Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. August 2016 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (9C_650/2015). 200 14 485 IV GRD/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog im Nachgang zu einer Anmeldung für Minderjährige vom 2. Februar 1970 wegen Geistesschwäche Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von Beiträgen an eine Sonderschulung und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen. In der Folge absolvierte sie mit Unterstützung der IV ab 16. August 1978 eine zweijährige … Ausbildung in der D.________. Nach deren Abschluss nahm die Versicherte per 12. August 1980 eine … in einem … auf. Im gleichen Monat erfolgte die IV-Anmeldung zum Rentenbezug (Dossier der IV-Stelle Bern, Antwortbeilagen [AB], Vorakten Nr. 40- 43). Mit Verfügung vom 8. April 1981 erhielt die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. Juli 1980 eine halbe Rente (Vorakten Nr. 38-39). Anlässlich einer Rentenrevision von Amtes wegen wurde die bisherige halbe Rente aufgrund einer neuen Berechnung mit Verfügung vom 9. November 1983 rückwirkend ab 1. August 1983 auf eine ganze Rente erhöht (Vorakten Nr. 34-38). Zwei weitere 1986 und 1989 eingeleitete Rentenrevisionsverfahren führten zur Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente (Vorakten Nr. 26-34). Per 1. März 1992 nahm die Versicherte eine Tätigkeit als … in einem … auf (Vorakten Nr. 24-25). Die Verwaltung leitete ein Rentenrevisionsverfahren ein und setzte die bisherige Rente rückwirkend ab 1. Juni 1992 auf eine halbe Rente herab (Vorakten Nr. 21-23). Im November 1996 teilte die Versicherte der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit, dass sie die Erwerbstätigkeit infolge Schwangerschaft aufgegeben habe (Vorakten Nr. 21). Die IVB holte erwerbliche sowie medizinische Unterlagen ein und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 9. Januar 1998 [Vorakten Nr. 9]). Gestützt darauf setzte die IVB mit Verfügung vom 18. August 1998 die bisherige Rente bei einem Status von 100 % Haushalt und einem Invaliditätsgrad von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 3 41 % ab 1. September 1998 auf eine Viertelsrente herab (Vorakten Nr. 1- 2). Im Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ vom August 2002 gab die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Konzentrationsmangel, starker Migräne, Vergesslichkeit und Hilflosigkeit an (AB 7). Die IVB holte aktuelle Arztberichte ein und liess eine Haushaltsabklärung und eine Abklärung der Hilflosigkeit durchführen (Abklärungsberichte vom 4. Juli 2003 [AB 19, 20]). Mit Verfügung vom 12. September 2003 verneinte die IVB einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (AB 22), sprach der Versicherten jedoch mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 bei einem Status 100 % Haushalt und einem Invaliditätsgrad von 52 % rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine halbe Rente zu (AB 21, 23/2). Mit Mitteilung vom 17. September 2008 wurde der Anspruch auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 52 %) bestätigt (AB 28). B. Im August 2013 leitete die IVB ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (AB 31) und holte einen ärztlichen Verlaufsbericht (AB 32), einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 6. Dezember 2013 (AB 33/2-6) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2014 (AB 34/2-12) ein. Im letzteren wurde der Status der Versicherten neu auf 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushalt festgelegt. Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 45 % die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (AB 35). Zudem wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Januar 2014 aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grads die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab 1. August 2008 in Aussicht gestellt (AB 36). Gegen die Rentenherabsetzung liess die Versicherte am 14. Februar 2014 Einwand erheben (AB 42). Mit Verfügung vom 14. März 2014 wurde ihr eine Invalidenkinderrente ab 1. Januar 2009 nachgezahlt (AB 47) und mit Verfügung vom 28. März 2014, wie angekündigt, eine Hilflosenentschädigung ab 1. August 2008 zugesprochen (AB 49). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. März 2014 (AB 50)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 4 verfügte die IVB am 7. April 2014 – wie angekündigt – die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente per erstem Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (AB 51). C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 liess die Versicherte, vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 7. April 2014 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten. In der Begründung werden namentlich die Statusfestlegung sowie die Einschätzung der behinderungsbedingten Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt als rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich gerügt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote samt Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. April 2014 (AB 51), mit welcher die bisherige halbe IV-Rente revisionsweise per erstem Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist. Streitig ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 6 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 7 gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 8 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Oktober 2003, womit die Beschwerdegegnerin nach letztmals umfassender Prüfung die bis dahin ausgerichtete Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht hatte (AB 19/2 ff., 21, 23/2). Im Rahmen der nachfolgenden Rentenüberprüfung im Jahr 2008 wurde der Rentenanspruch ohne revisionsrechtlich relevante Prüfung bestätigt (AB 24-28). Der massgebende Vergleichs- und Beurteilungszeitraum erstreckt sich somit von Oktober 2003 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014. 3.2 3.2.1 Während der Referenzverfügung vom 7. Oktober 2003 bzw. der damaligen Invaliditätsbemessung noch ein Status von 100 % Haushaltstätigkeit zugrunde gelegen hatte (AB 19/5), geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung neu von einem gemischten Status von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushalt aus (AB 34/5, 51/2). Zu prüfen ist vorab diese von der Verwaltung angenommene Statusänderung, welche – sofern sie zu bestätigen ist – ein Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 f. IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 9 3.2.3 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle stellte bei der Festlegung des Status (40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushalt) im Wesentlichen auf die anlässlich der Erhebung vom 28. November 2013 getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin ab, wonach sie, seitdem die Tochter aus der Schule gekommen sei und nicht mehr betreut werden müsse, auf der Suche nach einer … im Rahmen eines Pensums von höchstens 30-50 % sei (AB 34/4). Es trifft zu, dass den Angaben der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltsabklärung – da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt – regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. März 2013, 8C_646/2012, E. 4.2; vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt vor allem von Versicherten, die seit langer Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft. Diese können bei Versicherten, die über eher geringe intellektuelle Ressourcen verfügen, herabgesetzt sein. Auch wenn sich die Abklärungspersonen nach Kräften bemühen, den Versicherten die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern, so vermag dies ein ungenügendes Vorstellungsvermögen nicht in jedem Fall vollständig zu kompensieren (Entscheide des BGer vom 28. August 2013, 9C_286/2013, E. 4.3, und vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011, E. 5.4). Bei der Beschwerdeführerin wurde im Alter von acht Jahren eine Minderintelligenz festgestellt (IQ 47; Bericht des Schulpsychologischen Dienstes E.________ vom 23. Juli 1969 [bei den Vorakten Nr. 42]). Aufgrund dessen absolvierte sie die Sonderschule und anschliessend lediglich eine zweijährige … Ausbildung in der D.________ (Vorakten Nr. 40 ff.). Sie stand von Oktober 1984 bis zu ihrer Heirat im … 1994 unter Beiratschaft (Vorakten Nr. 19 und 32). Die Beschwerdeführerin benötigte seit je her sowohl im ausserhäuslichen als auch im häuslichen Bereich Anleitung und Unterstützung (Vorakten Nr. 19). Gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 5. Oktober 2013 kann sie nur ganz schlecht lesen, knapp mehr als den eigenen Namen schreiben und spricht eine sehr einfache sowie etwas
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 10 schwer verständliche Sprache (AB 32/3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsperson trotz Unterstützung durch ihren Ehemann schwer gefallen ist, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen und die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu beantworten. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind deshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre, die diesfalls höher zu gewichten sind als die anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Aussagen (BGer 9C_286/2013, E. 4.3, und 8C_35/2011, E. 5.4). 3.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der zweijährigen … Anlehre während rund 16 Jahren – vom 12. August 1980 bis 29. Februar 1992 als … in einem … (Vorakten Nr. 25, 28, 33, 37, 40) sowie vom 2. März 1992 bis 31. Oktober 1996 als … in einem … (Vorakten Nr. 16 u. 24) – mit einem Vollpensum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, mithin auch noch nach ihrer Heirat am … 1994 (Eheschein bei Vorakten Nr. 19). Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Januar 1998 hatte der Ehemann 1993 seine Arbeitsstelle verloren und in der Folge keine feste Anstellung mehr gefunden, sondern allein temporär gearbeitet. