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Bern Verwaltungsgericht 14.10.2014 200 2014 222

14 octobre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,588 mots·~18 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2014 (61123255)

Texte intégral

200 14 222 KV GRD/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer , Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Juni 2002 bei der B.________ als … angestellt und dabei über die Arbeitgeberin bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) in einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) für ein Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Lohnes ab dem 61. Krankheitstag versichert (Akten der Helsana [act. II] 17, 19). Mit Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung vom 3. Oktober 2012 (act. II 19) meldete die Arbeitgeberin die Versicherte wegen einer seit dem 10. August 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit zum Leistungsbezug an. In der Folge nahm die Helsana die Abklärungen auf und richtete Taggeldleistungen aus (vgl. act. II 22). Dabei veranlasste sie insbesondere eine fachvertrauensärztliche Untersuchung im C.________. Dabei erfolgte am 6. und 7. Dezember 2012 eine funktionsorientierte Medizinische Abklärung (C.________-Gutachten vom 11. Januar 2013; act. II 26). Gestützt auf die entsprechende Beurteilung sowie nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt (act. II 28) stellte die Helsana die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (act. II 38) – unter Gewährung einer dreimonatigen Anpassungszeit – per 30. September 2013 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. August 2013 (act. II 40) wies die Helsana mit Entscheid vom 1. Februar 2014 (act. II 45) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. März 2014 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Helsana Versicherungen AG zu verpflichten, die weiteren notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 3 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Alles unter o/e- Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 22. September 2014 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) beim Gericht ein, mit welcher die zuvor zugesprochene Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde, da die gesundheitliche Situation im Moment keine aktive Stellensuche zulasse. Daraufhin edierte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2014 bei der IVB die amtlichen Akten, welche in der Folge am 10. Oktober 2014 beim Gericht eingingen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Zustellnachweis vom 11. März 2014; act. II 46) sowie Form

