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Bern Verwaltungsgericht 15.12.2014 200 2014 370

15 décembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,646 mots·~13 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 26. März 2014

Texte intégral

200 14 370 EL LOU/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1925 geborene und seit dem xx. xxxx 1979 verwitwete A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 16. Dezember 2012 von ihrem Sohn B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Da die Berechnungen einen Einnahmenüberschuss von Fr. 11'364.-- für den Monat Dezember 2012 (AB 67) und ab Januar 2013 einen solchen in der Höhe von Fr. 9'618.-- (AB 69) ergaben, lehnte die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 bis auf weiteres ab (AB 68, 70). Mit Gesuch vom 6. September 2013 (AB 71) bat B.________ um Neufestsetzung der EL der Versicherten, da diese per 5. August 2013 in das Altersheim C.________ einzog. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (AB 113) sprach die AKB der Versicherten aufgrund eines Ausgabenüberschusses für die Monate August und September 2013 EL in der Höhe von je Fr. 429.- - zu (AB 83) und lehnte einen weitergehenden Anspruch ab Oktober bis Dezember 2013 (AB 84) sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 28. Februar 2014 (AB 114) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 ab (AB 118). Zwischenzeitlich erliess die AKB gestützt auf neue Berechnungen zwei weitere Verfügungen. Mit jener vom 7. März 2014 (AB 109) sprach sie ab dem 1. Januar 2014 EL in der Höhe von monatlich Fr. 398.-- zu (AB 108) und mit derjenigen vom 25. April 2014 (AB 121) setzte sie diese per 1. Mai 2014 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 175.-- herab (AB 120). Diese beiden Verfügungen blieben unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 3 B. Am 23. April 2014 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der EL. Zur Begründung führte sie aus, bei der Berechnung der EL sei die bezüglich der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … vereinbarte Nutzniessung zu berücksichtigen und nicht der ganze amtliche Liegenschaftswert. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und gab zur Begründung an, die geltend gemachte Nutzniessung sei nicht im Grundbuch eingetragen worden, weshalb diese als nicht bestehend gelte. Auf eine Replik wurde am 4. Juni 2014 verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist im Grundsatz auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118), mit welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL in den Monaten August und September 2013 auf je Fr. 429.-- bestätigt und ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ferner mit zwei Verfügungen vom 7. März (AB 109) und 25. April 2014 (AB 121) EL ab dem 1. Januar 2014 in der Höhe von monatlich Fr. 398.-- zugesprochen resp. die EL per 1. Mai 2014 auf monatlich Fr. 175.-- herabgesetzt. Diese beiden Verfügungen blieben unangefochten. Die Verfügung vom 7. März 2014 erging vor dem Einspracheentscheid vom 26. März 2014, weshalb kein Anlass bestand, mit letzterem das Rechtsverhältnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 erneut zu regeln. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 23. April 2014 war die Verfügung vom 7. März 2014 in Rechtskraft erwachsen, mithin lag eine res iudicata vor, weshalb auf die Beschwerde soweit nicht einzutreten ist. Mit der weiteren Verfügung vom 25. April 2014 kam die AKB revisionsweise auf den EL- Anspruch für die Zeit ab Mai 2014 zurück und öffnete dadurch den (von der Beschwerdeführerin nicht beschrittenen) Rechtsweg, sodass der vorliegend zur Diskussion stehende Zeitraum nicht im Sinne einer Reflexwirkung beschlagen ist und die besagte Verfügung hier unbeachtlich bleiben muss. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur über den EL-Anspruch ab 1. August bis 31. Dezember 2013 zu befinden, wogegen der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 einer Überprüfung nicht zugänglich ist (vgl. dazu aber ergänzend E. 3.6 hiernach). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Vermögens in der Zeitperiode August bis Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob betreffend der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … eine Nutzniessung zu berücksichtigen ist oder nicht. Da diese Liegenschaft zudem vermietet ist, sind auch die diesbezüglich anrechenbaren Einnahmen zu überprüfen. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 5 Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Zeitperiode August bis Dezember 2013 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 6 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der EL zu beziffern ist. Zu klären ist, ob und wenn ja, welcher Anteil der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, im Erbvertrag vom 27. April 1970 sei vereinbart worden, dass beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft im Sinne von Art. 473 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zustehen solle (AB 112 S. 2 f.). Gestützt auf das Grundbucheintragungsgesuch vom 17. Juli 1980 (Grundbucheintrag vom xx. xxxx 1980), mit welchem die Erben zu bestimmten Erbquoten im Grundbuch eingetragen worden seien, sei der Beschwerdeführerin lediglich ein Anteil von drei Sechzehntel des amtlichen Wertes der Stockwerkeinheit anrechenbar. 3.2 Gemäss Art. 473 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts, wobei der verfügbare Teil neben dieser Nutzniessung einen Viertel des Nachlasses beträgt (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Art. 746 Abs. 2 ZGB statuiert, dass zur Bestellung einer Nutzniessung bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. Die Nutzniessung löst verschiedene Steuerfolgen aus. So hat der Nutzniesser sämtliche Erträgnisse zu 100% als Einkommen zu besteuern und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 7 muss sich bei der kantonalen Vermögenssteuer das gesamte Nutzniessungsvermögen anrechnen lassen. Dies hat zu Folge, dass der volle Wert und nicht nur der kapitalisierte Wert der Nutzniessung versteuert wird (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 745 ZGB N. 7). 