Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.07.2014 200 2014 503

11 juillet 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,128 mots·~11 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014

Texte intégral

200 14 503 EL SCP/IMD/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1937 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Juli 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 55). Nachdem sie in ein Wohnheim umgezogen war und ihre Mietwohnung per 31. Oktober 2011 gekündigt hatte, nahm die AKB eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor (AB 37, 55). Mit Verfügungen vom 2. März 2012 (AB 65) sowie vom 29. April 2013 (AB 69) setzte die AKB sodann die der Versicherten ab Januar 2012 bzw. Januar 2013 bis auf Weiteres zustehenden Ergänzungsleistungen fest. Im Rahmen einer Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen stellte die AKB fest, dass seit Januar 2012 Mietkosten trotz Heimaufenthalt angerechnet worden waren. Mit Verfügung vom 21. März 2014 (AB 93) nahm die AKB die Mietkosten der Wohnung rückwirkend aus der Berechnung und ermittelte einen Rückerstattungsanspruch zu ihren Gunsten in der Höhe von Fr. 22‘835.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. März 2014 (AB 115) hiess die AKB teilweise gut und korrigierte den Rückerstattungsanspruch aufgrund einer Anpassung des anrechenbaren Vermögens mit Entscheid vom 14. Mai 2014 (AB 127) auf Fr. 14‘358.--. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 30. Mai 2014 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2014 und führt im Wesentlichen aus, sie bzw. der bevollmächtigte Sohn habe jederzeit nach Treu und Glauben gehandelt. Die Beschwerdegegnerin trage die Verantwortung dafür, dass die Mietkosten ab 1. Januar 2012 wieder im System aufgeführt worden seien, obwohl die Unterlagen betreffend den Umzug in ein Wohnheim rechtzeitig und vollständig eingereicht worden seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legt sie dar, auch in Fällen, in denen die EL-Stelle ein Fehler gemacht habe, sei eine rückwirkende Neuberechnung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt seien. Dies sei hier zweifellos gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014 (AB 127). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen im Umfang von Fr. 14‘358.--. 1.3 Bei einer streitigen Rückerstattungsforderung in der genannten Höhe liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 4 Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 5 Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; 831.301]) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 6 Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Umzugs in ein Wohnheim ihre Wohnung per 31. Oktober 2011 kündigte und dies der Beschwerdegegnerin in Erfüllung ihrer Meldepflicht mitteilte (vgl. AB 20, 36 f.). In der Folge klammerte die Beschwerdegegnerin die Kosten der Wohnungsmiete zunächst aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen aus und ermittelte die der Beschwerdeführerin nunmehr zustehenden Leistungen (vgl. AB 51 f.). Die den Verfügungen vom 2. März 2012 (AB 65) bzw. vom 29. April 2013 (AB 69) zu Grunde liegenden Berechnungen – bezüglich der ab dem 1. Januar 2012 zustehenden Ergänzungsleistungen – beinhalteten jedoch wiederum Ausgaben für die Wohnungsmiete in der Höhe von Fr. 10‘200.-- jährlich (vgl. AB 64, 68, 70). Der Betrag der infolge dieses Berechnungsfehlers zu Unrecht bezogenen Leistungen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014 (AB 127) auf Fr. 14‘358.-- festgesetzt. Dies entspricht der Differenz aus den zwischen Januar 2012 und März 2014 bezogenen Leistungen und den Beträgen, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch hatte (Fr. 61‘380.-- [vgl. AB 65, 69 f.] - Fr. 46‘736 [vgl. AB 121, S. 2] = Fr. 14‘644.--), verrechnet mit einer Forderung der Beschwerdeführerin aufgrund zu tiefer Leistungen in den Monaten April und Mai 2014 (Fr. 14‘644.-- - 2 x [Fr. 1‘912.-- - Fr. 1‘769.--; vgl. AB 121, S. 2] = Fr. 14‘358.--). Die Höhe der Rückerstattungsforderung ist damit nicht zu beanstanden und wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr bestritten. Umstritten ist dagegen die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der zu Unrecht bezogenen Leistungen. 3.2 Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erhebli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 7 cher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Zunächst bestehen keinerlei Zweifel, dass für die Anrechnung des Mietzinses seit Kündigung der Wohnung per 31. Oktober 2011 kein Rechtsgrund mehr besteht. Sodann ist auch die Erheblichkeit der Berichtigung der unrichtigen Verfügung bei einer Differenz zwischen den bezogenen Leistungen und dem Anspruch in der Höhe von Fr. 14‘644.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) ohne Weiteres zu bejahen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Verfügungen vom 2. März 2012 (AB 65) und vom 29. April 2013 (AB 69) zurückkommen durfte. 3.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wie dargelegt, bestand vorliegend kein Rechtsgrund für den Einbezug der Wohnungsmiete in die Berechnung der Ergänzungsleistungen, weshalb die Beschwerdeführerin bezüglich der zu viel bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig ist. Soweit Art. 25 Abs. 2 ATSG eine Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Rückforderung beinhaltet (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin wurde sich ihres Fehlers erst im Rahmen einer im Februar 2014 eingeleiteten Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bewusst (vgl. AB 78). Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 21. März 2014 (AB 93) wurde die einjährige relative Frist eingehalten. Mit Blick auf die ab Januar 2012 zurückgeforderten Ergänzungsleistungen wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt. 3.4 Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ergänzungsleistungen in dieser Höhe gutgläubig empfangen zu haben, ist sodann festzustellen, dass dies vorliegend nicht von Belang ist, da – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Ziff. 2.2) – eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden bzw. dem gutgläubigen Empfang zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein geltend gemachter guter Glaube ist erst hinsichtlich eines Erlassverfahrens zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 8 Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Immerhin ist im Zusammenhang mit der Gutgläubigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bzw. dem bevollmächtigten Sohn bei gebotener Aufmerksamkeit wohl hätte auffallen müssen, dass die Ergänzungsleistungen – abweichend von der Verfügung vom 4. Januar 2012 (AB 55), welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugegangen ist (vgl. AB 115) – ab Januar 2012 Fr. 2‘161.-- (AB 64) statt Fr. 1‘199.-- betrugen, zumal die effektiv ausbezahlten Leistungen damit gegenüber jenen im November und Dezember 2011 (vgl. AB 52, 55) um mehr als das Doppelte angestiegen waren. 3.5 An der Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung der leistungsändernden Verfügung vom 2. März 2012 (AB 65) – entgegen ihrer Sachverhaltsdarstellung (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Ziff. 2.3) – nicht zu belegen vermag, sind doch insbesondere keine Hinweise ersichtlich, dass die Verfügung eingeschrieben versandt wurde. Eine allenfalls nicht erfolgte Zustellung hat weder Auswirkungen auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung noch auf die Pflicht der Beschwerdeführerin, die zu viel bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. 3.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, EL/14/503, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 503 — Bern Verwaltungsgericht 11.07.2014 200 2014 503 — Swissrulings