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 4 (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 14. Juni 2013 (act. II 38) basierende Einspracheentscheid vom 1. Februar 2014 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung von Taggeldern durch die Beschwerdegegnerin über den 30. September 2013 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 68 eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 1 KVG). Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). 2.1.1 Das versicherte Taggeld wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG zwingende Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Vertraglich kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50% ein Taggeldanspruch statuiert werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 5 (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in UL- RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 783 N. 1123). Nach Abs. 2 Satz 2 von Art. 72 KVG entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Leistungsbeginn kann jedoch gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Art. 72 Abs. 3 KVG). 2.1.2 Gemäss Ziff. 13.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (Ausgabe vom 1. Januar 2007 [abrufbar unter www.helsana.ch]) wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. September 2012 (act. II 18) insbesondere einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Sie habe die Beschwerdeführerin am 10. August 2012 wegen Nackenbeschwerden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 6 einer Präsynkope sowie Unzufriedenheit am Arbeitsplatz mit Klagen wegen repetitiver Arbeit gesehen. Die sichtlich leidende, stark bedrückte Beschwerdeführerin mit muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung sei ab dem 9. August 2012 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither seien intensive Physiotherapiesitzungen erfolgt. Der am 17. September 2012 gestartete Arbeitsversuch im Rahmen eines Arbeitspensums von 50% sei wegen starken rechtsseitigen Schulter/-Armschmerzen einhergehend mit inkonstanten Parästhesien im rechten Bein gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei weiter arbeitsunfähig (S. 1). Im Bericht vom 12. Oktober 2012 (act. II 20) führte Dr. med. D.________ als Diagnosen ein Zervikovertebralsyndrom, eine muskuläre Dysbalance, einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung an (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter belastungsabhängigen Schmerzen im Schulter/Nacken-Bereich rechts und im rechten Bein. Wahrscheinlich sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, in einer vergleichbaren Stelle wie bisher zu arbeiten. Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit erachtete die Ärztin als zumutbar, wobei die Höhe der Arbeitsfähigkeit vom Verlauf der Beschwerden und vom psychischen Zustand abhängig sei (S. 2). 3.1.2 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin durch die Fachärzte des C.________ begutachtet, wobei auch eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) stattfand. Im diesbezüglichen Gutachten vom 11. Januar 2013 (act. II 26) wurden ein chronisches, generalisiertes, undifferenziertes Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf eine Polyneuropathie diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1). Bei schon seit Jahren bestehenden multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat sei nun ein chronifiziertes, undifferenziertes Schmerzbild entstanden, für welches bildgebend kein spezifisches Korrelat gefunden werden könne. Somit dominiere die Schmerzchronifizierung mit subjektiv allgemeinem Schwächegefühl, wobei objektiv der Eindruck entstehe, dass diese Schwäche rein schmerzbedingt zustande komme. Es stelle sich die Frage, ob eine depressiv gefärbte Stimmung die Beschwerden mitbestimmen könnte (S. 2 f. Ziff. 2). Die EFL habe ergeben, dass das arbeitsbezogene relevante Problem vor allem ein inadäquater Umgang mit den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 7 schwerden sowie ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten sei. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe. Deshalb könne die Zumutbarkeit nicht aufgrund der Erhebungen durch die EFL-Testung beurteilt werden, sondern müsse medizinisch-theoretisch erfolgen (S. 3 Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 25% bei leicht reduzierter Leistungsfähigkeit (entsprechend 2.5 Stunden am Tag). Im Verlauf sollte schrittweise versucht werden, den prozentualen Anteil der Arbeitsfähigkeit zu steigern. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt auf mehr als 75% der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hinausgelange. In einer alternativen leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechselbelastung bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 6). 3.1.3 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2013 (act. II 28) fest, gestützt auf das C.________- Gutachten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab Januar 2013 zu 40%, ab April 2013 zu 50% und ab Juli 2013 zu 75% arbeitsfähig sei. In einer angepassten (leichten) Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. 3.1.4 Im – von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht des Spitals F.________ vom 7. November 2013 (act. I 2) wurde ein chronisches, therapieresistentes Schulter/-Armsyndrom rechts mit somatischen und psychischen Anteilen sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Als psychische Komorbidität wurde eine beginnende subdepressive Episode angeführt. Die Beschwerdeführerin berichte über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, im HWS-/Schultergürtelbereich und in der LWS. Die Nackenschmerzen strahlten in den rechten Arm bis in die Hand aus. Die lumbalen Rückenschmerzen zeigten eine Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Die Durchführung einer Infiltration sei von der Beschwerdeführerin wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 8 einer Spritzenphobie abgelehnt worden. Eine Therapie werde zurzeit nicht durchgeführt (S. 1). Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einem panvertebralen Schmerzsyndrom, das ein organisches Korrelat (degenerative Veränderungen HWK 5/6 und 6/7 bei dorsaler Diskusprotrusion) aufweise und infolge der Schmerzausweitung und Generalisierung mit konsekutiver anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 50% seit über einem Jahr auch eine psychische Komponente beinhalte. Infolge Kündigung per Ende September 2013 habe eine Schmerzexazerbation stattgefunden. Es zeige sich nicht nur eine beginnende Ausweitungs- und fragliche Somatisierungstendenz, sondern auch typische Schmerzcharakteristika im Rahmen eines möglichen fibromyalgieformen Beschwerdebildes. Die beginnende leichtgradige depressive Episode sei vor allem durch Zukunftsängste geprägt. Die subdepressive Episode sei jedoch derzeit nicht behandlungsbedürftig (S. 2). 3.1.5 Im Bericht des Spitals F.________ vom 10. Dezember 2013 (Akten der IVB [act. III] 34 S. 4 ff.) wurde insbesondere ein chronisches, therapieresistentes, beidseitiges, cervikobrachiales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen, rechtsseitige Schulterbeschwerden und ein beidseitiges, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Als psychische Komorbidität wurde wiederum eine beginnende subdepressive Episode angeführt (S. 4 f.). Aktuell liessen sich Anteile einer beginnenden leichtgradigen depressiven Episode feststellen. Es zeige sich ein blockierter Heilungsverlauf, welcher weiterhin ungünstig durch Erwartungsängste und psychosoziale Konflikte unterhalten werde. Gesamthaft seien dies ungünstige Prädiktoren für eine Chronifizierung mit Gefahr von Schmerzzentralisierungsprozessen. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsste eine neue, klar strukturierte Kräftigungstherapie durchführen mit regelmässiger Kontrolle. Den Vorschlag einer Hospitalisation im Spital G.________ wie auch die Durchführung von Infiltrationen habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie möchte mit Heimübungen weiterfahren. Die subdepressive Episode sei gemäss Bericht des Spitals F.________ vom 7. November 2014 nicht behandlungsbedürftig (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 9 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid massgeblich auf das C.________-Gutachten vom 11. Januar 2013 (act. II 26) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihrer ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigene (rheumatologisch-orthopädische) Untersuchung sowie die Ergebnisse der durchgeführten EFL getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben klar und schlüssig dargelegt, dass ein chronisches, generalisiertes, undifferenziertes Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf eine Polyneuropathie be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 10 steht. Weiter haben sie nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … auf nicht mehr als 75% wird steigern können und in einer angepassten (leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit besteht (S. 4 Ziff. 6). Diese Beurteilung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, sondern sie wurde von Dr. med. E.________ auch bestätigt (act. II 28). Darauf ist abzustellen. An dieser schlüssigen Beurteilung ändern die Berichte des Spitals F.________ vom 7. November 2013 (act. I 2) und 10. Dezember 2013 (act. III 34 S. 4 ff.) nichts. Zum einen stehen die darin erhobenen Diagnosen (chronisches, therapieresistentes Schulter/-Armsyndrom rechts und chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom resp. chronisches, therapieresistentes, beidseitiges, cervikobrachiales Schmerzsyndrom, rechtsseitige Schulterbeschwerden und beidseitiges, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) im Einklang zu denjenigen im C.________-Gutachten. Zum anderen beinhalten die besagten Berichte keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Soweit zusätzlich eine beginnende subdepressive Episode diagnostiziert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese explizit als nicht behandlungsbedürftig bezeichnet wird (act. I 2 S. 2 und act. III 34 S. 6). Somit kann auch aus den Berichten des Spitals F.________ (in einer angepassten Tätigkeit) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Soweit in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 3) geltend gemacht wird, die Einstellung der Taggeldleistungen sei verfrüht erfolgt, da insbesondere noch Therapien „im Gange“ seien, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen im Bericht des Spitals F.________ vom 7. November 2013, in welchem festgehalten wurde, dass zurzeit keine Therapien durchgeführt würden (act. I 2 S. 1). Darüber hinaus geht aus dem Bericht des Spitals F.________ vom 10. Dezember 2013 (act. III 34 S. 6) hervor, dass die Beschwerdeführerin alle (Therapie-)Vorschläge der Ärzte (Hospitalisation, Infiltrationen) abgelehnt und sich dazu entschieden hat, mit Heimübungen weiterzufahren. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist folglich gestützt auf die vorliegenden Arztberichte, insbesondere das überzeugende C.________-Gutachten, hinreichend erstellt, weshalb sich die in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 11 schwerde (S. 1 Ziff. 2) beantragten weiteren medizinischen Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Nach der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Schadenminderung ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem andern Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende Anpassungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 281 E. 1d S. 283, 111 V 235 E. 2a S. 239; RKUV 2005 KV 342 S. 357 E. 1.3). 4.2 Wie zuvor dargelegt wurde ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … gesundheitsbedingt nicht mehr zu 100% arbeitsfähig. Dagegen besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Deshalb war sie – wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. Juni 2013 (act. II 38) zutreffenderweise ausgeführt hat – aufgrund der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Schadenminderung (vgl. E. 4.1 hiervor) gehalten, innert nützlicher Frist zumutbare Arbeit in einer (ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen) angepassten Tätigkeit zu suchen und anzunehmen. Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Anpassungszeit von dreieinhalb Monaten ab Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2013 ist weder hinsichtlich der Dauer noch betreffend den Anfangszeitpunkt zu beanstanden, zumal sie am 6. Mai 2013 die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses per

