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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2014 200 2014 440

4 septembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,445 mots·~22 min·7

Résumé

Verfügung vom 26. März 2014

Texte intégral

200 14 440 IV MAW/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war von 1990 bis 2004 in einer Unternehmung für … zunächst als …, später als … angestellt. Im Dezember 2004 meldete er sich wegen einer Rückenproblematik erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1, 9, 33/2). Die IVB klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (AB 3 ff.), insbesondere veranlasste sie eine vierwöchige Abklärung ab dem 9. Januar 2006 in der Beruflichen Abklärungsstelle C.________ (AB 27, 34) und liess den Versicherten neurochirurgisch-psychiatrisch untersuchen (Gutachten vom 25. August 2006 [AB 52] und vom 30. Oktober 2006 [AB 53]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Januar 2007 (AB 57) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 33% einen Rentenanspruch. In den Jahren 2007 bis 2011 war der Versicherte im Rahmen verschiedener Anstellungen im Baugewerbe tätig, unter anderem als … (AB 89/4, 147/3; vgl. auch Beschwerde, S. 3). Ein im März 2011 eingereichtes Gesuch um Hörmittelversorgung (AB 63) zog der Versicherte am 17. Januar 2012 wieder zurück (AB 74). B. Ab dem 10. April 2012 war der Versicherte erneut als … angestellt (vgl. AB 80). Im November 2012 wurde er von seiner Arbeitgeberin unter Hinweis auf einen (Berufs-)Unfall vom 27. April 2012 zur Früherfassung angemeldet (AB 76). Am 3. Dezember 2012 erfolgte sodann die Neuanmeldung zum Leistungsbezug (AB 83). Dabei gab der Versicherte an, sich beim Unfall den linken Arm zweifach gebrochen zu haben; er habe Schmerzen und sei in der Motorik eingeschränkt (AB 83/4). Die IVB holte die Akten der D.________ ein (AB 85) und tätigte ihrerseits Abklärungen (AB 86 ff.). Hinsichtlich der Unfallverletzung wurde zunächst ein konservativer Therapie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 3 ansatz verfolgt (AB 85/63), d.h. Physiotherapie verordnet (AB 85/56, 85/52, 85/32, 85/22). In der Folge wurde der Versicherte am 10. August 2012 an der linken Schulter operiert (AB 85/15); vom 5. Februar bis zum 7. März 2013 erfolgte sodann ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik E.________ (AB 95). Nachdem der Versicherte eine von der IVB veranlasste berufliche Abklärung ab dem 12. August 2013 in der Abklärungsstelle F.________ (AB 111) nach einem Tag abgebrochen hatte, weil er per 14. August 2013 eine temporäre Stelle als … angenommen hatte (AB 113 f.), forderte ihn die IVB zur Schadenminderung und Wiederaufnahme der beruflichen Abklärung auf (AB 117). Gemäss den Abklärungen sei ihm die Arbeit als … nicht mehr zumutbar; eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen zumutbar, wobei entsprechende Verweistätigkeiten abzuklären seien. Daraufhin wurde ab dem 7. Oktober 2013 eine vierwöchige Arbeitsmarktliche Abklärung (AA) in der Abklärungsstelle G.________ durchgeführt (AB 120 ff.). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 136). Ein Rentenanspruch wurde nach entsprechendem Vorbescheid (AB 143) mit Verfügung vom 26. März 2014 (AB 145) verneint (Invaliditätsgrad: 27%). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Mai 2014 Beschwerde mit dem Antrag um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Letztere sei anzuweisen, vor Erlass einer Rentenverfügung eine umfassende Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen; namentlich sei zur Klärung der Arbeitsfähigkeit ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. März 2014 (AB 145). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Da die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, ist diese Frage nicht richterlich zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten im Wesentlichen folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, führte im Gutachten vom 25. August 2006 (AB 52) Folgendes auf: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts mit/bei - leichter Spondylanterolisthesis LWK 5 bei Lyse beidseits - degenerativen Veränderungen lumbosakral mit flacher Discushernie ohne Neurokompression - wenig eingeschränkter Beweglichkeit der LWS, keinem Muskelhartspann, keiner radikulären Störung, Druckdolenz inguinal rechts • Psychisches Leiden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Adipositas • Facialisrestparese links Kreuz- und ventrale Oberschenkelschmerzen rechts würden seit Januar 2004 angegeben (S. 10); trotz ambulanter