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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2014 200 2014 31

3 juillet 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,574 mots·~23 min·6

Résumé

Verfügung vom 29. November 2013

Texte intégral

200 14 31 IV SCJ/SCC/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, arbeitete ab Oktober 2002 als … für die C.________ (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1 S. 4; AB 12, 13). Er meldete sich im März 2005 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an. Als Behinderung wurde ein B-Non-Hodgkin-Lymphom erwähnt (AB 1). Nach Abklärungen gewährte die IVB mit Verfügungen vom 3. und 28. November 2005 ab dem 1. Juli 2005 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (AB 21, 22). Nach einer Revision von Amtes wegen im März 2006 (AB 23) verfügte die IVB am 19. April 2006 weiterhin die bisherige Rente (AB 27). Anlässlich einer weiteren Revision von Amtes wegen im März 2009 (AB 28) teilte die IVB am 8. April 2009 mit, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (AB 32). Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 gewährte sie ab dem 1. April 2010 weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die Verfügung erging im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Rente, da die Ehefrau des Versicherten Anspruch auf eine Altersrente hatte (AB 33). B. Im Rahmen einer erneuten Revision von Amtes wegen im März 2013 (AB 37) holte die IVB einen IK-Auszug (AB 36), einen Bericht von Prof. Dr. med. D.________, der Onkologie des Spitals E.________, vom 4. April 2013 (AB 38), einen Fragebogen für Arbeitgebende (AB 39) und einen Lohnausweis für 2009 (AB 44) sowie einen Bericht von Dr. med. F.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. Juni 2013 (AB 42) ein. Mit Verfügung vom 19. August 2013 sistierte die IVB die Rente mit sofortiger Wirkung (AB 47). Es erfolgte eine Beurteilung durch den RAD (AB 49).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 3 Weiter reichten am 21. August 2013 der Versicherte Lohnunterlagen (AB 50) und am 26. August 2013 der Arbeitgeber – auf Anfrage der IVB (AB 46) – Informationen zum Verdienst des Versicherten ein (AB 51). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 stellte die IVB die Herabsetzung auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2010 und die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2011 in Aussicht (AB 52). Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Oktober 2013 Einwände (AB 53). Mit Verfügung vom 29. November 2013 setzte die IVB ab dem 1. Januar 2010 die bisherige halbe Rente rückwirkend auf eine Viertelsrente herab und ab 1. Januar 2012 hob sie die Rente auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. In der Begründung hielt sie fest, es liege vom 1. Januar 2010 bis 19. März 2013 eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeitspanne zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Hierüber ergehe eine separate Verfügung (AB 58). C. Am 10. Januar 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er lässt beantragen, die Verfügung vom 29. November 2013 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei weiterhin mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf Anfrage des Instruktionsrichters nahm der Arbeitgeber des Versicherten am 10. März 2014 Stellung zum in den Lohnausweisen unter dem Titel „Gehaltsnebenleistung Zulage PC-Arbeitsplatz“ erwähnten Betrag von Fr. 10‘000.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 4 Mit Schlussbemerkungen vom 26. März 2014 äusserte sich der Versicherte im Wesentlichen bezüglich der Arbeitsplatzentschädigung von Fr. 10‘000.--. Am 1. April 2014 hielt die IVB fest, die Stellungnahme des Arbeitgebers stütze die bisherigen Abklärungen und Feststellungen der IVB vollumfänglich. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. November 2013, mit welcher die laufende halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 5 onsweisen rückwirkenden Rentenherabsetzung per Januar 2010 und die Rentenaufhebung per Januar 2012. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 6 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5 2.5.1 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG [geltend ab dem 1. Januar 2012] und aArt. 31 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]). 2.5.2 Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (aArt. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 7 rung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3 S. 372). 2.5.3 Art. 31 IVG findet nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223). 2.6 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.7 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 8 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 101 E. 2a, 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen; AHI 1994 S. 38 E. 2a). 3. 