Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. Juli 2014 abgewiesen (8C_354/2014). 200 14 161 UV GRD/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet als … bei B.________ in … und ist dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II K1; K19]). Am 2. Dezember 2012 zog sich der Versicherte beim Squash spielen eine Achillessehnenruptur am rechten Fuss zu (act. II K1). Für die anschliessende konservative Behandlung (Akten der Helsana [act. IIA] M1; M2) erbrachte die Helsana die gesetzlichen Leistungen. Am 23. Februar 2013 zog sich der Versicherte nach einem Misstritt infolge eines „Remplers“ eine Reruptur im Bereich der ursprünglichen Rupturstelle der Achillessehne zu (act. II K10; act. IIA M3), welche am 12. März 2013 operativ versorgt (act. IIA M5) und in der weiteren Folge insbesondere medikamentös und physiotherapeutisch behandelt wurde. Die Helsana kam für die Heilungskosten auf. Ferner wurde vom 12. bis 26. März 2013 bzw. vom 27. März bis 13. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% respektive 50% attestiert (act. IIA M6 S. 2; M7). Nachdem die Helsana im Hinblick auf eine anstehende (weitere) biomechanische Analyse (act. IIA M11) die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. IIA M12; M16), stellte sie die Versicherungsleistungen per 17. Oktober 2013 mit gleichentags erlassener Verfügung (act. II K19) sowie mit der Begründung ein, eine „geführte Physiotherapie“ sei medizinisch nicht mehr indiziert. Ferner verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Helsana – nachdem sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 (act. II K23) abgewiesen hatte – mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 (act. II K28) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 sei aufzuheben. 2. Die Helsana Unfall AG sei bis zum Abschluss der Heilbehandlung betreffend den Schadenfall vom 2. Dezember 2012 weiterhin zu verpflichten, die Kosten für die Heilbehandlung (insbesondere Physiotherapie, biomechanische Analysen und Arztkontrollen etc.) zu übernehmen. 3. Eventualiter zu 2.: Die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es bestehe bei der Plantarflexion des rechten Fusses im Vergleich zum linken Fuss noch ein Kraftdefizit von 32%, welches noch behoben werden könne und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, weshalb seitens der Beschwerdegegnerin noch immer eine Leistungspflicht bestehe. Die Leistungseinstellung am 17. Oktober 2013 sei verfrüht (Beschwerde, S. 4 f., Ziffern 15, 17). Ebenso sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente verfrüht geprüft worden. Eventualiter werde geltend gemacht, dass die Erheblichkeitsgrenze von 5% überschritten worden sei, was allenfalls gutachterlich zu klären sei. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, die Übernahme der Heilungskosten habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur solange zu erfolgen, als eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne. Eine solche Steigerung könne bei voller Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. April 2013 ununterbrochen zu 100% arbeitsfähig, weshalb ein stabiler Gesundheitszustand erreicht sei. Auch das Auftrainieren eines allfälligen Kraftdefizits bei der Plantarflexion (Zehenstand) sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer als … tätig sei und sich ein solches Kraftdefizit auf seine Arbeitsfähigkeit nicht auswirke (S. 4, Ziffer 2). Der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen (S. 5, Ziffer 3). Selbst wenn der Endzustand nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 4 erreicht wäre, so sei mit Bezug auf die Physiotherapie und die biomechanischen Analysen das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt (S. 4, Ziffer 5). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 17. Oktober 2013 (act. II K19) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 (act. II K28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Heilbehandlungen über den 17. Oktober 2013 hinaus. Der Streitwert liegt mit Blick auf die unter den gegebenen Umständen noch zu erwartenden medizinischen Massnahmen unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Nicht Streitgegenstand bildet mangels Liquidität der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 5 allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer unfallähnlichen Körperschädigung voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). 2.1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=#page177 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=#page177
