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Bern Verwaltungsgericht 15.09.2014 200 2014 410

15 septembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,875 mots·~19 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 24. März 2014 (03.25845.13.9)

Texte intégral

200 14 410 UV FUR/JAP/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. September 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. März 2014 (03.25845.13.9)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmeldung am 23. September 2012 anlässlich eines … einen Schlag in den Unterschenkel erhielt, worauf sein linkes Knie geringfügig anschwoll (vgl. Akten der SUVA [act. II], 1). Am 14. August 2013 konsultierte er einen Arzt, unterzog sich am 22. November 2013 einer Knieoperation und nahm danach Physiotherapie in Anspruch (vgl. act. II 8, 13, 15). Nachdem die SUVA ihre Leistungspflicht vorerst mangels Vorliegen eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung formlos abgelehnt hatte (vgl. act. II 16), verneinte sie mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (act. II 19) einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mit der Begründung, dass zwischen dem gemeldeten Ereignis und dem Gesundheitsschaden am linken Knie kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Eine hiergegen am 10. Februar 2014 erhobene Einsprache (act. II 22) wies die SUVA, gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihres agenturärztlichen Dienstes (vgl. act. II 26), mit Entscheid vom 10. Februar 2014 (act. II 29) ab. B. Mit Eingabe vom 19. April 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. September 2012 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen auszurichten. Am 18. Juni 2014 legte er eine Stellungnahme des Operateurs vom 13. Juni 2014 ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 1) und ergänzte seine Beschwerdebegründung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2014 schloss die SUVA (fortan Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter anderem auf eine orthopädische Aktenbeurteilung ihres Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin vom 17. Juli 2014 verwies (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA], 1). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. März 2014 (act. II 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen betreffend die linksseitigen Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. September 2012.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben nach der Operation wieder vollständig beschwerdefrei (vgl. act. II 18; Beschwerde; Beschwerdeergänzung S. 1) und nach der Aktenlage bestand keine Arbeitsunfähigkeit, womit einzig der Anspruch auf Heilbehandlung in Frage steht. Die Beschwerdegegnerin soll die Heilbehandlung bis zum 5. Dezember 2013 faktisch übernommen haben (vgl. act. II 16), wobei mangels Vorliegen von Zahlungsbelegen allerdings unklar ist, ob die stationäre Behandlung im Spital H.________ bis zu diesem Zeitpunkt bereits fakturiert war und vergütet wurde. Der von der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT) für dieses Spital mitgeteilte Basispreis im Jahr 2013 lag jedoch in einer Höhe, welche – selbst bei Multiplikation mit dem Kostengewicht für komplexe Eingriff am Kniegelenk (vgl. Fallpauschalen-Katalog, abrufbar unter <www.swissdrg.org>) – auch zusammen mit den Kosten für die verordnete Serie Physiotherapie (vgl. act. II 15; vgl. Ziff. 7301 des Physiotherapie- Tarifs, abrufbar unter <www.zmt.ch>) jedenfalls einen Streitwert unter Fr. 20'000.-- ergibt, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 5 zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts «conditio sine qua non» war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 6 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vorkommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall- )medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist (BGE 117 V 369 E. 3e S. 379). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112). 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 7 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Sachverhaltserhebungen vornahm (vgl. act. II 26) und sich im angefochtenen Entscheid (act. II 29) darauf stützte, ohne dem Beschwerdeführer den Bericht vorgängig zur Kenntnis gebracht zu haben. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer lediglich telefonisch über die eingeholte medizinische Beurteilung (vgl. act. II 27) und schriftlich über die personelle Zuständigkeit der Fallführung (vgl. act. II 28) orientiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör – welcher durch das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a) – gebietet, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Entscheidfindung massgebend sind (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b bb S. 278; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Der Beschwerdeführer konnte sich indes vor der mit umfassender Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz äussern, weshalb die nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.2 Es ist – nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Begründung ihrer ursprünglichen formlosen Ablehnung (vgl. act. II 