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Bern Verwaltungsgericht 04.07.2014 200 2014 489

4 juillet 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,752 mots·~19 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 30. April 2014 (125 / 656892)

Texte intégral

200 14 489 AHV KOJ/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ war seit 2008 als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014). Am tt. mm 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am tt. mm 2013 mangels Aktiven wieder eingestellt. Am tt. mm wurde die Firma von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Akten der AKB [act. II] 1; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom tt.mm 2013 und Nr. … vom tt. mm 2013). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 (act. II 5) forderte die AKB vom ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35‘608.85 für in den Jahren 2009 bis 2013 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungs-, Pfändungsund Verlustscheinkosten sowie eine Ordnungsbusse). Zudem habe die Firma gegen Art. 35 Abs. 2 AHVV verstossen, indem sie der AKB die Lohnsummensteigerungen in den Jahren 2009 und 2010 nicht bereits im jeweiligen Verlaufe der betreffenden Jahre gemeldet habe. Die dagegen am 10. Oktober 2013 (act. II 4) erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 30. April 2014 ab (act. II 2). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei – in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. April 2014 – von der Geltendmachung des Schadenersatzes abzusehen. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die rechtlichen Pflichten zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht genau gekannt zu haben bzw. es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er (als Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 3 gan) hinsichtlich der Abrechnung von Lohnbeiträgen eine Kontroll- und Überwachungspflicht gehabt habe. Auf den im Einspracheentscheid geltend gemachten Umstand, wonach bei finanziellen Schwierigkeiten vom Arbeitgeber nur soviel Lohn ausbezahlt werden dürfe, als die darauf entstehenden Beiträge auch gedeckt seien, hätte ihn die Beschwerdegegnerin aufmerksam machen sollen. Schliesslich sei die B.________ kein Einzelunternehmen (gewesen), weshalb er nicht wisse, warum er nun mit seinem privaten Vermögen haften soll. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 8. Oktober 2013 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2014. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin hatte ihren Sitz in … im Kanton Bern (act. II 1), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 4 Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2014 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 35‘608.85. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). 2.2 Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Beitragsjahre 2009 bis 2013 (vgl. act. II 5), weshalb betreffend die Zeit bis 2011 die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind, während für die Zeit danach die neurechtlichen Bestimmungen massgeblich sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 5 Die zu aArt. 52 AHVG ergangene Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung hat nach wie vor Gültigkeit. 2.3 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Abs. 3 Satz 1). 2.4 2.4.1 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 6 Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.4.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs und wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 7 2.6 2.6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 8 Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6.4 In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 9 Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 10 gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.9 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Zunächst stellt auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass er bei der ehemaligen B.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer – mithin als Organ – fungierte, womit er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.3 vorne). Im Weiteren wurde das Konkursverfahren am tt. mm 2013 mangels Aktiven eingestellt (act. II 1; SHAB Nr. … vom tt. mm 2013) und die ehemalige B.________ vermochte bzw. vermag die Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen, weshalb subsidiär grundsätzlich die Haftung ihrer Organe und damit diejenige des Beschwerdeführers greift. Soweit er deshalb (sinngemäss) kritisiert, dass er als „Privater“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften solle (Beschwerde, S. 3), übersieht er Sinn und Zweck der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG, welche dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 2.3 ff.) einen Haftungsdurchgriff auf die für den Arbeitgeber handelnden natürlichen Personen gerade vorsieht (vgl. hierzu auch BGE 114 V 219 E. 3 S. 220 ff.). 3.2 Es steht sodann fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge seit 2009 nicht im geschuldeten (und in masslicher Hinsicht nie bestrittenem) Umfang erbracht und die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden im Sinne von Art. 52

