 21. November 2012 die vom behandelnden Arzt, Dr. med. B.________, eingereichte Früherfassung ein (AB 264). Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Anmeldung zum Rentenbezug ging bei der IVB jedoch erst am 21. Dezember 2012 (AB 267) ein, d.h. erst nach Ablauf der angesetzten Dreimonatsfrist und somit zu spät. Des Weiteren gingen die geforderten Arbeitsbemühungsnachweise erst am 6. März 2014 (AB 312) und damit auch nach Ablauf der besagten Frist bei der Beschwerdegegnerin ein. Diese nur mündlichen Bewerbungen (ohne Stempel der Firma zur Bestätigung) genügen zudem gemäss der klaren Anordnung vom 5. September 2012 (AB 254), wonach sie in schriftlicher Form zu erfolgen haben, nicht. Somit ist erstellt, dass einerseits die IV-Anmeldung zu spät erfolgte und andererseits die eingereichten Arbeitsbemühungen klar ungenügend sind. Sie vermögen nicht ausreichend darzulegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist, eine angebotene Stelle zu erhalten. Zudem hat sie erst seit Februar 2014 Stellenbemühungen unternommen, im März 2014 erfolgte nur eine und ab dem 3. März 2014 wurden überhaupt keine Bemühungen mehr dokumentiert. Weder wurden solche der Beschwerdegegnerin eingereicht (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.5) noch dem angerufenen Gericht. Somit ist erstellt, dass einerseits der Ehefrau eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und sie andererseits ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. E. 2.5), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der EL- Berechnung berücksichtigte. 3.2.2 Zu prüfen ist die Angemessenheit des hypothetischen Erwerbseinkommens im Umfang von Fr. 18‘000.-- jährlich. Ein monatliches Durchschnittseinkommen für Frauen betrug 2010 gemäss der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrachtet auf den gesamten Arbeitsmarkt (Spalte Total) und beim Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4‘225.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 9 einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft Heft 12, 2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 102.6 Indexpunkten für das Jahr 2013 (Tabelle T1.2.10 des BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013) bzw. + 0.7% für das Jahr 2014 (Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung des BFS, 1. Quartal 2014, Veränderung in % gegenüber dem Vorjahr) ergib dies ein massgebendes zumutbares Einkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘225.-- * 12 Monate * 41.7 Stunden / 40 Stunden * 102.6 / 100) für 2013 bzw. Fr. 54‘608.60 (Fr. 54‘229 + 0.7%) für 2014. Im Vergleich zu dem von der Beschwerdegegnerin angenommen hypothetischen Einkommen von Fr. 18‘000.-- (AB 314 ff.) wurden damit sämtliche in Frage kommenden möglichen Gründe für eine Reduktion mehr als angemessen berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Mitwirkungspflicht verletzte und sie nicht zu beweisen vermag, dass sie nicht in der Lage ist eine angebotene Stelle zu erhalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nichts daran auszusetzen, dass bei der EL- Berechnung ab 1. Dezember 2013 (AB 317) ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 18‘000.-- berücksichtigt wurde, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben och eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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