3.1 Die IVB gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. und 28. November 2005 ab dem 1. Juli 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (AB 21, 22). Es erfolgten im März 2006 (AB 23) und 2009 (AB 28) Revisionen von Amtes wegen, wobei keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs stattfand (vgl. E. 2.6 hiervor). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin jeweils weiterhin die halbe Rente (AB 27, 32). Es sind somit die Verfügungen vom 3. und 28. November 2005 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen. Zu prüfen ist, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen den Verfügungen vom 3. und 28. November 2005 (AB 22) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. November 2013 (AB 58) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 9 3.2 3.2.1 Bezüglich der ursprünglichen Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Juli 2005 (Verfügungen vom 3. und 28. November 2005 [AB 21, 22]) ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. G.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. April 2005 (AB 6) und 29. August 2005 (AB 17) von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit aus. 3.2.2 Im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2013 (AB 58) ist gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.________, der Onkologie des Spitals E.________, vom 4. April 2013 (AB 38) und von Dr. med. F.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. Juni 2013 (AB 42) von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen. Die Ärzte attestieren weiterhin eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (AB 42 S. 2; vgl. auch 53 S. 3). Als Einschränkungen beschreibt der Hausarzt chronische Schmerzen (Polyarthralgie, Polyneuropathie). Dadurch und im Rahmen der Grunderkrankung bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Zudem sei die körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt (AB 42 S. 3). Auch der behandelnde Onkologe geht von einer multifaktoriellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit als Folge der Chemotherapie aus. Er hält fest, es liege ein stabiler Gesundheitszustand ohne Veränderungen vor und es habe sich in den letzten Jahren keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit ergeben (AB 38 S. 2 f.). Auf diese voll beweiskräftigen Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) ist hier abzustellen. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind schlüssig und überzeugen. Die Annahme, es liege in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor, lässt sich nicht beanstanden und wird im Übrigen in der Beschwerde auch nicht bestritten, obwohl der Beschwerdeführer im Fragebogen Revision wegen einer seit Ende Februar 2013 bestehenden Gesichtsrose ursprünglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angegeben hatte (AB 37 S. 1). 3.2.3 Es ist somit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum nicht verändert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 10 Zu prüfen ist weiter, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 28. November 2005 von einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 66‘000.-- bzw. monatlich Fr. 5‘500.-- aus (AB 22 S. 3; vgl. auch AB 26). Dem IK-Auszug von März 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 2009 wesentlich höhere Einkommen erzielte (AB 36 S. 2). Auch aufgrund des Fragebogens Arbeitgebende vom April 2013 (AB 39) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2010 (2010: Fr. 91‘641.55; 2011: Fr. 85‘697.35; 2012: Fr. 89‘272.90) wesentlich höhere Einkommen erzielte, als in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 22) ermittelt worden war, dies auch unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 1‘500.-- (vgl. E. 2.5.1 hiervor) und unter Reduktion der Abgeltung für die Zurverfügungstellung eines PC-Arbeitsplatzes im Betrag von jährlich Fr. 10‘000.-- (vgl. E. 4.4.2 hiernach). Zufolge des nunmehr zu berücksichtigenden höheren Erwerbseinkommens und der damit gegebenen erwerblichen Veränderung ist von einem Revisionsgrund auszugehen und der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 4. 4.1 Die rückwirkende Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente setzt eine Meldepflichtverletzung voraus (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Beschwerdeführer erzielte in seiner Tätigkeit für die C.________ ab November 2005 einen Monatslohn von Fr. 5‘500.-- (AB 26 S. 2). Einen 13. Monatslohn richtete der Arbeitgeber nicht aus (vgl. auch AB 30 S. 3). Gemäss Anstellungsvertrag mit der H.________ vom 28. Oktober 2008 betrug der Lohn ab dem 1. November 2008 monatlich Fr. 4‘166.65 und jährlich Fr. 50'000.-- (Beschwerdebeilage [BB] III 1). Unter Arbeitsmittel (Ziff. 6) wurde zudem vereinbart, dass der Mitarbeiter Arbeitsmittel (PC- Arbeitsplatz bestehend aus Raum und verschiedenen Hard- /Softwarekomponenten) zur Verfügung stellt und dafür vom Arbeitgeber mit jährlich Fr. 10‘000.