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 12 30. September 2013 erhalten hat (act. II 36) und ihr zudem ab dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2012 – und somit bereits sechs Monate vor der Verfügung – bekannt war, dass sie nicht mehr in der Lage ist, im angestammten Beruf 100% zu arbeiten (vgl. act. II 26 S. 1). Folglich wurde ihr mit der Übergangsfrist genügend Zeit eingeräumt, sich mit der neuen Ausgangslage bzw. mit den veränderten Verhältnissen auseinanderzusetzen und eine entsprechende Stelle per 1. Oktober 2013 zu suchen. Zu prüfen bleiben die lohnmässigen Auswirkungen der gesundheitlichen Situation ab dem 1. Oktober 2013. 4.3 Da die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat sie sich anrechnen zu lassen, was sie zumutbarerweise hätte verdienen können. Denn bei gebotenem Berufswechsel ist für den Taggeldanspruch die Höhe des Restschadens massgebend. Dieser ist zu definieren als die Differenz zwischen dem Einkommen, welches die versicherte Person ohne Krankheit in ihrem bisherigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das sie zumutbarerweise im neuen Beruf erzielt oder erzielen könnte (BGE 114 V 281 E. 3c S. 286; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 7853 N. 1128). Der Restschaden (Erwerbseinbusse) ist in analoger Weise wie der Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG zu ermitteln. Demgemäss wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4.3.1 Das Valideneinkommen ist gestützt auf die bisherige Tätigkeit als … bei der B.________ zu ermitteln (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses auf Fr. 58‘580.20 festgelegt hat (act. II 38 S. 2). 4.3.2 Das Invalideneinkommen ist mangels Aufnahme einer angepassten Erwerbstätigkeit anhand von Tabellenlöhnen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BFS]) zu ermitteln. Gemäss LSE 2010, TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 13 petitive Tätigkeiten) beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘225.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und das Jahr 2013 aufgerechnet, resultiert daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘099.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 : 100 x 102.6 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, Total]). 4.4 Eine Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 58‘580.20) und Invalideneinkommen (Fr. 54‘099.--) ergibt einen Erwerbsunfähigkeitsgrad resp. eine Erwerbseinbusse von gerundet 8% (vgl. BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3). Somit hat die Beschwerdegegnerin die weitere Ausrichtung von Taggeldern über den 30. September 2013 hinaus zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens und mangels Vertretung besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Folglich ist das entsprechende Gesuch gegenstandslos und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, KV/14/222, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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