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Bern Verwaltungsgericht 23.04.2014 200 2014 5

23 avril 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,319 mots·~17 min·8

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 20. September 2013 (shbv 7/2013)

Texte intégral

200 14 5 SH SCJ/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführende gegen Sozialdienst … Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Sozialhilfe; Hypothekarzinsen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eheleute A.________ werden seit Januar 2007 vom Sozialdienst … (fortan Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Sie bewohnen eine in ihrem Gesamteigentum stehende Liegenschaft und vermieten eine zum selben Grundstück gehörende Wohneinheit. Die monatlichen Mieteinnahmen werden im Unterstützungsbudget mit dem Hypothekarzins verrechnet (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 49- 56, 79 f., 99, 102). Aufgrund eines Mieterwechsels kam es vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 zu einem Wohnungsleerstand mit entsprechendem Mietzinsausfall, weshalb der Sozialdienst während dieser Zeit im Unterstützungsbudget als Wohnkosten den Beitrag für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 950.-erhöhte (act. IIA 62, 67 f., 70, 93-96). Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 19. März 2013 ersuchten die Eheleute A.________ den Sozialdienst um vollständige Übernahme der Hypothekarzinsen betreffend die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012, mithin um Nachvergütung der Differenz zwischen den angerechneten Wohnkosten von Fr. 950.-- und den monatlichen Hypothekarzinsen von Fr. 1‘522.-- (act. IIA 59). Nachdem der Sozialdienst dies abgelehnt hatte und die Eheleute A.________ sich hiermit nicht einverstanden erklären konnten (act. IIA 103 f.), bestätigte der Sozialdienst die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der vollständigen Hypothekarzinsen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (act. IIA 75). B. Hiergegen erhoben A.________ am 4. Juni 2013 beim Regierungsstatthalteramt Emmental (fortan RSA Emmental bzw. Vorinstanz) Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 3 ihnen seien in den Unterstützungsbudgets für die Monate Oktober bis Dezember 2012 rückwirkend als Wohnkosten jeweils Fr. 1‘522.-- statt Fr. 950.-- anzurechnen (Akten der Vorinstanz [act. II 1]). Mit Entscheid vom 20. September 2013 (act. II 11-16) wies das RSA Emmental die Beschwerde ab. C. Am 16. Oktober 2013 erhoben die Eheleute A.________ (fortan Beschwerdeführende) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei ein Betrag von Fr. 1‘718.-- zuzusprechen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen und sinngemäss aus, während des Ausfalls der Mieterträge vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 habe aufgrund des Hypothekarzinses von Fr. 1‘522.-- zu ihren Lasten monatlich ein Fehlbetrag von Fr. 572.-- resultiert, da im Unterstützungsbudget lediglich Fr. 950.-- Wohnkosten angerechnet worden seien. Weil die Tilgung der entsprechenden Schuld von Fr. 1‘716.-- gegenüber dem Hypothekargläubiger mit monatlichen Raten von Fr. 218.-- im Unterstützungsbudget unberücksichtigt geblieben sei, hätten sie während Monaten unter dem Existenzminimum leben müssen. Dies stelle einen Härtefall dar, welcher im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit Anlass für eine grosszügige Interpretation der rechtlichen Grundlagen geben sollte. Am 28. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Eingabe einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Beschwerdesache infolge einer Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Emmental vom 20. September 2013 (act. II 11-16). Streitgegenstand bildet die (rückwirkende) Berücksichtigung der gesamten Hypothekarzinsen von Fr. 1‘522.-- als Wohnkosten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 und (gemäss förmlichem Antrag [vgl. E. 3.4 hienach]) eine Erhöhung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für diesen Zeitraum um insgesamt Fr. 1‘718.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 5 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revihttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 6 diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.3 Die materielle Grundsicherung umfasst nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS- Richtlinien B.1). Bei Mietobjekten ist der Wohnungsmietzins, bei Wohneigentum der Hypothekarzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten (SKOS-Richtlinien B.3). Zur Konkretisierung dieser Vorgaben hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) den örtlichen Sozialhilfebehörden empfohlen, Richtlinien über die Höchstmietzinse ohne Nebenkosten zu erlassen, welche sich nach dem ortsüblichen Durchschnitt richten (Handbuch Sozialhilfe im Kanton Bern, hrsg. von der GEF, 6. Ausgabe 2003, Stichwort «Mietzins»). Dieses Handbuch wurde mittlerweile durch das «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) abgelöst. Danach werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch Sozialhilfe, hrsg. von der BKSE [nachfolgend Handbuch BKSE], Stichwort «Mietzins», Ziff. 1). Höchstmietzinse werden auf kommunaler bzw. regionaler Ebene festgesetzt, wobei der aktuelle Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist (Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 3.2; VGE 2011/406 vom 23.8.2012, E. 2.3). 