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Januar 1998 wurde denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen wäre, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da sonst die Betreuung der Tochter nicht sichergestellt gewesen wäre (Vorakten Nr. 9 Ziff. 2.3 u. 2.5). Ab Mitte 1997 wurde die Familie finanziell vom Sozialdienst unterstützt. Zudem bestanden Schulden in der Höhe von ca. Fr. 30‘000.-- (Vorakten Nr. 9 Ziff. 2.6). Die finanziellen Verhältnisse haben sich in der Folge nicht verbessert (AB 19/4 Ziff. 3.5 f.). Anlässlich der Erhebung im Haushalt vom 28. November 2013 war der Ehemann erneut arbeitslos (mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab 19. November 2013) und es bestanden immer noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10‘000.-- (AB 34/4 Ziff. 3.6). Deshalb sowie in Anbetracht der nunmehr veränderten Betreuungssituation mit der (einzigen) Tochter, welche im Zeitpunkt der Erhebung vom 28. November 2013 im ... Lehrjahr stand und über Mittag ausser Haus blieb (AB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 11 34/3 Ziff. 2.1), ist mit der Verwaltung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Anders als in der angefochtenen Verfügung rechtfertigt es sich jedoch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin während Jahren, auch nach der Heirat, bis zur Geburt der Tochter voll erwerbstätig gewesen war, ihre Erwerbstätigkeit allein zufolge der Kindsbetreuung aufgegeben hatte und sich die seit damals anhaltend schwierige finanzielle Situation nie wesentlich verbessert hat, nachfolgend von einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt auszugehen. 3.3 Mit einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt gegenüber dem bisherigen Status von 100 % Haushalt liegt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Revisionsgrund; vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat damit den Invaliditätsgrad zu Recht einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4. In medizinischer Hinsicht liegt mit der seit Kindheit bestehenden Minderintelligenz mit Sprach-, Lese- und Schulschwäche ein seit Jahren stationärer Zustand vor (AB 18/1, 32/1). Zusätzlich werden im (einzigen neueren) Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 5. Oktober 2013 (AB 32) eine zervikale Diskushernie mit Neurokompression C5/6 links und Kribbelparästhesien im linken Arm seit Anfang 2013 sowie rezidivierende Lumbalgien seit einem Treppensturz ca. im Jahr 2001 aufgeführt, beides jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem Bericht ist die Beschwerdeführerin allein zufolge der Minderintelligenz eingeschränkt, da sie ganz schlecht lesen, knapp mehr als den eigenen Namen schreiben könne und etwas schwer verständlich spreche. Sie könne die Haushaltung aber selbstständig erledigen und sich beim Einkaufen preislich grob orientieren. Beim zu schnellen Arbeiten werde ihr schwindlig. Einfache Arbeiten in einem geschützten Umfeld seien prinzipiell voll zumutbar (AB 32/3). Was die Minderintelligenz, ihre Ausprägung sowie den Umstand anbelangt, dass das funktionelle Leistungsvermögen einzig dadurch eingeschränkt ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 12 ergibt sich aus den weiteren Akten nichts Abweichendes, sodass insoweit auf die – im Übrigen unbestrittenen – hausärztlichen Angaben abzustellen ist. Soweit jedoch der Hausarzt bezüglich der in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit auf ein geschütztes Umfeld verweist, vermag dies aus in Erwägung 5.5 hiernach noch darzulegenden Gründen nicht zu überzeugen. 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung. Dabei ist von einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt auszugehen (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Der Invaliditätsgrad ist somit anhand der gemischten Methode im Erwerbsbereich mittels Einkommensvergleichs (E. 5.2 ff. hiernach) und im Aufgabenbereich Haushalt mittels Betätigungsvergleichs (E. 6 hiernach) zu bemessen. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 13 keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.3 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 abzustellen. Massgebend sind somit die Verhältnisse des Jahres 2014. 5.4 Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der seit ihrer Kindheit bestehenden invalidisierenden Minderintelligenz weder die ordentliche Schule noch eine ordentliche Berufsausbildung absolvieren. Die zweijährige … Ausbildung in der D.