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 6 2.1.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson (lit. a). Dabei hat der Versicherer die Pflegeleistungen nur so lange zu erbringen, als davon eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 7 namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Kommt der Versicherungsträger hingegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für unzweckmässig, kann er gestützt auf Art. 48 UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen (BGE 128 V 169 E. 1b S. 171; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 E. 2a). Ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung besteht somit nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Juli 2013, 8C_970/2012, E. 2.3). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Ereignisse vom 2. Dezember 2012 bzw. vom 23. Februar 2013 mit (Re)-Ruptur der Achillessehne rechts als tatbeständlich im Sinne von Art. 4 ATSG respektive Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV und damit ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt, was im Lichte der Aktenlage nicht zu beanstanden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Uneins sind sich http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=#page169 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=#page169
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 8 die Parteien demgegenüber hinsichtlich der zeitlichen Befristung der Leistungspflicht bzw. der Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, der (unfallbedingte) medizinische Endzustand sei erreicht, die Übernahme von weiteren Heilungskosten ab dem 17. Oktober 2013 zu Recht verweigerte. Zur Frage der Kausalität sowie der Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden im rechten Fuss ergeben die medizinischen Akten im Wesentlichen das folgende Bild: 3.1.1 Am 12. März 2013 wurde beim Beschwerdeführer in der Praxisklinik C.________ (nachfolgend Praxisklinik) eine Trippelbündel-Rekonstruktion mit Plantaris-Verstärkungsplastik an der Achillessehne rechts durchgeführt. Im entsprechenden Operationsbericht (act. IIA M5) wurde als Diagnose eine Achillessehnen-Reruptur bei Status nach konservativer Behandlung nach Achillessehnenriss rechts am 2. Dezember 2012 festgehalten. Die anschliessende Hospitalisation dauerte bis am 18. März 2013, als der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Behandlung entlassen werden konnte (act. IIA M6). 3.1.2 Aus der Patientengeschichte der Praxisklinik ergibt sich sodann im Wesentlichen der folgende Verlauf: Am 23. April 2013 (act. IIA M7) wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer gehe es sehr gut, die Sehne sei völlig reizlos, die Wunde im mittleren Drittel noch leicht verkrustet, jedoch ohne Sekretion. Am 4. Juni 2013 wurde eine biomechanische Ganganalyse durchgeführt (act. IIA M8). Demnach zeige die Druckmessung ein normales plantares Verteilungsmuster. Die Fussrichtung sei rechts leicht abduziert. Gemäss Ganganalyse lägen die Kraftmaxima links über und rechts unter dem Normbereich. Der Lastwechsel in der Abrollbewegung sei normal; rechts dauere die Abrollbewegung ca. 7% länger als links. Im selbentags verfassten Eintrag in der Patientengeschichte (act. IIA M9) wurde festgehalten, in der Ganganalyse mit Turnschuh und einem Keil habe sich keine wesentliche Veränderung zur vorangehenden Analyse erge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 9 ben. Befundmässig ergäben sich eine Sehne mit guter Kraftübertragung sowie leichte Adhäsionen im Bereich des Soleus proximal. Es könne nun auf Turnschuh mit einem Keil umgestellt werden; Physiotherapie sei weiterhin erforderlich. Am 16. Juli 2013 wurde eine weitere biomechanische Ganganalyse durchgeführt (act. IIA M15). Demnach sei die Fussrichtung normal. Gemäss Ganganalyse lägen die Kraftmaxima im Normbereich. Sodann zeige sich ein normaler Lastwechsel in der Abrollbewegung. Im Stabilitätstest zeige sich ein Defizit auf der betroffenen rechten Seite. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer über eine mässige Stabilität. Bezüglich der Plantarflexion ergebe sich ein Defizit von 45% auf der betroffenen rechten Seite. Hinsichtlich der Dorsalextension ergebe sich kein signifikantes Defizit. Generell zeige der Beschwerdeführer in der Plantarflexion rechts mässige, ansonsten durchschnittliche Maximalkraftwerte. Das Kraftverhältnis der Agonisten- Antagonisten sei rechts unausgewogen zu Ungunsten der Plantarflexoren. Der dynamische Bewegungsumfang sei rechts deutlich vermindert. Im gleichentags verfassten Eintrag in der Patientengeschichte (act. IIA M10) wurde ein noch schlecht funktionierender Soleus bei sonst gut funktionierender Sehne vermerkt (act. IIA M10). Unter Procedere wurde im Wesentlichen festgehalten, es sei weiterhin Physiotherapie, Soleus-Training sowie Sehnenernährungsförderung und Magnesium erforderlich. Am 27. August 2013 (act. IIA M11) wurde sodann folgendes festgehalten: „Guter, funktionierender Soleus, Sehne noch etwas steif. Weiterhin Sehnenernährungsförderung, Magnesium, zunehmende Belastung. Kontrolle im September mit Biomechanik.“ 3.1.3 Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt mit Bericht vom 10. September 2013 (act. IIA M12) fest, aufgrund der bisherigen Mitteilungen aus der Praxisklinik C.________ (letzte Kontrolle am 27. August 2013) sei das Resultat sehr gut. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis der biomechanischen Analyse vom 4. Juni 2013, welches offenbar normal gewesen sei, stelle sich die Frage nach der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit weiterer biomechanischer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 10 Analysen. Offenbar bestehe ein fixes Programm, nach welchem 16, 26 und 52 Wochen nach Operation das Laborprogramm absolviert werde. Entsprechend solle diese „BERA-Vorlage“ der Praxisklinik zur Beantwortung vorgelegt werden. 3.1.4 Im Bericht der Praxisklinik vom 24. September 2013 (act. IIA M15) wurde festgehalten, die Untersuchung vom 4. Juni 2013 habe gegenüber der gesunden Seite eine erheblich reduzierte Abstosskraft von 45% ergeben. Der Abstoss sei mindestens zur Hälfte noch auf der Ferse erfolgt. Ein normales Gangbild bzw. ein normaler Abrollvorgang habe nicht stattgefunden. Die Untersuchung vom 16. Juli 2013 habe zwar einen verbesserten Abrollvorgang ergeben. Beim Gehen sei die Abstosskraft unter dem Vorfuss jedoch immer noch um 5% reduziert gewesen und der Beschwerdeführer sei immer noch 10% länger auf der Ferse stehen geblieben. Dies bedeute, dass zu diesem Zeitpunkt die Wadenmuskulatur im Vergleich zur Gegenseite später und in geringerem Masse aktiviert worden sei. Ein hinkfreies Gehen sei somit zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Betrachte man die Maximalkraft, die der Beschwerdeführer aktiv habe aufbringen können, dann habe sich ein Defizit auf der betroffenen rechten Seite von 45% gezeigt. Ausserdem sei der Bewegungsumfang im oberen Sprunggelenk um 11 Grad eingeschränkt gewesen. Die Resultate hätten gezeigt, dass der Heilungsverlauf zwar in etwa der Norm entsprochen habe, dass der funktionelle Zustand der Muskelsehneneinheit jedoch noch weit von der Normalität entfernt gewesen sei. Die Kraft des Triceps surae und die Beweglichkeit im Sprunggelenk habe deshalb weiter therapiert bzw. verbessert werden müssen. Die Feststellung, dass die biomechanische Analyse vom 4. Juni 2013 „offenbar normal“ gewesen sei, sei deshalb falsch. Die Analyse zeige gravierende Defizite, bereits bei relativ geringen Belastungen (Gehen). Die drauffolgende Analyse zeige zwar beim Gehen ein verbessertes, jedoch keineswegs unauffälliges Gangbild. Der Maximalkrafttest, der zu diesem Zeitpunkt zum erstem Mal habe durchgeführt werden können, habe ein noch bedeutendes Defizit gezeigt, was höhere Belastungen ausserhalb der Therapie ausgeschlossen habe. Somit sei eine weitere Kontrolle zur Überprüfung des Therapieerfolgs unabdingbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 11 3.1.5 Mit Bericht vom 30. September 2013 (act. IIA M16) hielt Prof. Dr. med. D.________ zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und den Ereignissen vom 2. Dezember 2012 bzw. 23. Februar 2013 sei überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der biomechanischen Untersuchung vom 14. Juni 2013 (richtig wohl: 4. Juni 2013) seien noch leistungsmässig verminderte Ergebnisse aufgedeckt worden. Eine spezifische Therapie werde im Sinne von Physiotherapie vorgeschlagen. Bei dem 25-Jährigen sollte durch den normalen Gebrauch auch ohne Physiotherapie eine Angleichung an die Gegenseite im Laufe der nächsten Monate möglich sein. Unfallfremde Faktoren lägen sodann keine vor. Die Physiotherapie sei auslaufen zu lassen, weitere Behandlungs- und Therapievorschläge gebe es keine. Es handle sich um einen stationären Gesundheitszustand und weitere therapeutische Massnahmen könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen bzw. vermöchten den stationären Gesundheitszustand nicht auch nur für eine begrenzte Zeit zu lindern. Der Fall solle per 17. Oktober 2013 abgeschlossen werden. Die Mitteilungen des Biomechanikers aus der Praxisklinik seien interessant, hätten für den Alltag jedoch eher akademische Bedeutung. Wenn weitere biomechanische Tests durchgeführt würden, müssten diese über Drittmittel finanziert werden (Forschung). 3.1.6 Im Bericht vom 18. November 2013 (act. IIA M17) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Sportmedizin (Praxisklinik), fest, der postoperative Verlauf sei erwartungsgemäss gewesen. Es zeige sich jedoch nach wie vor ein 32%iges Kraftdefizit im Bereich der Plantarflexion; der Beschwerdeführer sei noch nicht fähig, auf die Zehen zu stehen. Aus diesem Grund seien weitere physiotherapeutische Sitzungen unbedingt notwendig. Im Übrigen sei es – nach eigener, 30jähriger Erfahrung in Achillessehnenrehabilitation – unabdingbar, die Sehne während ca. 12 Monaten zu behandeln. Das Remodeling der Achillessehne dauere ungefähr 12 bis 18 Monate. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch die fehlende Plantarflexion nach wie vor behindert. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 12 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Die vorliegend verfügbaren medizinischen Berichte erlauben eine zuverlässige Beurteilung des vorliegend strittigen Anspruchs auf Heilbehandlung (vgl. E. 1.2 vorne). Der vom Beschwerdeführer eventualiter und in Zusammenhang mit der ohnehin nicht streitgegenständlichen Integritätsentschädigung beantragten Rückweisung zwecks Begutachtung bedarf es demnach nicht. 3.4 Zunächst ist betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und den Ereignissen vom 2. Dezember 2012 und 23. Februar 2013 festzustellen, dass der Status quo ante vel sine bei Erlass des Einspracheentscheids am 15. Januar 2014 – bis zu welchem Zeitpunkt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind – nicht (überwiegend wahrscheinlich) erreicht war: Zum einen bejaht der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. D.________, die Kausalität im Bericht vom 30. September 2013 ausdrücklich (act. IIA M16); zum andern ergeben sich auch aus den übrigen Berichten keinerlei Zweifel am Bestand bzw. keine Hinweise für das Dahinfallen der Kausalität. Soweit die – diesbezüglich beweisbelastete (vgl. E. 2.1.4 vorne) – Beschwerdegegnerin die per 17. Oktober 2013 erfolgte Leistungseinstellung mit dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2013 [act. II K19]), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. 3.5 3.5.1 Im Weiteren erhellt aus den dargelegten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.1 vorne), dass der Beschwerdeführer nach wie vor an erheblichen (unfallbedingten) Funktionseinbussen am rechten Fuss leidet. So hielt auch Prof. Dr. med. D.________ fest, aufgrund der biomechanischen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 13 chung vom 14. Juni 2013 (richtig wohl: 4. Juni 2013) seien noch leistungsmässig verminderte Ergebnisse aufgedeckt worden (act. IIA M16). Hieran hat sich in der weiteren Folge nichts geändert: So ergab eine biomechanische Analyse am 16. Juli 2013 (act. IIA M15) ein unausgewogenes Kraftverhältnis der Agonisten-Antagonisten zu Ungunsten der Plantarflexoren und einen deutlich verminderten dynamischen Bewegungsumfang rechts. Wie im Bericht der Praxisklinik vom 18. November 2013 (act. IIA M17) sodann festgehalten wurde, besteht im Bereich der Plantarflexion nach wie vor ein erhebliches Kraftdefizit, wobei der Beschwerdeführer nicht fähig ist, auf die Zehen zu stehen. Dies wird weder durch die übrigen Akten falsifiziert noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt. Zwar misst Prof. Dr. med. D.