und stationärer Behandlung sowie Infiltrationen seien diese nicht abgeklungen. Schwerwiegende pathologische neurologische Befunde hätten sich bisher keine feststellen lassen. Die Beweglichkeit der LWS sei minim eingeschränkt, ein Muskelhartspann liege nicht vor. Es bestehe keine radikuläre Störung. Die vom Exploranden angegebene Sensibilitätsstörung des ganzen rechten Beins sei anatomisch nicht zuzuordnen. Eine hohe lumbale radikuläre Wurzelkompression könne neuroradiologisch ausgeschlossen werden. Wegen der degenerativen Veränderungen im Lumbosakralbereich und dem leichten Wirbelgleiten LWK 5 müsse von einer verminderten Belastbarkeit der LWS ausgegangen werden (S. 11). Die bisherige Tätigkeit als … mit Heben von Gewichten von 25 kg oder mehr könne nicht mehr ausgeübt werden (S. 12). Zumutbar seien Arbeiten mit Gewichten von 15 kg; die Steh- und Sitzdauer und die Gehstrecke sollten stündlich kurz unterbrochen werden. Der Arbeitsplatz sollte auch keine Zwangshaltungen erfordern. Eine solchermassen angepasste Tätigkeit sei ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar (S. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 7 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 30. Oktober 2006 (AB 53) eine Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und sozialer Belastung (ICD-10 F43.2 / Z56). Es gebe keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Als die diversen Therapien betreffend die Rückenschmerzen wenig geholfen hätten, habe der Beschwerdeführer resigniert. Seither beschränke er sich auf die Einnahme von Schmerztabletten. Trotz chronischem Schmerzsyndrom habe sich keine psychosomatische Krankheit entwickelt; der Explorand zeige keine Symptome, welche gemäss der ICD-10 bei der somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich an die geänderte persönliche Situation anzupassen (S. 5): Während er vormals im Arbeitsprozess gestanden und sportlich aktiv gewesen sei, sei er nun seit gut zwei Jahren arbeitslos. Dies habe Existenzängste hervorgerufen. Auch die Schmerzen würden ihm zu schaffen machen. Hinzu komme die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem früheren Arbeitgeber. Im Sinne eines reaktiven Geschehens sei eine Anpassungsstörung entstanden. Unterdessen habe sich eine Verbesserung eingestellt; günstig würden sich u.a. die Betreuung durch das RAV und der Erhalt der Arbeitslosenentschädigung auswirken. Er scheine sich an die Schmerzen gewöhnt zu haben. Eine eigenständige psychiatrische Krankheit finde sich heute nicht. Eine psychiatrisch-fachärztliche Behandlung sei denn auch nicht angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 6). 3.1.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, legte im Bericht vom 10. Januar 2013 (AB 91/1) dar, nach der Versorgung der Humerusfraktur und der Refixation der Subscapularissehne sowie der am 29. November 2012 subacromial durchgeführten Infiltration habe der Beschwerdeführer nur noch 50% der Schmerzen. Physiotherapie sei hilfreich. Angegeben würden Schmerzen in der Schulter und eine Bewegungseinschränkung. Die im Jahr 2004 geklagten Rückenschmerzen seien aktuell vollkommen im Hintergrund. 3.1.4 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 19. März 2013 (AB 95/1) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 8 1. Unfall vom 27.04.2012: Sturz (unklarer Aetiologie) • Subkapitale, undislozierte Humerusfraktur links - 27.04.2012 Röntgen: Impaktierte Humerusfraktur entlang des anatomischen Collums - konservative Therapie • Rotatorenmanschettenruptur - 15.06.2012 Arthro-MRI Schulter links: Subtotale, ventrale Ruptur der Supraspinatussehne. Ventrale Partialruptur der Infraspinatussehne. Regelrecht verlaufende, lange Bizepssehne mit Tendinose im horizontalen Verlauf. Riss des mittleren, glenohumeralen Ligaments mit leichter, dorsaler Subluxation des Humeruskopfes. Einriss des oberen Labrums ohne Dislokation von Labrum oder langer Bizepssehne. Subakromiales Impingement, verschmälerter Subakromialraum bei leichtem Humeruskopfhochstand und hypertropher, aktivierter AC- Gelenksarthrose. Akromion Typ II mit verdicktem, korako-akromialem Ligament. - 10.08.2012 Arthroskopie Schulter links, Bizeps-Tenotomie und subakromiales Débridement, Débridement der PASTA-Läsion, Naht des Subskapularis-Oberrandes und Intervall-Verschluss mit einem Piton- Anker • Vd.a. Kapsulitis - 14.02.2013 Arthro MRI Schulter links: Postoperative Veränderungen. Zeichen einer aktivierten, wahrscheinlich posttraumatischen Arthrose des AC-Gelenks. Nachweis einiger Zeichen einer Frozen shoulder: Verdickte Kapsel im Rotatorenmanschettenintervall, volumengeminderter Recessus axillaris und partielle Obliteration des subacromialen dreieckigförmigen Fettkörpers • Linksseitige Hüftkontusion - 27.04.2012 CT Becken: keine ossäre Läsion erkennbar 2. Morbide Adipositas (BMI 41) 3. Diabetes mellitus Typ 2 4. Arterielle Hypertonie Das Hauptziel der aktuellen Rehabilitationsphase – die Zumutbarkeitsbeurteilung – habe weitgehend erreicht werden können. Die berufliche Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar; die Anforderungen seien zu hoch (schwere, schulterbelastende Arbeit). Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit, und zwar ganztags. Eine solche sollte keine länger dauernde Tätigkeiten links über Kopfhöhe beinhalten und weder grobe Krafteinsätze des linken Arms noch (wegen der eingeschränkten Haltefunktion) ein Ersteigen von Leitern und Gerüsten erfordern. Nach wie vor beständen links permanente Schulterschmerzen sowie eine deutlich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Zusätzlich zu den Einzelbehandlungen (Stabilisierung des Schultergürtels, physikalische Massnahmen, Erlernung von Copingstrategien u.a.) habe der Patient an einem intensiven multimodalen Programm mit Gruppentherapien (bspw. Ausdauertraining) teilgenommen. Er habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 9 sich wenig interessiert gezeigt an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen. Im Verlaufe des Aufenthalts hätten keine positiven Veränderungen beobachtet werden können. Die gelernten Copingstrategien habe er teilweise angewandt, jedoch keinen aktiveren Umgang mit Schmerzen gefunden. Im internistischen Konsilium der Rehaklinik E.________ vom 28. Februar 2013 (AB 95/9) wurde mit Hinweis auf den Diabetes mellitus und die kardiovaskulären Risikofaktoren festgehalten, dass eine Lebensstilveränderung indiziert sei. Dem Beschwerdeführer seien insbesondere eine Gewichtsreduktion und vermehrte Bewegung empfohlen worden, ausserdem sei der Nikotinabusus zu reduzieren. Am 13. Mai 2013 beantworteten die Ärzte der Rehaklinik E.________ Zusatzfragen der D.________ (AB 101.1/6): Grundsätzlich dürfe bei Verdacht auf eine Frozen shoulder eine Funktionsverbesserung erwartet werden. Die Prognose sei aber gerade bei einer posttraumatischen Kapsulitis eher nicht gut. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik E.________ (vgl. AB 145/1 unten). Der entsprechende Bericht vom 19. März 2013 (AB 95/1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.2 hiervor). Er beruht auf einlässlichen Untersuchungen während des stationären Aufenthalts (vgl. auch AB 95/9) und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten (vgl. AB 95/4 f.) erstattet. In der Darlegung der medizinischen Situation ist der Bericht widerspruchsfrei und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Folglich kommt dem Bericht der Rehaklinik E.________ Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 253). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die Beurteilung der Rehaklinik E.________, sondern vielmehr auf den (jüngeren) Abklärungsbericht der Abklärungsstelle G.________ (AB 134/2) abstellen müssen, ist ihm nicht zu folgen: Die im Oktober/November 2013 in der Abklärungsstelle G.________ durchgeführte berufliche Massnahme beinhaltete – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4) – keine medizinische Abklärung. Bei der fraglichen Abklärungsmassnahme handelte es sich somit nicht um eine „AMA“ (arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung), sondern um eine blosse arbeitsmarktliche Abklärung („AA“ [AB 120-122, 134/2]). In medizinischer Hinsicht bedurfte es keiner weiteren Abklärung; die gesundheitlichen Einschränkungen waren bekannt und das auf der entsprechenden Grundlage fachärztlicherseits definierte Zumutbarkeitsprofil (AB 95/1) diente als Grundlage für die in der Abklärungsstelle G.________ durchgeführte Abklärung. Der Zweck der fraglichen Massnahme lag denn auch einzig darin, auf der Basis des bereits definierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 117, 134/4, 135/2 oben) eine mögliche Verweistätigkeit zu eruieren (AB 117) bzw. abzuklären, wie der Beschwerdeführer beruflich integriert werden kann (AB 120, 134/2). Diesem Auftrag kamen die Abklärungsfachpersonen nach, indem sie feststellten, der Beschwerdeführer sei geeignet für eher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 11 grobmotorische, praktische, manuelle Arbeiten, wie Montage- und Verpackungsarbeiten oder Konfektionieren (AB 134/9). Als mögliche Verweistätigkeiten nannten sie Lagermitarbeiter, Chauffeur bis 3.5 t und Monteur für einfache Montagearbeiten (AB 134/10). Dass der Beschwerdeführer die in der Rehaklinik E.________ festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit anlässlich der Abklärung der Abklärungsstelle G.________ trotz Zuweisung von Arbeiten, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprachen, nicht voll realisieren konnte, resp. lediglich eine quantitative Leistung von 65-70% erreichte (AB 134/10), ändert an der zur Ermittlung der Invalidität massgebenden medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit nichts. Zwar ist einer beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen mit der Begründung, die (abschliessende) Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit obliege den medizinischen Fachpersonen und nicht den Eingliederungsfachleuten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Denn angesichts der engen, sich gegenseitig ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Berufsberatung (der Invalidenversicherung) können die Ergebnisse einer konkreten leistungsorientierten beruflichen Abklärung durchaus bedeutsam sein (Entscheid des BGer vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4). Dies gilt umso mehr, wenn jene Aufschluss über die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der versicherten Person geben soll (BGer 9C_833/2007, E. 3.3.2). Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt, hatte die berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle G.________ zum Ziel abzuklären, wie der Beschwerdeführer beruflich integriert werden kann (AB 120) resp. welche Verweistätigkeiten konkret in Frage kommen. Schon aus diesem Grund lässt sich die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichen, welche dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Abklärungsstelle G.________ kein „einwandfreies Arbeitsverhalten“ (BGer 9C_833/2007, E. 3.3.2) zeigte. Vielmehr ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Suche nach Alternativen zur bisherigen Tätigkeit eine unzureichende Motivation, wenig Ehrgeiz und wenig Eigeninitiative vorhanden waren (AB 134/4). Ausserdem verweigerte der Beschwerdeführer bei einigen Tests die Zusammenarbeit (AB 134/5) und wurde zeitweise als „fordernd“ wahrgenommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 12 (AB 134/8). Abgesehen davon hielten die Abklärungsfachleute fest, dass die Eingliederungsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht durch invalidenversicherungsfremde Faktoren eingeschränkt sei. Dazu gehörten die ambivalente Motivation, sich in ein neues Arbeitsumfeld einzuarbeiten, die kognitive Selbstlimitierung in Bezug auf mögliche Einsatzbereiche und die „mangelnde Schriftlichkeit“ (ungenügende Sprachkenntnisse). Darüber hinaus tue sich der Beschwerdeführer schwer mit Kritik umzugehen und von weiblichen Vorgesetzten Arbeitsaufträge anzunehmen (AB 134/9). Unter diesen Umständen vermag die anlässlich der beruflichen Abklärung gezeigte Leistung keine Zweifel an den ärztlichen Einschätzungen (AB 95/1) zu begründen. 3.3.2 Was sodann die Rüge anbelangt, mit dem Zumutbarkeitsprofil, das die Rehaklinik E.________ definiert habe, werde denjenigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht (hinreichend) Rechnung getragen, welche schon vor dem Unfallereignis vom 27. April 2012 bestanden hätten, dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch: Die in der Beschwerde (S. 5) geltend gemachten Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein sowie die beidseitige Hörminderung schränken den Beschwerdeführer in der Arbeitstätigkeit nicht ein. Im Bericht vom 10. Januar 2013 (AB 91) listete der Hausarzt Dr. med. J.________ sowohl die lumboradikulären Schmerzen als auch die Trommelfellperforation resp. die Tympanosklerose unter den Diagnosen auf, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden. Ausserdem hielt er explizit fest, dass die im Jahr 2004 diagnostizierten Rückenschmerzen (vgl. AB 4/1) aktuell „vollkommen im Hintergrund“ seien (AB 91/4). Diese Beurteilung leuchtet umso mehr ein, als der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten IV-Verfahrens im Januar 2007 wiederum in seiner angestammten Tätigkeit als … gearbeitet und auch andere Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher Beanspruchung ausgeübt hat (vgl. AB 89/4, 147/3; vgl. auch Beschwerde, S. 3). Ferner klagte er anlässlich des Aufenthalts im Februar/März 2013 in der Rehaklinik E.________ nicht über Rückenschmerzen; die geklagten Beschwerden beschränkten sich auf den Schulterbereich und damit zusammenhängende Schlafstörungen (AB 95/5). Schliesslich lässt sich das in der Rehaklinik E.________ formulierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 13 Zumutbarkeitsprofil (AB 95/2) ohne weiteres in Einklang bringen mit den Anforderungen an eine Verweistätigkeit, welche die neurochirurgische Gutachterin in der Expertise vom 25. August 2006 aufgrund der diskreten LWS-Befunde genannt hatte (AB 52/14). Insoweit trägt das Zumutbarkeitsprofil den bereits früher vorhandenen gesundheitlichen Problemen hinreichend Rechnung. Dass eine (neue) psychiatrische Abklärung angezeigt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von Dr. med. I.________ im Jahr 2006 diagnostizierte (reaktive) Anpassungsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit schon damals nicht einschränkte sowie remittierend war (AB 53/11), auch heute keine (entscheidende) Rolle spielt. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung auf somatische Abklärungen beschränkte, ist damit nicht zu beanstanden. 3.3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung der Rehaklinik E.________ vom 19. März 2013 abgestellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Ausgehend vom Bestehen eines Neuanmeldungsgrundes (Schulterbeschwerden) und von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 14 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 15 4.2.1 Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich weiterhin als … tätig. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen (Fr. 68‘746.--) gestützt auf die Angaben der K.________, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2012 – bei 8 Wochenstunden – einen Stundenlohn von Fr. 33.-- erhielt (AB 86/3, 87.7/1). Da der Beschwerdeführer jedoch aufgrund des Unfalls nur rund zwei Wochen (vom 10. bis zum 27. April 2012) für die K.________ arbeitete (AB 86/2 f.), mithin nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann, zumal bereits zum damaligen Zeitpunkt Einschränkungen als … bestanden, ist das Valideneinkommen auf der Basis des Lohnes zu berechnen, den der Beschwerdeführer am ursprünglich angestammten Arbeitsplatz erzielte. Bei der L.________ belief sich das monatliche Gehalt ab Anfang 2004 auf Fr. 5‘285.-- (AB 9/2). Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen (Fr. 68‘705.-- [Fr. 5‘285.-- x 13]) und angepasst an die Lohnentwicklung (Tabelle T1.93, Nominallohnindex, Baugewerbe, Index Jahr 2004: 112.7 Punkte, Index Jahr 2012: 124.9 Punkte [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) resultiert ein – leicht höheres als das von der Beschwerdegegnerin errechnete (AB 145/2) – Valideneinkommen pro 2012 in der Höhe von Fr. 76‘142.45. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen hypothetisch, d.h. anhand von Tabellenlöhnen, zu ermitteln. Gemäss LSE 2010, TA1, Männer, Anforderungsprofil 4 (zur anwendbaren Tabelle sowie zum im Einzelfall massgebenden Anforderungsniveau vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc), beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘901.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch), angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2012 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2012: 101.7 Punkte), resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘353.80. Die Beschwerdegegnerin gewährte vom Tabellenlohn einen Abzug von 20% (AB 145/2). Aufgrund der konkreten Gegebenheiten (volle Arbeitsund Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Schweizer Bürger [AB 64], 55-jährig; jedoch anerkanntermassen Grobmotoriker) erweist sich ein 20%-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 16 iger Abzug zwar als wohlwollend; Anlass in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, besteht indessen nicht (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Zudem hätte – wenn trotz der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung in das Ermessen eingegriffen würde – ein geringerer Abzug keine Auswirkungen auf den hier streitigen Rentenanspruch. Unter Berücksichtigung des 20%-igen Abzugs ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘883.--. 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 76‘142.45) und Invalideneinkommen (Fr. 49‘883.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26‘259.45. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 34% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2014 (AB 145) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/440, Seite 17 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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