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Bern Verwaltungsgericht 29.10.2014 200 2014 267

29 octobre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,785 mots·~19 min·3

Résumé

Klage vom 17. März 2014

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. März 2015 abgewiesen (9C_876/2014). 200 14 267 BV ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Comunitas Vorsorgestiftung Bernastrasse 8, 3000 Bern 6 vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte

betreffend Klage vom 17. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Klägerin) war vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2013 beim ... angestellt und dadurch bei der Comunitas Vorsorgestiftung (nachfolgend: Comunitas bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Comunitas, Antwortbeilage [AB] 1.1 und 1.16). Aufgrund bestehender Unterdeckung (Deckungsgrad von 86.76% per Ende 2011; AB 9/11) beschloss der Stiftungsrat der Comunitas am 18. November 2011 prospektiv eine Nullverzinsung der Altersguthaben sämtlicher Versicherter im Jahr 2012 (AB 8). Für das Jahr 2013 wurde gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 22. November 2012 (AB 2 f.; bei einem Deckungsgrad von 90.48% per Ende 2012 [AB 12/9]) die Nullverzinsung prospektiv noch auf Altersguthaben der unterjährig ausgetretenen Versicherten beibehalten; retrospektiv und definitiv beschloss der Stiftungsrat hierzu am 21. November 2013 (AB 4): 1. Für Austritte per 31. Dezember 2013 (kollektiv oder einzeln) wird die am 22. November 2012 bereits beschlossene unterjährige Nullverzinsung angewendet. 2. Die Altersguthaben der aktiv Versicherten per 31. Dezember 2013 (inkl. Pensionierungen per Ende Jahr) werden mit 1% verzinst. Im an die Versicherten versandten Informationsblatt wurde ausgeführt, die Sanierungsmassnahme der Nullverzinsung sei teilweise ausgesetzt worden und per Ende 2013 werde eine Verzinsung der Altersguthaben von 1% gewährt (AB 5). B. Nach Erhalt ihrer Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2013 vom 26. November 2013, worin das Altersguthaben im Jahr 2013 – entsprechend dem Beschluss des Stiftungsrates vom 21. November 2013 (AB 4) – nicht verzinst wurde (AB 1.17), intervenierte die Versicherte zunächst telefonisch und danach mit Einschreiben vom 16. Dezember 2013 und ersuchte um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 4 Verzinsung des Altersguthabens für das Jahr 2013 (AB 1.19). Unter Hinweis auf die bestehende Unterdeckung, den Beschluss des Stiftungsrates vom 21. November 2013 (AB 4), die Einhaltung der Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) und die Rechtmässigkeit einer unterjährigen Nullverzinsung rechtfertigte die Comunitas die so entstandene Ungleichbehandlung (AB 1.20); im nachfolgenden Briefverkehr hielt sie an ihrer Auffassung fest (AB 1.21 f.). C. Am 17. März 2014 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Comunitas ein und beantragte, ihr Altersguthaben sei für das Jahr 2013 mit 1% zu verzinsen und der hieraus resultierende Zinsanspruch von Fr. 3'083.65 sei ihr nebst Verzugszins zu 2.5% seit 1. Januar 2014 auf ihr Konto bei der Freizügigkeitsstiftung der ... Bank, ..., zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Anwendbarkeit unterschiedlicher Zinssätze für unterjährig austretende Versicherte einerseits und am Ende des Jahres in der Vorsorgeeinrichtung verbleibende Mitglieder andererseits sei mit Blick auf Art. 15 BVG und den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 2. November 2012, 9C_325/2012, willkürlich und diskriminierend, habe doch das Alterskapital dieser beiden Versichertenkategorien in gleichem Masse zur Verbesserung der finanziellen Lage der Beklagten beigetragen. Mit Klageantwort vom 19. Mai 2014 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Klage. Sie lässt hauptsächlich vorbringen, Art. 15 BVG regle einzig den BVG-Mindestzinssatz, der von ihr gewährleistet werde; im Bereich des Überobligatoriums seien die Vorsorgeeinrichtungen indessen frei. Die Nullverzinsung sei im Rahmen der nach wie vor bestehenden Unterdeckung gerechtfertigt. Unter diesen Umständen bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Verzinsung des Altersguthabens. Die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung rechtfertige sich deshalb, weil die aus dem Vorsorgeverhältnis ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 5 schiedenen Versicherten keine Sanierungsmassnahmen mehr zu übernehmen hätten. Schliesslich beziehe sich BGer 9C_325/2012 auf das Ausscheiden eines Rentners aus dem Aktivversichertenstatus, doch verbleibe er in der Kasse und trage damit das Sanierungsrisiko weiter mit. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2014 räumte der Instruktionsrichter den Parteien die Möglichkeit ein, unter Berücksichtigung von BGE 140 V 169, insbesondere E. 5.1 S. 171 f., allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Dem kamen die Parteien mit Eingaben vom 6. und 10. Juni 2014 nach. Nach Ansicht der Klägerin besagt dieses Urteil (wie schon BGer 9C_325/2012) nur, dass unterjährig Austretende nicht gleich behandelt werden müssten wie ganzjährig Versicherte; zu Letzteren sei auch sie zu zählen. Die Beklagte demgegenüber deutet dieses Urteil dahingehend, dass bei unterjährigen Austritten der Verzicht auf eine nachträgliche retrospektive Verzinsung zulässig sei, was auch dann der Fall sei, wenn der Austritt per 31. Dezember erfolge. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 17. März 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. Akten der Klägerin, Klagebeilage [KB] 3), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 6 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Verzinsung des Altersguthabens der Klägerin für das Jahr 2013 (Klage, S. 2) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Versicherte, die am 31. Dezember 2013 aus der Pensionskasse ausgetreten ist, anders zu behandeln ist als Personen, die am 1. Januar 2014 weiterhin der Versicherung angehören. Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des ATSG geltende Verfahrensregel (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess zum Zuge (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.3 Die Klägerin verlangt eine Zinsgutschrift in der Höhe von Fr. 3'083.65 nebst Verzugszins zu 2.5% seit 1. Januar 2014 (Klage, S. 2), was von der Beklagten nicht bestritten wird (Klageantwort, S. 12). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen (vgl. E. 2.3 hiernach), auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 7 (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 574); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Entsprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des BGer vom 9. April 2014, 9C_114/2013). 2.2 Aufgrund der Umschreibung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) stellen nur die Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG und die darauf gutgeschriebenen Zinsen das Altersguthaben nach BVG dar. Ebenfalls als Bestandteil des obligatorischen Altersguthabens gelten Zinsgutschriften aus der Anwendung eines über dem Mindestzinssatz liegenden Zinssatzes (Art. 16 Abs. 2 BVV 2). Darüber hinaus kann der Versicherte durch die Bildung von Altersguthaben in der überobligatorischen Vorsorge (mittels überobligatorischen Altersgutschriften, Einkäufen etc.) "zusätzliche Vorteile" bzw. weitergehende Leistungen erlangen (vgl. Art. 49 BVG; BGE 140 V 169 E. 6.1 S. 173). 2.3 Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen, wie die Beklagte eine ist (vgl. Art. 1 deren Vorsorgereglements, gültig ab 1. Januar 2000 [nachfolgend: Reglement; AB 14]), werden die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung werden einheitliche Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden bei den Gesamtleistungen über die sogenannte Schattenrechnung angerechnet (Anrechnungsprinzip; BGE 140 V 169 E. 6.1 S. 174). Das Anrechnungsprinzip basiert auf der Annahme, dass eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, sofern diese betraglich höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls richtet sich die Leistung nach Massgabe des Regle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 8 ments. Grundsätzlich wird dabei keine gesplittete Berechnung der Leistungen vorgenommen, indem je für den obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgebereich isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden. Vielmehr wird lediglich in der Schattenrechnung eine Berechnung, die nur den obligatorischen BVG-Bereich berücksichtigt, einer solchen gegenübergestellt, die den reglementarischen (obligatorischen und überobligatorischen) Bereich gesamthaft erfasst. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184). 2.4 Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen (Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004, Ziff. 31 und 311). Bei einer Nullverzinsung wird das gesamte Altersguthaben mit 0% verzinst. Das BVG-Altersguthaben (vgl. E. 2.2 hiervor) wird nach dem Anrechnungsprinzip mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst (vgl. Art. 12 BVV 2) und damit erhöht, während der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend sinkt bzw. reduziert wird. Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt folglich bei einer Nullverzinsung 0%, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals eine grössere bzw. kleinere individuelle Negativverzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt (ERICH PETER, Unterdeckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in AJP 2009, S. 783 ff., S. S. 793). 2.5 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im 4. Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine versicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeeinrichtung prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des darauf folgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 9 tretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ein solches Vorgehen ist schon – unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit – aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es nämlich vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Eine tiefere Verzinsung für die ausgetretenen Versicherten im Jahr des Austritts gegenüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der alten Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. In diesem Sinne ist die ungleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 171 f. i.V.m. PETER, a.a.O., S. 795). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich hier um die Verzinsung des Altersguthabens (vgl. Art. 40 Reglement) und nicht etwa um die Verteilung freier Mittel, d.h. einer kollektiven, aus beispielsweise Zins-, Risiko- oder Mutationsgewinnen erwirtschafteten Grösse, die allen Destinatären der Stiftung (Arbeitnehmern, Rentnern, Invaliden und Ehemaligen) gehört (BGE 138 V 303 E. 3.3 S. 308; vgl. auch Art. 88 Abs. 1 Reglement), handelt. 3.2 Die Verzinsung der Altersguthaben wird in Art. 40 des Reglements wie folgt geregelt: 1 Der Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens wird jährlich aufgrund der finanziellen Situation der Comunitas durch den Stiftungsrat festgelegt. 2 Die Verzinsung erfolgt auf dem jeweiligen Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 10 3 Bei Berechnungen während des Kalenderjahres werden die Zinsen pro rata temporis berücksichtigt. 4 Die im Berechnungsjahr geleisteten Sparbeiträge werden nicht verzinst. Nach Art. 22 Abs. 1 des Reglements kann der Stiftungsrat bei einer Unterdeckung insbesondere die Verzinsung der Altersguthaben anpassen. 3.3 3.3.1 Der Verzicht auf Verzinsung oder deren Herabsetzung (vgl. E. 2.4 hiervor) ist regelmässig eine primäre Sanierungsmassnahme (vgl. Art. 22 Abs. 1 Reglement sowie in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 4.2 des Entscheids BGer 9C_114/2013). Eine Nullverzinsung des Altersguthabens ist im Grundsatz zulässig – dies sowohl bei Unterdeckung (BGE 140 V 169 E. 7.1 S. 176; vgl. auch Art. 65d BVG i.V.m. Art. 22 Reglement) als auch bei Überdeckung (BGE 140 V 169 E. 9.1 S. 186). Im Falle einer Überdeckung ist die Nullverzinsung nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass (1.) ein überobligatorisches Altersguthaben besteht, also solange das effektive Altersguthaben des Versicherten dasjenige der Schattenrechnung um den Betrag der Mindestverzinsung nach BVG übersteigt (vgl. E. 2.3 hiervor), (2.) das Verbot der Rechtsungleichheit und der Willkür berücksichtigt wird, (3.) das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird und (4.) damit nicht die Behebung unterfinanzierter Vorsorgepläne oder einer strukturellen Unterfinanzierung bezweckt wird (BGE 140 V 169 E. 9.2 S. 187 f., bestätigt durch Entscheid des BGer vom 16. Juli 2014, 9C_91/2014, E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Ob und inwieweit diese Voraussetzungen auch bei einer – wie vorliegend bestehenden – Unterdeckung erfüllt sein müssen, kann – da nicht entscheidrelevant – offen bleiben. Festzuhalten ist immerhin die grundsätzliche Zulässigkeit der Nullverzinsung. Das ist denn auch zwischen den Parteien nicht weiter umstritten. 