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 11 AHVG erlitten hat. Hierzu gehören auch die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (vgl. act. II 5 [Kontoauszüge]). Nicht zu entschädigen hat der Beschwerdeführer demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin bei der Gesellschaft nicht einbringliche Ordnungsbusse gemäss Art. 91 AHVG vom 9. Juni 2011 (act. II 38). Solche Ordnungsbussen entziehen sich dem Rückgriff nach Art. 52 AHVG, da Ordnungsbussen nicht Schadensbestandteil sind (vgl. E. 2.4.1 vorne). Somit reduziert sich das gemäss den Kontoauszügen (vgl. act. II 5) ausgewiesene, im Übrigen zu Recht nicht beanstandete Schadensquantitativ um Fr. 100.-- (vgl. act. II 5, Kontoauszug Lohnbeiträge 01.2010 – 12.2010) auf Fr. 35‘508.85. Im Weiteren wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Schadenersatzanspruch allenfalls verjährt wäre. Die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens hinreichend Kenntnis vom – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schaden (vgl. E. 2.4.3 vorne), was frühestens am tt. mm 2013 – mit der entsprechenden Veröffentlichung im SHAB – der Fall war (vgl. SHAB Nr. … vom tt. mm 2013). Die am 8. Oktober 2013 (act. II 5) verfügte Festsetzung des Schadenersatzanspruchs erfolgte demnach innerhalb der relativen zweijährigen Verjährungsfrist und somit rechtzeitig (vgl. E. 2.3 vorne). 3.3 Mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 3.2 vorne) ferner fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass Letzterer über Jahre hinweg seiner Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und zu leisten nicht bzw. ungenügend nachgekommen ist (vgl. act. II 5 [Kontoauszüge]) und im Übrigen jedenfalls für das Jahr 2010 auch eine Lohnsummensteigerung (act. II 16) nicht gemeldet hat, womit er der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht nicht (hinreichend) nachkam. Dies stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. bzw. 35 Abs. 2 AHVV und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. E. 2.5 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 12 3.4 Steht die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers demnach fest, gilt hinsichtlich der Verschuldensfrage die Vermutung dessen absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (vgl. E. 2.6.3 vorne). Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Gründe vor und liefert keine Beweise, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten: Zu berücksichtigen ist namentlich, dass dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer eine umfassende Sorgfaltspflicht zukam, wozu auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse gehört (vgl. E. 2.6.4 vorne). An diese Aufsichts- und Kontrollpflichten sind angesichts der einfachen Organisationsstruktur der Firma zudem hohe Anforderungen zu stellen, welchen der Beschwerdeführer indessen nicht nachkam: Die über mehrere Jahre hinweg nicht bzw. nicht hinreichend erfolgte Bezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten und damit ein qualifiziertes Verschulden dar. Sodann sind auch keine Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich: Wenn dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht bekannt waren, ist dies unerheblich, abgesehen davon, dass er seitens der Beschwerdegegnerin wiederholt auf seine grundsätzliche Pflicht, (fristgemäss) Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. II 42; 24; 22). Angesichts der bereits erwähnten langen Dauer der Verletzung der Abrechnungspflicht kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrücken wollen (vgl. E. 2.6.2 und 2.7 vorne); aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der offenbar prekären finanziellen Situation zu irgend einem Zeitpunkt eine (nachhaltige) Besserung zu erwarten gewesen wäre (vgl. act. II 49; 43; 4). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu erkennen, dass die nämlichen Probleme permanent vorhanden waren und mit der Zeit eher zunahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 13 3.5 Im Weiteren hätte ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers den Schaden verhindern können. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung der Vorschriften (vgl. E. 3.3 vorne) und dem Eintritt des Schadens ist demnach zu bejahen (vgl. E. 2.8 vorne). 3.6 Schliesslich ist ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.9 vorne) nicht ersichtlich: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 3.4 vorne) wiederholt auf seine Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufmerksam gemacht hat, wird die Kenntnis der massgebenden Rechtslage bzw. der gesetzlichen Pflichten vermutet. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine Informationspflicht der Verwaltung beruft. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der Beschwerdeführer dringt lediglich insoweit durch, als die Schadenersatzforderung von Fr. 35‘608.85 um Fr. 100.-- auf Fr. 35‘508.85 zu reduzieren ist. Soweit weitergehend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2014 (act. II 2) als rechtens, so dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Das geringfügige Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, AHV/14/489, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. April 2014 insoweit abgeändert, als der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Schadenersatz auf Fr. 35‘508.85 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 35‘508.85.

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