2.4 Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dieses zu erhalten. Die entsprechenden Vermögenswerte gehören zu den eigenen Mitteln. Personen, die Grundeigentum besitzen, sollen nicht besser gestellt werden als solche, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbstbewohnt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 7 wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann (SKOS-Richtlinien E.2.2). Grundsätzlich zu veräussern sind demgegenüber Liegenschaften, welche nicht von der unterstützten Person bewohnt werden und ausschliesslich der Kapitalanlage dienen. Bei Mehrfamilienhäusern im Eigentum von unterstützten Personen ist die Errichtung von Stockwerkeigentum zu prüfen (FE- LIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 157, N 145). Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften werden zur Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Verwertung die Aufwendungen und Erträge berücksichtigt (Handbuch BKSE, Stichwort «Grundeigentum», Ziff. 2.1). Ist eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind Erträge im Budget zu berücksichtigen. Der Hypothekarzins und die vertraglich vereinbarten Nebenkosten bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren werden übernommen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zu den geltenden Mietzinslimiten stehen. Der Ertrag muss den Aufwand übersteigen, die Vermietung darf kein Verlustgeschäft darstellen (Handbuch BKSE, Stichwort «Grundeigentum», Ziff. 3.1). 2.5 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsfristen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). 3. 3.1 Gemäss den Angaben im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. September 2013 (act. II 11-16) hat der Beschwerdegegner nach Haushaltsgrösse abgestufte Maximalbeiträge an die Wohnkosten vorgesehen und diese für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 950.-- pro Monat exkl. Nebenkosten festgelegt. Bei Grundeigentum werden die Kosten der Hypothekarzinsen und Nebenkosten ebenfalls im Rahmen eines Maximalbeitrages von Fr. 950.-- pro Monat übernommen (vgl. act. II 14 E. 2.3). Auf diese allseits unbestrittenen Angaben kann abgestellt werden, auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 8 der entsprechende Auszug aus dem Handbuch des Beschwerdegegners zur Unterstützungspraxis (welches offenbar bis 31. Dezember 2012 in Kraft stand [vgl. …]) nicht eingereicht wurde und – soweit ersichtlich – auch nicht allgemein zugänglich ist. In der revidierten Liegenschaftsrechnung vom Juli 2011 (act. IIA 102) wurden im Sinne einer Globalrechnung die gesamten Ausgaben des Grundstücks den (damaligen) Mieteinnahmen gegenübergestellt. Da unter Berücksichtigung des Maximalbeitrages für Wohnkosten von Fr. 950.-- ein Überschuss resultierte, bestand vorderhand keine Veranlassung zur Veräusserung des Grundstücks. 3.2 Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 konnte durch den Wohnungsleerstand im Unterstützungsbudget kein Mietertrag angerechnet werden und die Hypothekarbelastung für das Grundstück überstieg den im Rahmen der materiellen Grundsicherung vorgesehenen Maximalbeitrag für Wohnkosten. Die Beschwerdeführenden anerkennen grundsätzlich den auf kommunaler Ebene festgelegten Maximalbeitrag von Fr. 950.--, vertreten jedoch die Ansicht, dass die entsprechende Höchstgrenze bei der vorliegenden Sachlage überschritten werden müsse (Beschwerde S. 1) bzw. analog einer Mietzinserhöhung eine Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen, um eine günstigere Lösung zu finden (act. II 1). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 20. September 2013 dagegen, dass sich der sachliche Anwendungsbereich der Bestimmung über die überhöhten Wohnkosten im Sinne des Kapitels B.3 der SKOS-Richtlinien (vgl. E. 2.5 hievor) auf Mietverhältnisse beschränke und nicht auf Grundeigentum erstrecke. Dasselbe gelte für die im Handbuch des Beschwerdegegners zur Unterstützungspraxis vorgesehene Regelung, wonach der höhere Mietzins für die Dauer bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin während höchstens sechs Monate übernommen werde (act. II 15 E. 2.4 f.). 