3.3.2 In Bezug auf die erstgenannte Voraussetzung ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass das reglementarische Altersguthaben nicht mindestens so hoch wäre wie das BVG-Altersguthaben. Deshalb ist die Beklagte grundsätzlich zu einer Minder- oder Nullverzinsung auf dem gesamten Altersguthaben nach dem Anrechnungsprinzip berechtigt (vgl. Art. 65d BVG; BGE 140 V 169 E. 7.1 S. 176 bzw. E. 9.1 S. 186). Nur wenn dem nicht (mehr) so wäre, wären die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 11 gesetzlichen Leistungen (BVG-Zinssatz auf dem BVG-Altersguthaben; vgl. Art. 15 BVG) auszurichten (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Dies wird in der Klage, S. 4 Ziff. 4a, verkannt. 3.3.3 Mit Blick auf die unter E. 3.2 hiervor wiedergegebenen Reglementsbestimmungen ist eine Nullverzinsung auch aufgrund des Reglements nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geradezu geboten. Eine Nullverzinsung bedarf ohnehin nicht einer besonderen reglementarischen Erlaubnis (BGE 140 V 169 E. 10.1 S. 189). 3.4 Der Stiftungsrat hat am 21. November 2013 beschlossen, für "Austritte per 31.12.2013" die im November 2012 beschlossene "unterjährige Nullverzinsung" anzuwenden (Ziff. 1), während die Altersguthaben "der aktiv Versicherten per 31.12.2013 (inkl. Pensionierungen per Ende Jahr)" mit 1% verzinst werden (Ziff. 2; AB 4). Gemeint ist damit offensichtlich, dass zwischen den bis und mit Ende Dezember Austretenden und den am 1. Januar aktiv Versicherten bzw. Neurentnern unterschieden werden soll, auch wenn in beiden Konstellationen jeweils auf den 31. Dezember 2013 Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Verzinsungspraxis der Beschwerdegegnerin – divergierende Zinssätze einerseits für unterjährig bzw. per Stichtag 31. Dezember austretende und andererseits für weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung verbleibende Versicherte – vor dem Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.1 hiervor) zu bestehen vermag. 3.4.1 In BGE 140 V 169 E. 10.2 f. S. 189 ff. hielt das Bundesgericht fest, dass bei unterjährig Austretenden eine prospektiv festgesetzte Nullverzinsung zulässig ist, was wohl auch dann zu gelten hat, wenn die Altersguthaben der in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten retrospektiv doch verzinst werden. In BGer 9C_325/2012, E. 2 und 5.6, erkannte es demgegenüber, dass eine retrospektiv festgesetzte Nullverzinsung gegenüber einem Betroffenen, der auf den 1. Januar des Folgejahres Rentner wurde, nicht zulässig ist, dies wohl deshalb, weil den im gleichen Zeitpunkt aktiv Versicherten ein Zins gewährt wurde; Bezugsgrösse bildeten vielmehr sämtliche während des ganzen Jahres Versicherten (BGer 9C_325/2012, E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 12 3.4.2 Anders als in BGE 140 V 169 erfolgte im vorliegend zu entscheidenden Fall die definitive Festsetzung der Verzinsung retrospektiv (und nicht etwa prospektiv, da der Stiftungsrat erst im November 2013 entschieden hat; AB 4). Dieser Umstand ist entscheidend: Wenn der Stiftungsrat im November 2013 (AB 4) den Zinssatz für das laufende Jahr festlegt, tut er dies in Kenntnis der Performance dieses Jahres, woran nichts ändert, dass im Verlauf des Restjahres sogar dramatische Änderungen (z.B. ein Börsencrash) eintreten können. Anders als in BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 172 war hier bei der nachträglichen Bestimmung des Zinssatzes klar, dass für das Jahr 2013 keine weiteren Sanierungsmassnahmen ergriffen würden bzw. gar nicht mehr hätten durchgeführt werden können. Vielmehr ist von einer ähnlichen Konstellation wie in BGer 9C_325/2012 auszugehen, mit dem einzigen Unterschied, dass vorliegend die Klägerin die Vorsorgeeinrichtung verlassen hat, während damals der Rentner in der Kasse verblieben ist und seinen Status vom aktiv Versicherten zum Rentner wechselte. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Sparkapital der Klägerin zeitlich identisch mit demjenigen der übrigen (ganzjährigen) Aktivversicherten zur Erwirtschaftung des Ertrages beigetragen hat (vgl. BGer 9C_325/2012, E. 5.3), ist es deshalb nicht einzusehen, weshalb Versicherte, die am 31. Dezember austreten, anders behandelt werden sollten als Personen, die am 1. Januar weiterhin (aktiv oder als Rentner) versichert sind. Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass die 2013 durchgeführte Sanierung der Unterdeckung in unverhältnismässigem Umfang durch Leistungen der Austretenden erfolgte, obwohl auch sie während des ganzen Jahres 2013 versichert gewesen sind; deren gesamtes Altersguthaben würde nämlich gar nicht verzinst (Nullverzinsung), während sich die im Januar 2014 in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten bloss eine Minderverzinsung gefallen lassen müssen. Daran ändert nichts, dass Letztere allfällige – aber eben nicht sichere – weitere Sanierungsmassnahmen werden tragen müssen (vgl. Klageantwort, S. 9 Ziff. 5.13). 3.4.3 Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Vorsorgeeinrichtung auch von den anderen Versicherten weitreichendere Sanierungsmassnahmen als die Minderverzinsung, so etwa eine generelle retrospektive oder prospektive Nullverzinsung, verlangt hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 13 3.5 In der Folge ist das Altersguthaben der Klägerin für das Jahr 2013 zu verzinsen. Der geltend gemachte Zinssatz von 1% (Klage, S. 5 Ziff. 5) entspricht dem Beschluss des Stiftungsrates vom 21. November 2013 (AB 4) und wird von der Beklagten auch nicht bestritten (Klageantwort, S. 12 Ziff. 8). In Bezug auf den von der Klägerin entsprechend berechneten Betrag von Fr. 3'083.65 (1% der Austrittsleistung per 31. Dezember 2013; vgl. AB 1.17) gilt es aber auf Art. 40 Abs. 2 des Reglements hinzuweisen, wonach die Verzinsung auf dem jeweiligen Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres erfolgt. Statt auf die Austrittsleistung per 31. Dezember 2013 (Fr. 308'367.40) ist demnach auf das Altersguthaben per 1. Januar 2013 (Fr. 302'199.40; vgl. AB 1.17) abzustellen, womit für das Jahr 2013 ein Zins von Fr. 3'022.-- resultiert. 3.6 Die Klägerin macht sodann einen Verzugszins geltend. Da das BVG jedoch keine Regelung betreffend Verzugszinsen enthält, gelangen in erster Linie die Bestimmungen im Reglement und, wo – wie hier – solche fehlen, die gesetzlichen Verzugsbestimmungen nach Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung (vgl. BGE 119 V 131). Der Verzugszins ist – anders als in der Klage, S. 5 Ziff. 5, geltend gemacht – erst ab Klageeinreichung geschuldet (Art. 105 Abs. 1 OR) und beträgt im Jahr 2014, also während der Dauer des Verzugs 2.75% (1.75% Mindestzinssatz 2014 [Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 134 vom 28. November 2013, Ziff. 873] + 1% gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]). 3.7 Nach dem Ausgeführten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'022.-- nebst Zins zu 2.75% ab 18. März 2014 auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 14 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Das "Überklagen" hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass die Beklagte der Klägerin die Parteikosten grundsätzlich ungekürzt zu ersetzen hat. Mit Kostennote vom 24. Juni 2014 macht Rechtsanwalt B.________ einen Prozessaufwand von 5.83 Stunden und Auslagen von Fr. 42.-- geltend. Gestützt auf diesen angemessenen Aufwand wird die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 13 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) auf pauschal Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'022.-- nebst Zins zu 2.75% ab 18. März 2014 auf ihr Freizügigkeitskonto Nr. … bei der Freizügigkeitsstiftung der ... Bank, …, zu überweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/267, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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