200 14 449 EL FUR/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juni 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem 1953 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 5. April 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente ab dem 1. Februar 2005 zu (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 75). Da der Versicherte der Aufforderung zur Auskunfterteilung trotz Mahnung nicht nachgekommen war (AB 77 f.), beabsichtigte die AKB, die EL ab 30. November 2007 einzustellen (AB 80). Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen (AB 81 ff.) stellte die AKB fest, dass ihr weder das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten noch dessen höhere Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) gemeldet worden waren, weshalb sie eine Neuberechnung der EL vornahm (AB 117 ff.) und mit Rückerstattungsverfügung vom 13. November 2007 die zu viel ausgerichteten Leistungen für die Zeit von Februar 2005 bis November 2007 im Totalbetrag von Fr. 12'431.-- zurückforderte (AB 124 f.); hierfür musste der Versicherte mehrfach gemahnt werden (AB 31, 33). Nach Meldung des Wegzugs der Ehefrau des Versicherten nach … durch die Einwohnerkontrolle (AB 129) stellte die AKB die EL mit Verfügung vom 5. Februar 2008 per 29. Februar 2008 vorsorglich ein (AB 128). Unter Berücksichtigung dessen verneinte die AKB mit Verfügung vom 9. April 2008 rückwirkend ab 1. November 2007 einen Anspruch auf EL (vgl. AB 133 ff.) und forderte die zu viel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 4'324.-- zurück (AB 137); mit Verfügung vom 3. September 2008 (AB 151) lehnte sie einen Anspruch des Versicherten auf EL infolge eines Einnahmenüberschusses (AB 152) ab. Wegen der Rückkehr der Ehefrau des Versicherten in die Schweiz wurden diesem infolge eines nunmehr resultierenden Ausgabenüberschusses ab 1. August 2008 wieder EL ausgerichtet (Verfügung vom 3. April 2009; AB 162; vgl. auch AB 159 f. und 163 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 3 B. Im Rahmen einer ordentlichen Revision im August 2012 (AB 206) bemerkte die AKB ein höheres Erwerbseinkommen, ALV-Taggelder und eine höhere SUVA-Rente; unter deren Einbezug berechnete sie die EL rückwirkend neu (AB 223 ff.), verneinte einen Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. August 2008 und forderte gleichzeitig zu viel ausbezahlte Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'290.-- zurück (unangefochten gebliebene Verfügung vom 13. November 2012; AB 228). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ersuchte der Versicherte, vertreten durch B.________, um (zumindest teilweisen) Erlass der Rückforderung von Fr. 50'290.-- (AB 245). Mangels Erfüllung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens lehnte die AKB das Erlassgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 ab (AB 246). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 252) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 31. März 2014 ab (AB 265). C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattungsforderung in vollem oder eventualiter teilweisem Umfang zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, er habe zwar die Meldepflicht verletzt, dies aber nur, weil ihn sein vormaliger Vertreter nicht über die Meldepflicht bei geändertem Einkommen aufgeklärt habe. Aufgrund seiner sprachlichen Defizite und seinem Ausbildungsstand sei ihm bloss Nachlässigkeit vorzuwerfen, weshalb er in seinem guten Glauben zu schützen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (AB 265). Streitig und zu prüfen ist, ob die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld wegen zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 50'290.-- infolge guten Glaubens zu erlassen ist. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 13. November 2012 (AB 228) ist in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 6 Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch den Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im Erlassgesuch (AB 245) und in der Einsprache (AB 252) – geltend, aufgrund seiner Rechtsunkenntnis und der sprachlichen Schwierigkeiten, wobei er sich mündlich auf Deutsch gut verständigen könne, habe er ein Beratungsangebot der C.________ in Anspruch genommen; von seinem Berater bzw. Vertreter sei er indessen nicht über die Meldepflicht und die Folgen bei deren Verletzung informiert worden. Nachdem sich dieser Vertreter im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung und einem anstehenden neuen Verfahren ab 2009 allmählich zurückgezogen und dann im Oktober 2009 das Leben genommen habe, sei er auf sich allein gestellt gewesen. Er selber sei davon ausgegangen, die EL sei Teil seiner berechtigten IV- Rente. Er sei somit betreffend Empfang der EL gutgläubig gewesen; zumindest sei es aufgrund der gesamten Umstände entschuldbar, dass er die Meldepflicht verletzt habe. Gegenüber allen offiziellen Stellen habe er sein und das Erwerbseinkommen seiner Frau stets korrekt deklariert. Ihm sei somit höchstens ein leichtes Verschulden anzurechnen, weshalb er in seinem guten Glauben zu schützen sei. Die Beschwerdegegnerin erachtete den Bezug der nachmalig zurückgeforderten EL nicht als gutgläubig und lehnte den Erlass deshalb ab. Der Beschwerdeführer müsse sich die Fehler seines Vertreters anrechnen lassen. Aufgrund der bereits 2007 und 2008 erfolgten Rückerstattungsverfügungen (vgl. AB 124 f. und 137) hätte ihm sicherlich bewusst gewesen sein müssen, dass EL bedarfsabhängig seien und Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden seien. Zumindest hätte er sich entsprechend erkundigen können. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für den guten Glauben nicht erfüllt. 