200 14 233 ALV SCJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss im August 2012 mit der B.________ einen Rahmenarbeitsvertrag als Temporärmitarbeiter ab. Gestützt darauf war er durch entsprechende Einsatzverträge bei verschiedenen … tätig. Während den Lücken zwischen den verschiedenen Einsätzen hat er jeweils Arbeitslosenentschädigung bezogen (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 46, 69, 74; Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [nachfolgend: RAV] Bern-Mittelland [act. IIa] 16, 39; Dossier beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner; act. IIb 11). Nachdem ein Temporäreinsatz am 19. Juni 2013 zu Ende gegangen war, meldete sich der Versicherte am 8. Juli 2013 erneut bei der RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.). Vom 15. bis 19. Juli, vom 1. bis 16. August sowie vom 3. bis 6. September und vom 16. September bis 13. November 2013 war der Versicherte durch Vermittlung der Firma B.________ temporär beschäftigt (act. II 91 – 98, 101 –112). Wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Monate April und Juli 2013 wurde der Versicherte mit Verfügungen vom 18. Juni und 20. September 2013 für 5 und für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIa 47 f., 68 f.). Nachdem der Versicherte auch für den Monat September 2013 bis zum fünften Tag des Folgemonats keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte, gab die RAV dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei der Versicherte sich nicht vernehmen liess (act. IIa 73). In der Folge stellte die RAV den Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2013 wegen drittmals fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für 15 Tage ab dem 1. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIa 76 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 ab (act. IIa 90, 93, 97 – 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 3 B. Eine dagegen vom Versicherten am 26. Februar 2014 beim beco eingereichte Eingabe leitete dieses am 6. März 2014 zur weiteren Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und macht geltend, er habe in der fraglichen Zeit gearbeitet, weshalb er keine Arbeit habe suchen können bzw. müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (act. IIa 97 – 99), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2013 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘713.-bzw. einem Taggeld von Fr. 184.30 (vgl. act. II 60; act. IIb 11) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 5 Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Unterlagen ist davon auszugehen, dass für die Kontrollperiode September 2013 innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag – keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht indessen geltend, er habe im Monat September 2013 gearbeitet und deshalb keine Arbeitsbemühungen tätigen können bzw. müssen. 3.2 Seit August 2012 war der Beschwerdeführer bei der B.________ temporär beschäftigt und hat verschiedene Arbeitseinsätze für … geleistet; dabei hat er während den einsatzlosen Zeiten Arbeitslosenentschädigung bezogen (act. II 46, 69, 74; act. IIa 16, 39; act. IIb 11). Nach einer neuerlichen, am 8. Juli 2013 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) war der Beschwerdeführer vom 15. bis 19. Juli, vom 1. bis 16. August sowie vom 3. bis 6. September und vom 16. September bis 13. November 2013 durch Vermittlung der B.________ temporär beschäftigt (act. II 91 – 98, 101 – 112). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIV gelten Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 6 grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweisblätter der persönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIa 18, 22, 28, 38, 60, 67, 75, 83 f., 86 f., 94 f., 102 f.) besteht kein Grund, an seiner Vermittlungsfähigkeit zu zweifeln. Sofern und solange der Beschwerdeführer aber keine Dauerstelle gefunden und damit seine Arbeitslosigkeit nicht definitiv beendet hat, ist er verpflichtet, weiterhin Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Die Pflicht zu Arbeitsbemühungen dauert solange an, als vorauszusehen ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Zwischenverdienstes wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2429 N. 837). Der Beschwerdeführer nahm im Monat September 2013 nach wie vor als Temporärmitarbeiter via B.________ einen Arbeitseinsatz wahr (act. II 103 f.), womit er keine Anstellung aufgenommen respektive weiter geführt hat, mit welcher seine Arbeitslosigkeit voraussichtlich beendet worden wäre. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Absicht, weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu wollen, zum Ausdruck gebracht, indem er – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, S. 3, zutreffend festgehalten hat – seit der Wiederanmeldung am 8. Juli 2013 (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) ohne Unterbruch angegeben hat, weiterhin arbeitslos zu sein (vgl. insbesondere act. II 91, 95, 101) und die bei B.________ erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst deklariert hat (vgl. insbesondere act. II 93 f., 97 f., 103 f.). Folglich bestand auch weiterhin die Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, was der Beschwerdeführer jedoch für den Monat September 2013 unterlassen hat. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 7 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen drittmals fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschulden entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bereits zum dritten Mal keine Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eingereicht hat, ist das Mass der Einstellung nicht zu beanstanden; mit anderen Worten bestehen keine Gründe, um einen Eingriff in das Ermessen des Beschwerdegegners vorzunehmen (vgl. E. 4.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2013 keine Taggelder bezogen hat (act. IIb 11), spielt für die Höhe des Verschuldens keine Rolle, zumal nicht abzusehen war, wie lange sich die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 8 gen verlängern sollte. Das sanktionswürdige Verhalten muss sich – gleich wie beim Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit – nicht während der laufenden Anspruchsberechtigung zugetragen haben (vgl. ARV 2005 S. 58 E. 3.1). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 9 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.