3.3 Die fragliche Richtlinienbestimmung über das Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten (SKOS-Richtlinien B.3) enthält unbestimmte Rechtsbegriffe (sog. Lücken intra legem) und ist insoweit auslegungsbedürftig. Wann die Wohnkosten als «überhöht» gelten, bestimmen die mit den örtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 9 chen Verhältnissen vertrauten Gemeinden durch die Festlegung entsprechender kommunaler Mietzinslimiten (vgl. E. 2.3 hievor). Als Vollzugsbehörde (vgl. Art. 15 Abs. 1 SHG) legen sie zudem in Würdigung des Einzelfalls fest, was eine «zumutbare günstigere Lösung» darstellt sowie – was damit zusammenhängt – mit welcher Dauer die überhöhten Wohnkosten übernommen werden. Was den Begriff der «Wohnkosten» anbelangt, so ist dieser in den verbindlichen SKOS-Richtlinien bereits hinreichend bestimmt und kann von den Vollzugsbehörden nicht enger ausgelegt werden. Zwar fehlt eine eigentliche Legaldefinition der «Wohnkosten», unter diesem Titel wird im Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien indes unmissverständlich festgehalten, dass bei Wohneigentum der Hypothekarzins sowie – bei erhaltenswertem Wohneigentum – die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten anzurechnen seien. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann nicht aus grammatikalischen Überlegungen geschlossen werden, die Verwendung des Begriffs «Kündigungsbedingungen» im Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien indiziere eine Begrenzung der Härtefallregelung auf Mietverhältnisse (act. II 14 E. 2.4). Denn auch bei Wohneigentum könnten «Kündigungsbedingungen» die vorübergehende Deckung von überhöhten Wohnkosten durch die Sozialhilfe gebieten. Zu denken wäre beispielsweise an einen ungünstigen Zinsverlauf bei variablen Hypotheken, der zu einer Überschreitung des maximalen Wohnkostenbeitrags führt, wobei der bestehende Hypothekarvertrag erst nach Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist durch eine günstigere Fremdfinanzierung abgelöst werden könnte. Damit wird mit dem Begriff der «überhöhten Wohnkosten» nebst dem Mietzins prinzipiell auch der Hypothekarzins von Grundeigentum erfasst. Dass die SKOS-Richtlinien beim erweiterten SKOS-Budget für nicht unterstützte Personen in Konkubinatsverhältnissen im Zusammenhang mit den Wohnkosten und unter Verweis auf das Kapitel B.3 lediglich eine «überhöhte Miete» erwähnen (vgl. SKOS-Richtlinien H.10), vermag daran nichts zu ändern. Es ist von einem einheitlichen Wohnkosten-Begriff auszugehen, der nebst dem Miet- grundsätzlich auch den Hypothekarzins umfasst. Es ist notorisch und liegt in der Natur der Sache, dass in der Sozialhilfe Mietverhältnisse verbreiteter sind als Wohneigentum. Dass die SKOS-Richtlinien das Wohneigentum und die Hypothekarzinsen im Kapitel B.3 lediglich als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 10 Klammerbemerkung und in Kapitel H.10 überhaupt nicht erwähnen, ist somit vor dem Hintergrund der geringeren Praxisrelevanz gegenüber den Mietzinsen zu sehen. Auch die Hypothekarzinsen für den nicht selbstbewohnten Teil der Liegenschaft wurden vom Beschwerdegegner im Unterstützungsbudget unter dem Titel «Wohnkosten» (WOK) nach Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien angerechnet, obwohl sie begrifflich eigentlich keine (eigenen) Wohnkosten, sondern blossen Aufwand für unbewegliches (übriges) Vermögen darstellen. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten für solches nicht selbstbewohntes Grundeigentum ebenfalls vom sachlichen Anwendungsbereich des Kapitels B.3 der SKOS-Richtlinien erfasst werden. Die SKOS-Richtlinien differenzieren lediglich punktuell zwischen diesen beiden Kategorien von Grundeigentum. So wird im Kapitel E.2.2 der SKOS-Richtlinien unter Bezugnahme auf das Kapitel B.3 spezifisch für selbstbewohnte Liegenschaften ausgeführt, dass von einer Verwertung abzusehen sei, falls die unterstützte Person zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen könne, während die Liegenschaften im Kapitel E.2.1 generell im Zusammenhang mit dem Vermögensfreibetrag Erwähnung finden. Zwar macht es prinzipiell keinen Unterschied, ob das Unterstützungsbudget der leistungsansprechenden Person (in der «Intakephase» oder während des Sozialhilfebezugs) durch Hypothekarzinsen für die selbstbewohnte oder eine andere Immobilie belastet wird. Die regionalen oder kommunalen Obergrenzen für Wohnkosten orientieren sich jedoch (auch) an der Haushaltsgrösse der unterstützten Personen (vgl. SKOS-Richtlinie B.3), welche bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften von vornherein kein taugliches Bewertungskriterium darstellt. Im vorliegenden Sonderfall betreffen die Hypothekarlasten jedoch ein