3.3 Aus den Akten folgt, dass zwar am 27. April 1970 ein Erbvertrag abgeschlossen und beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zugewiesen wurde (AB 112 S. 2 f.). Jedoch liessen die gesetzlichen Erben die Nutzniessung nach dem Erbgang vom 23. Februar 1979 (AB 116) nicht im Grundbuch eintragen. Sie beantragten am 17. Juli 1980 lediglich, dass die in der Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. …, genannten Liegenschaften im Grundbuch auf ihre Namen als Gesamteigentum einzutragen seien (AB 117). Nichts anderes ergibt sich aus dem entsprechenden Grundbuchauszug der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … (AB 116). So wurde dort übereinstimmend mit dem Grundbucheintragungsgesuch vermerkt, dass die Stockwerkeinheit im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des D.________ liegt; eine Nutzniessung wurde indessen nicht eingetragen. Da der Eintrag im Grundbuch zur Bestellung einer Nutzniessung konstitutiv – also zwingende Voraussetzung – ist (E. 3.2 hiervor; ROLAND M. MÜLLER, a.a.O., Art. 746 ZGB N. 8; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_1067/2009, E. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die geltend gemachte Nutzniessung bei der Berechnung der EL nicht berücksichtigt. Dass es sich – wie in der Einsprache vom 28. Februar 2014 geltend gemacht wird (AB 114) – beim fehlenden Eintrag in das Grundbuch um ein Versehen handelt, ist irrelevant, ist doch für einen gutgläubigen Dritten nicht die materielle Rechtslage, sondern der durch die Grundbucheintragung vermittelte Rechtsschein massgebend (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 973 ZGB N. 1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin als Vermögen den amtlichen Wert der Stockwerkeinheit in der Höhe von Fr. 152'660.-- (AB 116) sowie ab dem Oktober 2013 den vollen Ertrag aus der Vermietung (vgl. Mietvertrag vom 11. September 2013, AB 74) dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 8 Liegenschaft von Fr. 16'560.-- an (AB 83 f.). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Steuererklärung 2011, Formular 21 (AB 25), in welcher der Anteil am Vermögen und am Einkommen dieser Stockwerkeinheit zu 100% der Beschwerdeführerin zugerechnet wurden. Die Angaben in der Steuererklärung 2011 sind zunächst insofern nachvollziehbar, als eine Nutzniessung verneint und eine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft bejaht wurde (AB 22). In Anbetracht dessen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf dem Formular 21 (AB 25) der volle Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … sowie sämtliche Erträge daraus alleine der Beschwerdeführerin zugeordnet wurden, zumal die Liegenschaft doch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin ist, sondern im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des D.________ (AB 112, 116). Ob die Veranlagungsbehörde (fälschlicherweise) von einer Nutzniessung ausging (AB 46 ff.) und in der Folge auf die in Erwägung 3.2 hiervor genannte Steuerpraxis abstellte, kann offen bleiben. Eine Nutzniessung liegt jedenfalls mangels Grundbucheintrag nicht vor (E. 3.3 hiervor), weshalb auf die Angaben in der Steuererklärung 2011 nicht abgestellt werden kann. 3.5 Gemäss der Rechtsprechung stellt ein Anteil eines Miterben an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Vermögenswert dar, sofern über seine Höhe hinreichen Klarheit besteht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 12. Juli 2002, P 8/02, E. 3b; BGer 9C_1067/2009, E. 2.3; Rz. 3443.04 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014, abrufbar auf www.admin.ch]). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118 S. 1 Ziffer 3) – nur ihr Erbanteil am amtlichen Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Gleich ist bezüglich des Liegenschaftsertrages (vgl. Mietvertrag vom 11. September 2013, AB 74) zu verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gesetzlichen Erben seien gestützt auf das Gesuch vom 17. Juli 1980 (AB 117) zu den internen Erbquoten im Grundbuch eingetragen worden (Beschwerde S. 1), ist ihr entgegen zu halten, dass die genannten Erbquoten weder im Eintragungsgesuch (AB 117) noch in der http://www.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 9 Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. … (AB 112), genannt und auch nicht im Grundbuch (AB 116) vermerkt wurden. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann daher der Erbanteil der Beschwerdeführerin nicht abschliessend bestimmt werden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab August 2013 unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin an der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … nochmals zu prüfen. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit ab August 2013 neu verfüge. Soweit die Verfügungen vom 7. März 2014 (AB 109) und vom 25. April 2014 (AB 121) betreffend ergeht aus den Akten (AB 108, 120), dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der EL ab Januar 2014 ebenfalls den ganzen amtlichen Wert der Stockwerkeinheit beim Vermögen und den vollumfänglichen Mietertrag bei den Einnahmen berücksichtigt hat. Falls gestützt auf das vorliegende Urteil sich die beiden Verfügungen vom 7. März und 25. April 2014 (AB 109, 121) als zweifellos unrichtig herausstellen sollten, steht es der Beschwerdeführerin offen, mittels Wiedererwägungsgesuchs die Anpassung dieser beiden Verfügungen zu verlangen. Es liegt im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin, eine wiedererwägungsweise Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 10 trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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