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Bern Verwaltungsgericht 08.07.2014 200 2014 25

8 juillet 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,877 mots·~9 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. November 2013

Texte intégral

200 14 25 ALV LOU/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juli 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, ALV/14/25, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 1. April bis 7. Mai 2013 als ... im …. Diese Stelle wurde ihr in der Probezeit gekündigt (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern, act. IIC 49 ff.). Sie meldete sich am 28. Mai 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIC 41, 53 f.). Die Versicherte reichte die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 ein (Dossier RAV – Region Bern-Mittelland I, act. IIA 174 ff.). Vom 29. Juli bis 31. Dezember 2013 wurde eine arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) in der Klinik B.________ durchgeführt (Dossier RAV – Region Bern-Mittelland II, act. 11). Mit Schreiben vom 21. August 2013 wurde die Versicherte aufgefordert, sich zum Umstand zu äussern, dass sie für den Monat Juli 2013 keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen eingereicht hatte (act. II 15). Am 1. September 2013 hielt sie fest, sie sei dahingehend informiert worden, dass keine Arbeitsbemühungen mehr verlangt würden, da sie ab dem 29. Juli 2013 an einer AMM in der Klinik B.________ teilnehme (act. II 16). Mit Verfügung vom 19. September 2013 stellte das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte zehn Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 19 f.). Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2013 Einsprache (act. II 23). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2013 wies das beco die Einsprache ab. Grundsätzlich müsse eine versicherte Person während einer AMM ihre Arbeitsbemühungen fortsetzen. Eine AMM müsse grundsätzlich auch jederzeit zugunsten einer zumutbaren Arbeitsstelle beendet werden. Versicherte, welche an einer AMM in der Klinik B.________ teilnehmen, seien jedoch während der Arbeitsintegration intern von den Arbeitsbemühungen befreit. Sie hätte sich somit bis zum Eintritt in die Klinik B.________ um eine neue Arbeitsstelle bemühen sollen. Angesichts des Umstandes, dass die Versicherte bereits in ihrer Anspruchsberechtigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, ALV/14/25, Seite 3 eingestellt worden sei, müsse die Einstelldauer angemessen verlängert werden (Dossier Rechtsdienst act. IIB 12 f.). B. Am 8. Januar 2014 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Reduzierung der zehn Einstelltage. Zur Begründung führte sie aus, sie sei bei der Plattform „ ….“ für Temporär- bzw. kurzfristige Noteinsätze im … Bereich gemeldet gewesen, weshalb sie so im Juli 2013 für einen kurzzeitigen Einsatz auf Abruf zur Verfügung gestanden habe. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 beantragte das beco die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherten wurde am 10. März 2014 Gelegenheit zu einer Replik gegeben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2014 wurde festgestellt, dass sie innert Frist keine Eingabe eingereicht hat. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, ALV/14/25, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. November 2013 (act. IIB 12 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen für zehn Tage eingestellt wurde. 1.3 Bei einer Einstellung von zehn Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, ALV/14/25, Seite 5 mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3. Es ist erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie für die Kontrollperiode Juli 2013 innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag – keine Arbeitsbemühungen ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, ALV/14/25, Seite 6 gereicht hat. Es geht aus den Aufzeichnungen der RAV-Beraterin (Gespräch vom 15. Juli 2013) nicht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin von Arbeitsbemühungen im Monat Juli 2013 befreite. Vielmehr erfolgte ausdrücklich eine Befreiung von Arbeitsbemühungen lediglich für die Monate August, September und Oktober 2013 (act. IIB 15). Dies stimmt auch mit den Angaben der Klinik B.________ überein, wonach keine Arbeitsbemühungen in der Phase 1 der AMM, welche am 25. Oktober endete (act. II 35), notwendig seien (act. IIA 179). Die AMM begann erst am 29. Juli 2013, d.h. Ende des Monats. Demnach musste die Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2013 Arbeitsbemühungen nachweisen. Damit besteht kein Befreiungsgrund für den Nachweis von Arbeitsbemühungen. Dem beschwerdeweisen vorgebrachten entschuldbaren Grund, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Anmeldung auf der Stellenplattform „….“ für kurzfristige Einsätze auf Abruf zur Verfügung gestanden, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei nicht um Bewerbungen auf neue, offene Arbeitsstellen. Die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros bzw. die Anmeldung auf Stellenplattformen ist als ergänzende Anstrengung zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll, sie kann jedoch systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (vgl. ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Es liegt damit kein entschuldbarer Grund für den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2013 vor. Der Beschwerdegegner hat demnach die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, ALV/14/25, Seite 7 versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von zehn Tagen verfügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich bei einem leichten Verschulden entspricht (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit Blick auf die gesamten Umstände des Einzelfalles (zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung [vgl. IIB 12, IIA 140]) ist das Mass der Einstellung nicht zu beanstanden, d.h. es bestehen keine Gründe, um einen Eingriff in das Ermessen des Beschwerdegegners vorzunehmen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, ALV/14/25, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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