16) zurückkam – zwischen den Parteien unbestritten, dass das gemeldete Ereignis vom 23. Septem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 8 ber 2012 die kumulativen Kriterien gemäss Legaldefinition von Art. 4 erfüllte oder zumindest eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV vorlag (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 8.4). Zwar gewährte die Beschwerdegegnerin initial formlos Heilbehandlung (vgl. act. II 16), der Versicherungsträger kann jedoch ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund die faktisch erbrachten Leistungen «ex nunc et pro futuro» einstellen, etwa mit dem Argument, der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.3 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Der am 14. August 2013 erstkonsultierte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, veranlasste eine bildgebende Untersuchung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Radiologie FMH (vgl. act. II 9), befundete eine mögliche laterale Meniskusläsion, hielt diesen Befund mit dem geltend gemachten Ereignis vom 23. September 2012 als vereinbar und überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (vgl. act. II 8). 3.3.2 Dr. med. D.________ führte am 22. November 2013 eine arthroskopische Teilmeniskektomie durch, vermerkte im Operationsbericht (act. II 13) als Indikation eine mediale und laterale Meniskusläsion am linken Knie und verordnete Physiotherapie (vgl. act. II 15). Gestützt auf eine Konsultation vom 3. Januar 2014 berichtete er über einen guten und problemlosen postoperativen Verlauf sowie über eine Beschwerdefreiheit (vgl. act. II 18). 3.3.3 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt eine Unfallkausalität der Meniskusläsion auf Aktenvorlage am 28. November 2013 für möglich (vgl. act. II 14), während sie der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Rahmen des Einspracheverfahrens in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2014 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 9 26) verneinte. Der Letztere wies auf die Latenzzeit zwischen dem Ereignis vom 23. September 2012 und dem Auftreten der Beschwerdesymptomatik hin und erklärte, es sei gestützt auf die intraoperativen und bildgebenden Befunde eine trikompartimentale Gonarthrose mit einer entsprechend degenerativen Meniskusläsion dokumentiert. 3.3.4 Im Schreiben vom 13. Juni 2014 (act. I 1) hielt Dr. med. D.________ gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass er anlässlich der Kniearthroskopie am Innen- und Aussenmeniskus je einen radiären Einriss im hinteren Drittel entfernt und an beiden Menisken keine degenerativen Veränderungen gefunden habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Knietrauma beschwerdefrei gewesen und er es nach der Operation erneut sei, spreche gegen eine degenerative Ursache. 3.3.5 In der Aktenbeurteilung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2014 (act. IIA 1) gelangte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass die im Jahre 2013 geklagte Beschwerdesymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammenhang mit dem inkriminierten Schadenereignis vom 23. September 2012 stehe, sondern nur noch und ausschliesslich auf der unfallunabhängig bestehenden und sich langsam fortentwickelnden Pangonarthrose des linken Kniegelenks beruhe. Der Beschwerdeführer habe eine Prellung bzw. Kontusion im Bereich der Unterschenkelaussenseite bzw. des Kniegelenks linksseitig erlitten. Eine Distorsion, Überbeugung oder Überstreckung des linken Kniegelenks habe gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Der Unfallhergang mit Kontusion des Unterschenkels bzw. des Kniegelenks sei laut einhelliger Meinung in der Fachliteratur nicht geeignet, eine traumatische Rissbildung im Meniskus oder sogar beider Menisken hervorzurufen. Eine durch Traumatisierung auftretende Rissbildung sowohl des Innen- als auch des Aussenmeniskus sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erheblichen klinischen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik sowie von Funktionsbeeinträchtigungen begleitet, die eine zeitnahe Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung erwarten lasse. Der Beschwerdeführer habe sich elf Monate nach dem Schadenereignis erstmalig bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 10 einem Arzt vorgestellt. Die festgestellten Meniskusschäden seien nicht monodiagnostische Befunde in einem ansonsten unauffällig imponierenden Kniegelenk, sondern krankhafte Teilsymptome einer unfallunabhängig bestehenden mittel- bis hochgradigen Pangonarthrose des linken Kniegelenks. Die Interpretation von Dr. med. D.________, aufgrund des makroskopischen eher unauffälligen Erscheinungsbildes der Menisken im Operationssitus auf eine traumatische Genese der intraoperativ sich darstellenden Rissbildung im Innen- und Aussenmeniskushinterhorn zu schliessen, sei nicht nachvollziehbar. Auch eine radiäre Rissbildung im Meniskus könne als Folge einer degenerativen Schädigung ohne Unfallereignis auftreten. Es werde in diesem Zusammenhang auf die sich darstellenden multiplen Echoalterationen im Aussenmeniskushinterhorn des MRI vom 29. August 2013 und weitere eindeutige Hinweise für eine Kniegelenksarthrose verwiesen. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 11 in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2014 (act. II 29) basiert in medizinischer Hinsicht auf den Einschätzungen der Dres. med. E.________ und F.________ (vgl. act. II 14, 26), wobei die kreisärztliche Auffassung vom 29. November 2013 (act. II 14) nicht näher begründet wurde und damit beweisrechtlich von vornherein nicht massgebend sein kann. Beide Parteien legten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere medizinische Beurteilungen ins Recht (act. I 1; act. IIA 1), die – obwohl sie erst nach dem Erlass des Einspracheentscheids verfasst wurden – vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Die ausführliche und umfassende Stellungnahme von Dr. med. G.________ vom 17. Juli 2014 (act. IIA 1) bestätigt die Beurteilung von Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 12 med. F.________ und erfüllt die höchstrichterlichen beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 3.4 hievor), womit den entsprechenden Schlussfolgerungen ein uneingeschränkter Beweiswert beizumessen ist. Insbesondere beruht sie nicht nur auf der Kenntnis der vollständigen Aktenlage samt bildgebenden Befunden, sie berücksichtigt auch die Unfallanamnese und die damit zusammenhängenden kinetischen bzw. biomechanischen Faktoren. Dr. med. G.________ legte überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die lange Latenzzeit zwischen dem Vorfall vom 23. September 2012 und der ersten Arztkonsultation vom 14. August 2013 nach empirischen Erfahrungen und medizin-wissenschaftlichen Erkenntnissen für eine degenerative Ätiologie spricht. Wenngleich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gewohnt ist, «nicht sofort zum Arzt zu rennen» (vgl. Beschwerdeergänzung S. 1), ist aus dem Umstand, dass er weiterhin Sport treiben konnte und rund elf Monate zuwartete, bis er einen Arzt aufsuchte und den Vorfall über seine Arbeitgeberin meldete, zumindest zu schliessen, dass vorher keine bedeutende Schmerzsymptomatologie bzw. Funktionseinschränkung bestand. Hinzu kommt, dass sowohl der MRI-Befund vom 29. August 2013 (act. II 9) als auch die intraoperativen Feststellungen (vgl. act. II 13) ein degeneratives Geschehen offenbarten. Dass das linke Knie vor dem Ereignis vom 23. September 2012 trotz dieses Vorzustandes offenbar asymptomatisch war und nach der Operation wiederum eine Beschwerdefreiheit erreicht wurde, lässt – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde; Beschwerdeergänzung S. 1) – nicht auf eine Unfallkausalität schliessen. Denn für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel «post hoc, ergo propter hoc» nicht massgebend, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Aus demselben Grund ist auch die Einschätzung von Dr. med. D.________ im Kurzbericht vom 13. Juni 2014 (act. I 1) nicht schlüssig, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (vgl. Beschwerdeantwort S. 9 Ziff. 6.5.2). Dr. med. G.________ setzte sich mit dem weiteren Argument des Operateurs auseinander, wonach dieser am Innen- und Aussenmeniskus je einen radiären Einriss entfernt und an beiden Menisken keine degenerativen Veränderungen gefunden habe (vgl. act. I 1). Der SU- VA-Arzt erklärte, dass auch eine radiäre Rissbildung im Meniskus als Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 13 einer degenerativen Schädigung ohne Unfallereignis auftreten könne, was durch die medizinische Fachliteratur gestützt wird. Zwar spricht ein Radiärriss – anders als ein horizontaler Riss – eher für eine traumatische Genese (BOHNDORF/IMHOF/WÖRTLER, Radiologische Diagnostik der Knochen und Gelenke, 3. Aufl. 2014, S. 210), er kann aber ätiologisch auch auf eine Degeneration zurückzuführen sein (JÜRGEN MÄURER, Effiziente Kniebildgebung, 2004, S. 54). Damit ist die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. D.________ (act. I 1) jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. med. G.________ zu begründen. Weil sich der Letztere einlässlich mit dieser divergierenden Einschätzung auseinandersetzte, war im Übrigen nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin mit Dr. med. D.________ in Kontakt tritt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 1). Schliesslich wären auch aus einer klinischen Exploration nach durchgeführter Teilmeniskektomie keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, womit die Tatsache, dass die fachärztliche Schlussfolgerung von Dr. med. G.________ auf einer Aktenbeurteilung basiert, deren Beweiswert nicht zu schmälern vermag (vgl. auch E. 3.4 hievor). 3.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen die linksseitigen Kniebeschwerden und dem Ereignis vom 23. September 2012 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestand. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die zunächst faktisch gewährte Heilbehandlung einstellte und ihre Leistungspflicht verneinte. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die am 19. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2014 (act. II 29) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2014, UV/14/410, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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