________ den „Mitteilungen des Biomechanikers“ eher „akademische Bedeutung“ zu. Diese Kritik an den Ergebnissen der biomechanischen Analysen, welche jeweils durch Dr. med. E.________ angeordnet wurden, ist jedoch pauschal und stützt sich namentlich nicht auf eigene, die kritisierten Feststellungen allenfalls entkräftende Untersuchungsbefunde, weshalb sie nicht geeignet ist, die von Dr. med. E.________ postulierte weitere Behandlungsbedürftigkeit (vgl. act. IIA M17) in Frage zu stellen. Im Lichte der Aktenlage kann somit nicht gesagt werden, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine erhebliche Besserung zu erwarten ist. Von einer weit entfernten Möglichkeit eines positiven Resultats (vgl. E. 2.2 vorne) kann sodann keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin ist daher über den 17. Oktober 2013 hinaus für die Heilbehandlungen weiterhin leistungspflichtig. Was sie dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.5.2 So trifft es zwar zu, dass unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG namentlich die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen ist (vgl. E. 2.2 vorne). Vorliegend wurde einzig für die Zeit vom 12. bis 26. März 2013 sowie vom 27. März bis 13. April 2013 eine 100%ige bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert mit der Folge, dass – nach der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Ziffer 2, S. 4) – bereits ab dem 14. April 2013 zufolge Erlangens der vollen Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf Heilbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 14 handlung mehr bestände. Indessen kann die genannte – auf den Fallabschluss mit anschliessender Adäquanz- bzw. Rentenprüfung zugeschnittene – Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gleichsam notwendig voraussetzt, bestünde diesfalls doch in all denjenigen (und zahlreichen) Fällen, da ein Unfall zwar (behandlungsbedürftige) Verletzungsfolgen, nicht jedoch eine Arbeitsunfähigkeit zeitigt, gar keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 UVG entspricht. Nachdem – wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.5.1 vorne) – im vorliegenden Fall die Indikation für weitere Heilbehandlungen ohne weiteres gegeben ist, ist auch deren Zweckmässigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG zu bejahen, wobei es um eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und nicht um die Arbeitsfähigkeit geht. Daran ändert auch der Bericht von Prof. Dr. med. D.________ vom 30. September 2013 nichts, welcher postuliert, dass „bei dem 25jährigen […] durch den normalen Gebrauch auch ohne Physiotherapie eine Angleichung an die Gegenseite im Laufe der nächsten Monate möglich sein [sollte]“ (act. IIA M16): Einerseits ist diese Aussage vage und damit nicht beweiskräftig; andererseits macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass die blosse Möglichkeit einer „Selbstheilung“ in der Zukunft die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 10 UVG für sich allein nicht ausschliesst. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit (vgl. Art. 54 UVG) der vorgesehenen Behandlungen (Physiotherapie, biomechanische Analyse) anbetrifft, so erfolgt dieser Einwand pauschal und ohne nähere Quantifizierung der Kosten. Im Übrigen wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass eine andere (wirtschaftlichere) Behandlungsmethode vorhanden ist oder zwischen den Behandlungskosten und dem zu erwartenden Heilungserfolg ein grobes Missverhältnis besteht. 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Heilbehandlungen ab dem 17. Oktober 2013 zu Unrecht verneint. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie somit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Januar 2014 gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 15 zuheissen verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 17. Oktober 2013 hinaus Anspruch auf Heilbehandlungen hat. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 15. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer über den 17. Oktober 2013 hinaus Heilbehandlungen auszurichten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Unfall AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/14/161, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.