3.2 3.2.1 Es fällt auf, dass dem Beschwerdeführer bei der ersten Anmeldungen zum Leistungsbezug im November 2003 (AB 1) und bei den Gesuchen um Neufestsetzung der EL von Februar 2005 (AB 72) und Juli 2007 (AB 111) die AHV-Zweigstelle … behilflich war, da die Handschrift der in den Gesuchen gemachten Ergänzungen mit der Handschrift des Berichtes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 8 der AHV-Zweigstelle (AB 1 S. 4 Ziff. XII, AB 72 S. 2 unten, AB 111 S. 2 unten) übereinstimmt. In diesen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formularen wurde ausdrücklich und umfassend auf die Meldepflicht bei Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (AB 1 S. 4 Ziff. XI sowie AB 72 S. 2 und AB 111 S. 2 gegen unten, jeweils just oberhalb der Unterschrift und teilweise fett). Ein entsprechender Hinweis findet sich sodann in der ersten (sowie allen weiteren) leistungszusprechenden Verfügung vom 5. April 2005 (AB 75), wo explizit noch differenziert wird, welche Änderungen zu melden sind, und wo ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht hingewiesen wird. Selbst auf schriftliche Aufforderung (AB 77) und Mahnung (AB 78) hin hat der Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen (Monatsabrechnungen der ALV-Taggelder) nicht eingereicht (vgl. AB 79). Erst als er sich mit der Einstellung der EL konfrontiert sah (AB 80), wurde er aktiv. Eine Vertretung ist erst ab Februar 2008 aktenkundig (AB 32), nachdem erstmals am 13. November 2007 eine Rückforderung verfügt (AB 124) und der Beschwerdeführer diesbezüglich am 17. Januar 2008 gemahnt (AB 31) werden musste. Zeitgleich wurden die EL wegen des nicht gemeldeten Wegzugs der Ehefrau nach … per Ende Oktober 2007 (vgl. AB 130 S. 2 Mitte; vgl. auch AB 129) eingestellt (AB 128) und in der Folge zurückgefordert (AB 137). Die Bemühungen des Vertreters beschränkten sich auf die Modalitäten dieser Rückzahlungen (in Raten; AB 31, 37) und zwei Gesuche um Neufestsetzung der EL infolge Wohnsitzwechsels (AB 147) und Zuzugs der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz (AB 157; vgl. auch AB 154), ehe sich dieser gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2009 zurückzog und im Herbst desselben Jahres verstarb (vgl. E. 3.1 hiervor). Erst wieder im Verlaufe des Jahres 2012 bemühte sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Revision der EL um eine Vertretung, zunächst – und trotz der nunmehr geltend gemachten schlechten Erfahrungen (vgl. AB 245) – durch die C.________ (AB 194) und am 19. November 2012 durch seinen jetzigen Vertreter (AB 229), welcher nach erfolgter Rückerstattungsverfügung vom 13. November 2012 (AB 228) ein Erlassgesuch stellte (AB 245) und in diesem Zusammenhang das vorliegende Verfahren anstrengte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 9 3.2.2 Diese Ausführungen zeigen deutlich auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinter angeblichen Fehl- bzw. Nichtinformationen seines damaligen Vertreters verstecken kann. Sämtliche Meldepflichtverletzungen erfolgten in Zeiten, in denen er noch nicht bzw. nicht mehr vertreten war. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer allfällige Fehler seines Vertreters ohnehin anzurechnen wären (vgl. E. 2.3 zweiter Abschnitt hiervor), war er entgegen seiner Darstellung sehr wohl hinreichend über seine Meldepflicht informiert. Bei etwelchen Fragen wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich an die zuständige AHV-Zweigstelle wendet, wie er dies zu Beginn jeweils gemacht hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor) und wie ihm dies mehrfach angeboten worden ist (vgl. z.B. AB 55, 77 f., 124, 128, 137). Es fällt auf, dass er Hilfe nur dann in Anspruch nahm, wenn er sich EL-rechtlich einen Vorteil (infolge Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) erhoffte. Im Bewusstsein, dass eine Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auswirkungen auf die EL zeitigen, erweist es sich – auch für einen Laien – genau so selbstverständlich, dass eine Verbesserung der Verhältnisse eine Kürzung oder gar Aufhebung der EL zur Folge haben wird. In solchen Fällen liess er sich aber erst dann extern beraten bzw. vertreten, wenn er sich bereits mit einer Rückerstattungsforderung konfrontiert sah. Davor und danach erachtete er eine Vertretung offensichtlich nicht für angezeigt, obwohl er eigenen Vorbringen in der Beschwerde (S. 2 Ziff. III.6 und S. 3 Ziff. III.8) zufolge das Wesen der EL nicht verstehen will. Niemand erwartet vom Beschwerdeführer, dass er sich im Sozialversicherungsrecht umfassend auskennt (vgl. AB 252 S. 3 Ziff. 8), wohl aber, dass ihm – wie jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen – bewusst ist, dass höhere Einnahmen (höheres Erwerbseinkommen, ALV-Taggelder und höhere SUVA-Rente) mitgeteilt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als vom Beschwerdeführer nicht das erste Mal EL infolge von Meldepflichtverletzungen haben zurückgefordert werden müssen. 3.2.3 Zumindest im Rahmen der nunmehr wiederholten Meldepflichtverletzung handelte der Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässig. Damit mangelt es offensichtlich an einem gutgläubigen Bezug der deshalb ab 1. Oktober 2008 zu viel ausgerichteten EL, was einem Erlass entgegensteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 10 3.2.4 Da es bereits am guten Glauben mangelt, die beiden Erlassvoraussetzungen indessen kumulativ vorliegen müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückforderung ein grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach den obigen Ausführungen als rechtmässig; die gegen diesen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). In Anbetracht des in E. 3.2.1 hiervor Ausgeführten bewegt sich der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben an der Grenze der prozessualen Mutwilligkeit, überschreitet diese aber gerade noch nicht. Damit bleibt das Beschwerdeverfahren kostenlos. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, EL/14/449, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.