________, ermöglichte es der Beschwerdeführerin in der Folge während 16 Jahren auf dem ersten (regulären) Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Der von ihr dabei erzielte Verdienst war aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen (vgl. E. 4 hiervor) jedoch deutlich unterdurchschnittlich (Vorakten Nr. 16, 24 f., 28, 33, 37, 40). Die Beschwerdeführerin konnte somit im Rahmen des aufgrund ihrer Invalidität angepassten Bildungswegs keine zureichenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 14 Kenntnisse erwerben, die ihr ungefähr die gleichen Möglichkeiten eröffnet hätten wie eine ordentliche Ausbildung. Das Valideneinkommen ist deshalb nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 6.1 hiervor) zu bestimmen (vgl. zum Ganzen das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2014 Fassung, Rz. 3035 ff.). Die am … 1961 geborene (Eheschein bei Vorakten Nr. 19) Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 (vgl. E. 6.2 hiervor) 53 Jahre alt. Das Valideneinkommen beträgt somit nach Art. 26 Abs. 1 IVV 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE, im Jahr 2014 mithin Fr. 77‘000.-- (IV-Rundschreiben Nr. 324 des BSV vom 27. November 2013; www.bsv.admin.ch/vollzug) bzw. bezogen auf ein Teilpensum von 60 % (vgl. E. 3.2.4 hiervor) Fr. 46‘200.--. 5.5 Die Beschwerdeführerin erzielte bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein Einkommen (vgl. AB 34/4 Ziff. 3.5), sodass das Invalideneinkommen anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen ist (vgl. E. 6.1 hiervor). Anders als die Beschwerdegegnerin ist dabei jedoch nicht auf ein Einkommen nach Massgabe des Qualifikations- und Lohnsystems der GEWA in der Höhe von Fr. 20‘800.-- (100 %) abzustellen (AB 34/5), sondern auf einen Tabellenlohn gemäss LSE. Denn einerseits liegt der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert deutlich unter dem Einkommen von Fr. 25‘758.--, das die Beschwerdeführerin zuletzt 1995 als … im … erzielt hatte (Vorakten Nr. 16). Andererseits ist mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter während 16 Jahren konstant ausgeübten Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei seither bezüglich der Minderintelligenz gleichgebliebenem Gesundheitszustand (vgl. E. 4 hiervor) davon auszugehen, dass sie zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nach wie vor nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist. Dies umso mehr als bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht der reguläre, sondern der nach Art. 16 ATSG hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Dieser ist rechtsprechungsgemäss durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten berufli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 15 chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach den Akten trotz der erheblichen Minderintelligenz durchaus in der Lage ist, praktische Arbeiten zuverlässig, gewissenhaft, exakt und schön auszuführen und insgesamt, wenn auch verlangsamt, eine ordentliche Arbeitsleistung zu erbringen (Schlussbericht der D.________ vom 27. Juni 1980 [Vorakten Nr. 40]). Es ist hier deshalb zu unterstellen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitgeber vorhanden sind, welche die der Beschwerdeführerin zur Ausübung von …, die per se keinen besonderen Qualifikationen unterliegen, erforderliche Anleitung und Unterstützung gewährleisten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Hausarzt im Bericht vom 5. Oktober 2013 ohne jegliche Erläuterung einen geschützten Arbeitsrahmen postuliert hat (AB 32/3 Ziff. 3). In Anbetracht der vorab im … Bereich erworbenen Kenntnisse ist nach dem Gesagten das Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2012, Tabelle TA1: Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1: Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Frauen, Ziff. 96: Sonstige persönliche Dienstleistungen (Fr. 3‘610.-- pro Monat), zu bestimmen. Es resultiert somit ein auf das Jahr 2014 indexierter und an die betriebsübliche Arbeitszeit 2014 angepasster Jahreslohn von Fr. 46‘602.15 (Fr. 3‘610.-- x 12 / 40 x 41.8 / 101.9 x 104.9 [BSV, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 2014, Ziff. 94-96: Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; Indizes gemäss BSV, Tabelle T1.2.10: Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, 2012 u. 2014, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen]). Selbst wenn, wie soeben dargelegt wurde, davon auszugehen ist, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbare Arbeitsstellen vorhanden sind, so ist dennoch davon auszugehen, dass aufgrund der erheblichen Einschränkungen zufolge der Minderintelligenz bzw. der damit einhergehenden Anforderungen an einen Arbeitsplatz gegenüber Gesunden mit deutlichen Lohnnachteilen zu rechnen ist. Aufgrund dessen ist auf dem hiervor festgelegten Jahreseinkommen per 2014 von Fr. 46‘602.15 ein (maximaler) Tabellenlohnabzug (vgl. E. 6.1 hiervor) in der Höhe von 25 % gerechtfertigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 16 Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen 2014 bei einem Arbeitspensum von 60 % (vgl. E. 3.2.4 hiervor) Fr. 20‘971.--. Dieser Wert ist im Übrigen vergleichbar mit dem auf das Jahr 2014 indexierten und auf ein Pensum von 60 % angepassten effektiven Einkommen, das die Beschwerdeführerin zuletzt 1995 als … verdient hatte (Fr. 19‘715.20; 60 % von Fr. 25‘758.