-- bzw. monatlich Fr. 833.35 abgegolten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 11 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht bereits per 1. November 2008 eine Meldepflichtverletzung angenommen hat, zumal der Beschwerdeführer – wie zu zeigen sein wird – berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die Abgeltung für den PC-Arbeitsplatz von Fr. 10‘000.-- nicht zum massgebenden Lohn gehört. Im Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2008 wurde jedoch auch eine Umsatzbeteiligung (BB III 1 Ziff. 4) vereinbart. Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2009 (AB 44 S. 2) geht hervor, dass der Bruttoverdienst – selbst unter Ausklammerung der Pauschale für den PC-Arbeitsplatz – nunmehr Fr. 80‘000.-- übersteigt und damit klar höher ist als das frühere Einkommen bei der C.________ (AB 26). Der Beschwerdeführer musste spätestens Ende 2009 die Veränderung bezüglich seines Einkommens bemerkt haben, weshalb er dies der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Die Unterlassung ist kausal für die folgende unrichtige Leistungsausrichtung. Es liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten vor, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. E. 2.7 hiervor). Da eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch rückwirkend ab dem Jahr 2010 zu beurteilen. 4.2 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. Februar 2010 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2010 weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen. Diese Verfügung erging im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Rente, da die Ehefrau des Versicherten Anspruch auf eine Altersrente hatte (AB 33). Diesbezüglich sind auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt, denn der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies trifft bei einer Verfügung, welche nach einer Meldepflichtverletzung nunmehr auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht, zweifellos zu. 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 12 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2013 (AB 58) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 132‘000.-- aus – gestützt auf die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 28. November 2005 (AB 13, 22) – und indexierte auf das Jahr 2010 (Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013, Index Männer, 2005: 1992; 2010: 2151), was Fr. 142‘536.-- ergab (Fr. 132‘000.-- / 1992 x 2151). Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Argument (Beschwerde S. 3), es sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen, da das Einkommen des Beschwerdeführers bei einem Pensum von 50 % sich bei einer 100 % Anstellung verdoppeln würde (vgl. auch AB 66 S. 17). Der Grund für das höhere Einkommen als Invalider ist die arbeitsvertraglich nunmehr vereinbarte persönliche Umsatzbeteiligung und damit eine verbesserte Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Aus einem höheren Invalideneinkommen lässt sich jedoch nicht auf ein höheres Valideneinkommen schliessen. 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 4.4.1 Es ist vorab zu prüfen, wie die im Lohnausweis deklarierte „Zulage PC-Arbeitsplatz“ von Fr. 10‘000.-- zu qualifizieren ist (AB 50 S. 14 ff.). Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich um Unkosten gemäss Art. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 13 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101), welche nicht zum massgebenden Lohn gehörten (Beschwerde S. 4). Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Unkosten sind gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML] Rz. 3001, Stand 1. Januar 2010; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. März 2011, 8C_811/2010, E. 4.2). Die Qualifikation der Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (AHI 1996 S. 249, Entscheid des EVG vom 16. Juni 2005, U 177/04, E. 5.2). Gemäss den individuellen Anstellungsvereinbarungen vom 28. Oktober 2008 (BB III 1) wurde bei einem Pensum von 50 % ab dem 1. November 2008 ein Jahresgehalt von Fr. 50‘000.-- bzw. Fr. 4‘166.65 pro Monat vereinbart, dabei war der 13. Monatslohn inbegriffen. Dazu stellt der Beschwerdeführer einen „PC-Arbeitsplatz bestehend aus Raum und verschiedenen Hard-/Softwarekomponenten“ zur Verfügung. Der Geschäftsanteil dieser Kostenübernahme betrug monatlich pauschal Fr. 833.35 oder jährlich Fr. 10‘000.--. Weiter wurde in den allgemeinen Anstellungsbedingungen Ziff. 2.3.5 (BB III 2) ausgeführt, es werde in den individuellen Anstellungs-Vereinbarungen festgelegt, welche Arbeitsmittel zusätzlich zu denjenigen beim Einsatzort zur Verfügung gestellt werden. Könnten solche Mittel auch privat gebraucht werden, werde der vom Arbeitnehmer zu tragende Privatanteil als Pauschale abgegolten. Sinngemäss werde gleich vorgegangen, wenn der Arbeitnehmer private Materialien für Zwecke der Arbeit zur Verfügung stelle.