Mehrfamilienhaus und lassen sich nicht ohne weiteres (oder mangels Wertquoten höchstens schematisch, beispielsweise anhand der Nettowohnflächen) auf einzelne Wohneinheiten aufteilen, weshalb ein globales Liegenschaftsbudget erstellt wurde (act. IIA 102). Soweit bei dieser Ausgangslage eine Veräusserung (bzw. die vorgängige Errichtung von Stockwerkeigentum [FELIX WOLFFERS, a.a.O.]), insbesondere aufgrund der Perspektive einer baldigen Wiedervermietung, (noch) nicht angezeigt ist, kann die vorübergehende Deckung der Hypothekarkosten unter dem Titel der «überhöhten Wohnkosten» nicht mit der Begründung abgelehnt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 11 den, das kommunale Vollzugsrecht sehe dies nicht vor. Denn die überhöhten Kosten betreffen das gesamte Grundstück und damit ebenso das selbstbewohnte Wohneigentum, für welches die verbindlichen SKOS- Richtlinien die entsprechende Ausnahmeregelung vorsehen. Wie es sich dagegen bei anderen Konstellationen verhält, kann hier letztlich offen bleiben. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der Bestimmung über die «überhöhten Wohnkosten» im Sinne des Kapitels B.3 der SKOS-Richtlinien auch auf selbstbewohntes Wohneigentum und zumindest dann auf nicht selbstbewohntes Wohneigentum, wenn die betreffenden Grundpfandrechte gleichzeitig auch auf dem selbstbewohnten Wohneigentum lasten und sich diese Hypothekarkosten nicht ohne weiteres auf die einzelnen Wohneinheiten aufteilen lassen. Weil für die Gemeinden kein Raum besteht, die Wohnkosten enger zu definieren und weil die verbindlichen Richtlinien den Vollzugsbehörden diesbezüglich auch kein Entschliessungsermessen (vgl. dazu: BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, N. 70; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 7) einräumen, ist die besagte Bestimmung unbesehen einer allenfalls restriktiveren Regelung im kommunalen Handbuch anzuwenden. Der Beschwerdegegner trug dem Mietertragsausfall insoweit Rechnung, als er in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 im Budget die Wohnkosten auf den Maximalbeitrag von Fr. 950.-- anhob. Dadurch berücksichtigte er, dass die bisherige Alimentierung des auf die selbstbewohnte Wohnung anfallenden Kostenanteils durch die andere Wohnung wegfiel. Mit diesem Vorgehen wurde aber lediglich ein Teil des vorübergehenden Verlustes ausgeglichen. Der Beschwerdegegner hätte für die Zeit bis eine zumutbare günstigere Lösung – hier in Form der Wiedervermietung der Wohnung – zur Verfügung stand, die gesamten überhöhten Wohnkosten anrechnen müssen. Obwohl sich die Wohnung nach dem Auszug des früheren Mieters in einem «katastrophalen» Zustand befunden und ein Sanierungsbedarf bestanden habe (act. IIA 68 f.), gelang es den Beschwerdeführenden, über Inserate im Internet, in Läden sowie Printmedien (vgl. act. IIA 69) die Woh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 12 nung – wenn auch zu einem geringfügig tieferen Mietzins – innert drei Monaten neu zu vermieten. Für diese Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 wären im SKOS-Budget Wohnkosten von Fr. 1‘522.-- statt Fr. 950.-anzurechnen gewesen, woraus eine Differenz von Fr. 572.-- pro Monat (Fr. 1‘522.-- ./. Fr. 950.--) bzw. insgesamt Fr. 1‘716.-- (Fr. 572.-- x 3 Monate) resultiert. Nicht zu prüfen ist, in welchem zeitlichen Umfang ein längerer Leerstand zu überbrücken gewesen wäre bzw. welche Konsequenzen eine unterlassene Fristansetzung durch den Sozialdienst diesbezüglich gezeitigt hätte. In ihrem förmlichen Rechtsbegehren haben die Beschwerdeführenden um Zusprechung eines Betrages von Fr. 1‘718.-- ersucht, in der Beschwerdebegründung jedoch korrekterweise eine Summe von Fr. 1‘716.-- berechnet. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2013 erweist sich folglich im Umfang von Fr. 1‘716.-- als begründet und ist gutzuheissen, soweit weitergehend ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die (weit überwiegend) obsiegenden und nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentschädigung, welche nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen wird (vgl. BVR 2012 S. 1 E. 6, 2010 S. 147, nicht publ. E. 8.2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12 mit Hinweisen), sind nicht erfüllt (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Der marginal obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, SH/14/5, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 20. September 2013 aufgehoben und der Sozialdienst … angewiesen, A.________ für die Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 Wohnkosten von Fr. 1‘716.-- nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst … - Regierungsstatthalteramt Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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