-- [Vorakten Nr. 16] / 104 x 127.2 / 100 x 104.3; Indizes gemäss BSV, Tabelle T1.2.93: Nominallohnindex, Frauen, 1993-2001, 1995 u. 2010, Bst. G,H: Handel, Reparatur, Gastgewerbe, und Tabelle T1.2.10: Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, 2010 u. 2014, Ziff. 55/56: Gastgewerbe und Beherbergung). 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46‘200.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20‘971.-- beträgt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 25‘229.--, was einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 54.61 % bzw. gewichtet (x 0.6) 32.76 % entspricht. 6. 6.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 17 ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2014 wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 27 % ermittelt (AB 34/11 Ziff. 6). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort (28. November 2013) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des KSIH Rz. 3086. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Den invaliditätsbedingten Einschränkungen zufolge der Minderintelligenz (AB 32/3 Ziff. 1; vgl. E. 4 hiervor) wurde Rechnung getragen (AB 34/7 ff.). Schliesslich wurde zu Recht auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 18 S. 509, 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Dass die Einschränkung im Bereich Haushalt per 2014 mit 27 % tiefer ausgefallen ist als anlässlich der Erhebung vom Juni 2003 (52 %), lässt sich entgegen der in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4) vertretenen Auffassung nicht beanstanden. Einerseits lässt sich die Situation 2014 nicht mehr mit derjenigen 2003 vergleichen, weil die Betreuung der Tochter weggefallen ist (AB 19/9 Ziff. 7.6, 34/10), die Tochter im Rahmen der Schadenminderungspflicht vermehrt zur Mithilfe in Anspruch genommen werden kann bzw. muss, die Familie anders als früher nun zentral, in unmittelbarer Nähe der Einkaufsmöglichkeiten wohnt (AB 19/7 Ziff. 6.6, 34/6 Ziff. 5.6), die Betreuung von Haustieren weggefallen und der Garten kleiner geworden ist (AB 19/6 Ziff. 6.2, 19/9 Ziff. 7.7, 34/5 Ziff. 5.2, 34/10; zum Ganzen auch die nachvollziehbare Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. April 2014 [AB 50/3 f.]). Andererseits sind die Verwaltung und im Beschwerdefall die Gerichte – wie hier (vgl. E. 3.3 hiervor) – bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Rahmen der Anspruchsprüfung nicht an frühere Invaliditätsschätzungen gebunden. Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 5. Oktober 2013 kann die Beschwerdeführerin trotz der Minderintelligenz die Haushaltung im Wesentlichen selbstständig und uneingeschränkt erledigen (AB 32/3 Ziff. 1), was im Abklärungsbericht von 2014 zu Recht berücksichtigt wurde. Insgesamt erscheint die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen somit als gerechtfertigt; es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2014 ist demnach voll beweiskräftig. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist von einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 27 % bzw. gewichtet (x 0.4) 10.8 % auszugehen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten beträgt der gewichtete Gesamtinvaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines Status 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt (vgl. E. 3.2.4 hiervor) gerundet 44 % (32.76 % [im Erwerbsbereich] + 10.8 % [im Aufgabenbereich Haushalt]; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Gesamtinvaliditätsgrad liegt über der rentenerhebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 19 chen Schwelle von 40 %, jedoch unterhalb des für eine halbe Rente massgebenden Invaliditätsgrads von mindestens 50 %. Damit ist die bisherige halbe Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV grundsätzlich per 1. Juni 2014 (vgl. AB 51/1) auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 7.2 In Erwägung 5.5 hiervor wurde bereits dargelegt, dass der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt über genügend der Beschwerdeführerin zumutbare Stellen verfügt. Des Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage ist, die Restarbeitsfähigkeit trotz langjähriger Arbeitsabstinenz – dem Regelfall entsprechend (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2) – auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, zumal die gänzliche Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Oktober 1996 im Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter (Vorakten Nr. 9; vgl. E. 3.2.4 hiervor), also aus invaliditätsfremden Gründen, erfolgte. In den Akten findet sich in medizinischer Hinsicht denn auch kein ausdrücklicher Vorbehalt der Durchführung medizinisch-rehabilitativer Massnahmen (AB 32). 7.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente im Ergebnis zur Recht per erstem Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats, d.h. per 1. Juni 2014, auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, IV/14/485, Seite 20 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.