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 14 Es ist davon auszugehen, dass der Betrag von Fr. 10‘000.-- eine pauschale Abgeltung des Arbeitgebers dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer für Zwecke der Arbeit einen funktionstüchtigen PC-Arbeitsplatz finanziert und zur Verfügung stellt. Die Höhe dieses Betrags wird zudem nachvollziehbar begründet (BB I 3, 5). Der Betrag von jährlich Fr. 10‘000.-- bzw. monatlich Fr. 833.35 ist somit als Unkosten zu qualifizieren, die dem Beschwerdeführer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstanden sind und die nicht zum massgebenden Lohn gehören. Daran ändert nichts, dass sie im Lohnausweis unter dem Titel „Gehaltsnebenleistungen“ deklariert wurden und auch in dem gegenüber den AHV-Behörden deklarierten massgebenden Lohn enthalten waren. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2013 von den effektiven Zahlen aus (AB 58 S. 2) und berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf dem durchschnittlichen Jahresverdienst der Jahre 2009 bis und mit 2012, was Fr. 89‘355.-- ergab. Weiter berücksichtigte sie einen Abzug gemäss Art. 31 Abs. 2 IVG, woraus sie ein Invalideneinkommen von Fr. 82‘489.-- ermittelte. Bis zum 31. Dezember 2011 war aArt. 31 Abs. 2 IVG anwendbar, wonach vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen waren (vgl. BVR 2013 S. 580 f. E. 5.2.2; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1.1.2011, S. 96). Der Invaliditätsgrad ist deshalb für die Jahre 2010/2011 getrennt zu ermitteln: Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2010 einen Bruttolohn von Fr. 91‘641.55 (AB 50 S. 16) und im Jahr 2011 von Fr. 85‘697.35 (AB 50 S. 15), was ein Durchschnittseinkommen von Fr. 88‘669.45 ergibt. Nach Abzug der Zulage PC-Arbeitsplatz von Fr. 10‘000.-- und Fr. 1‘500.-- (Art. 31 IVG) resultiert Fr. 77‘169.45. Von der Verbesserung von Fr. 11‘169.45 (Fr. 77‘169.45 abzüglich Fr. 66‘000.-- [AB 22]) sind zwei Drittel, d.h. Fr. 7‘446.30 anrechenbar. Es ist deshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 73‘446.30 (Fr. 66‘000.-- + Fr. 7‘446.30) auszugehen. Im Jahr 2012 verdiente der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 89‘272.90 (AB 50 S. 14), was unter Abzug der Zulage PC-Arbeitsplatz von Fr. 10‘000.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 79‘272.90 ergibt. Ein wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 15 terer Abzug ist nicht mehr zulässig, da aArt. 31 Abs. 2 IVG (geltend bis Ende 2011; vgl. auch BVR 2013 S. 579) nicht mehr anwendbar ist. 4.5 Beim Einkommensvergleich im 2010 (Valideneinkommen: Fr. 142‘536.--; Invalideneinkommen: Fr. 73‘446.30) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 69‘089.70 und somit ein gerundeter Invaliditätsgrad von 48 % (Fr. 142‘536.-- – Fr. 73‘446.30 = Fr. 69‘089.70 / Fr. 142‘536.-- x 100 = 48,4 %). Für den Einkommensvergleich im Jahr 2012 ist das Valideneinkommen von Fr. 142‘536.-- zu indexieren (Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013, Index Männer, 2010: 2151; 2012: 2188), was Fr. 144‘987.80 gibt. Beim Vergleich des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 65‘714.90 (Fr. 144‘987.80 – Fr. 79‘272.90) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 %. Damit besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.6 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als dass ab dem 1. Januar 2012 weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers, wobei er bezüglich der Meldepflichtverletzung unterliegt, im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat somit die Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln, d.h. zu Fr. 466.70, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Beschwerdeführer hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 16 Verfahrenskosten von Fr. 233.30 zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen und Fr. 466.70 sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote vom 23. April 2014 von Rechtsanwalt B.________, worin ein Honorar von Fr. 2‘000.-- (8 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 92.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 167.35, somit Fr. 2‘259.35 geltend gemacht wurde, auf Fr. 1‘506.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen (zwei Drittel von Fr. 2‘259.35). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. November 2013 insofern aufgehoben, als dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 466.70 zu bezahlen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 233.30 werden dem Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 466.70, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu zwei Dritteln, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘506.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/31, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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