Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 05.05.2015 200 2014 150

5 mai 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,537 mots·~18 min·2

Résumé

Verfügung vom 10. Januar 2014

Texte intégral

200 14 150 IV LOU/COC/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Mai 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde von ihrem Vater am 19. August 1999 unter Hinweis auf Lähmungen und eine geistige Behinderung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1, 4). Daraufhin sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 13. August 2001 bis am 12. August 2002 berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Anlehre im … Bereich) zu (AB 14, 16). Nachdem die Versicherte ihre Anlehre abgeschlossen und per 13. August 2002 eine Stelle in einer geschützten Werkstätte gefunden hatte, schloss die Abteilung berufliche Eingliederung der IVB die beruflichen Massnahmen ab (AB 23). Daraufhin wurde ihr mit Verfügung vom 27. August 2002 (AB 29) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 90% ab dem 1. August 2002 eine ganze ausserordentliche IV-Rente zugesprochen. Diese wurde im weiteren Verlauf revisionsweise bestätigt (Mitteilungen vom 26. Oktober 2007 [AB 33] und vom 3. Mai 2010 [AB 41]); dies bei einem IV-Grad von nunmehr 92%. Im Rahmen einer im Jahr 2013 eingeleiteten Revision von Amtes wegen wies die Versicherte darauf hin, dass sie ihre berufliche Tätigkeit aufgrund der Geburt ihres Kindes per Dezember 2010 aufgegeben habe (AB 51). Nachdem die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt eingeholt hatte (AB 58), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. September 2013 (AB 61) bei einem IV-Grad von 0% (Status: 100% Haushalt; vgl. AB 58 S. 7 Ziff. 7) die Aufhebung der Rentenleistungen nach Zustellung der Verfügung auf Ende des laufenden Monats in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 63, 70). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 71) verfügte die IVB am 10. Januar 2014 wie im Vorbescheid angekündigt und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (AB 72).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 3 B. Hiergegen liess die Versicherte am 12. Februar 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2014 sei aufzuheben. 2. Es sei die Sache zur Vornahme einer medizinischen Abklärung und danach neuen Abklärung im Haushalt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei eine IV-Rente zuzusprechen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 26. Februar 2014 gingen weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 19. März 2014 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. Mit Replik vom 12. Juni 2014 sowie Duplik vom 2. Juli 2014 bestätigten die Parteien die gestellten Rechtsbegehren. Am 19. März 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2015 machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihr bis am 4. Mai 2015 Gelegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 4 heit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Januar 2014 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 2.6 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 7 (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 27. August 2002 (AB 29) – anlässlich welcher die erste und zugleich letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) – und der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2014 (AB 72) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). In der Verfügung vom 27. August 2002 (AB 29) wurde die Beschwerdeführerin als vollzeitig erwerbstätig eingestuft und es wurde zur Invaliditätsbemessung ein Einkommensvergleich durchgeführt (S. 4). Nach der Geburt ihres ersten Kindes am xx. xxxx 2010 hat die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit per Dezember 2010 aufgegeben (AB 51 S. 3 Ziff. 2.5). Am xx. xxxx 2012 brachte sie ihr zweites Kind zur Welt (AB 59 S. 2). Gegenüber der Abklärungsperson hat sie am 12. September 2013 zudem neu angegeben, dass sie als Mutter im Gesundheitsfall nicht (mehr) erwerbstätig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 8 wäre. Dies insbesondere nicht nach der Geburt des zweiten Kindes (AB 58 S. 4 Ziff. 3.5). Gestützt auf diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin neu als nicht erwerbstätig eingestuft und die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) vorgenommen (AB 72 S. 1). Dies ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Demnach ist im massgebenden Zeitraum in den tatsächlichen Verhältnissen eine Veränderung eingetreten, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dieser ist nachfolgend deshalb frei zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht der D.________ (D.________) vom 8. September 1999 (AB 5) wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit ihrer Geburt eine halbseitige Lähmung rechts. Im Mai 1997 habe eine Abklärung stattgefunden, um die weitere Schullaufbahn zu planen. Im nichtsprachlichen Testverfahren (Snijders-Oomen) habe die Beschwerdeführerin einen IQ von 47 erreicht. Bei der Abklärung sei aufgefallen, dass sie auch einfachste Anweisungen aus dem Schulalltag noch nicht habe umsetzen können. Im visuellen Bereich (Zeichnen, Wiedergabe von Formen) hätten die Leistungen ungefähr denjenigen eines Kindes bei Schuleintritt entsprochen. In Anbetracht des allgemeinen Leistungspotentials sei die Beschwerdeführerin in die Heilpädagogische Schule in … eingeschult worden. 3.2.2 Im Bericht der Abteilung berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2000 (AB 9) wurde als Diagnose eine cerebrale Lähmung rechts und eine geistige Behinderung aufgeführt. Als Auswirkungen der Behinderung wurden eine markante Einschränkung im Bereich der Wahrnehmung und Probleme im Bereich der Motorik erwähnt. 3.2.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Bericht vom 15. April 2010 (AB 40) als stationär. Eine Veränderung der Diagnosen sei nicht eingetreten (S. 1). Die Prognose sei unverändert schlecht. Eine Therapie sei nicht möglich (S. 2). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 9 Auch im Bericht vom 24. Juni 2013 (AB 54) bezeichnete Dr. med. E.________ den Gesundheitszustand als stationär. Es bestehe „wie gehabt“ eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Es läge eine geistige Behinderung und eine Parese der rechten Hand und des rechten Beines vor. Die Frage, welche Tätigkeiten trotz der Einschränkungen zumutbar seien, beantwortete der Arzt mit „keine wesentlichen“ (S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 12. September 2013 (AB 58) samt Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (AB 71) gestützt. Im besagten Abklärungsbericht wurden in den sieben gewichteten Haushaltsbereichen keine Einschränkungen bzw. keine gewichteten Arbeitsunfähigkeiten ermittelt (AB 58 S. 6 f. Ziff. 6). Dabei stützte sich die Abklärungsperson einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin resp. auf diejenige der bei der Abklärung vor Ort ebenfalls anwesenden Nachbarin (AB 58 S. 6 f Ziff. 6 und 71 S. 3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich entbehrt jedoch einer genügenden medizinischen Grundlage. Zwar wurden 1997 im Rahmen der schulischen Eingliederung gewisse psychologische Abklärungen durchgeführt, anlässlich welcher insbesondere ein IQ von 47 ermittelt worden war (AB 5). Diese Abklärungen liegen jedoch beinahe 18 Jahre zurück, weshalb ihnen mangels Aktualität nur geringe Aussagekraft zukommt. Zudem ergeben sich aus dem Bericht der D.________ vom 8. September 1999 (AB 5) weder Diagnosen, Befunde noch Hinweise auf die bestehenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin. Im Zwischenbericht vom 25. Oktober 2000 (AB 9) wird erstmals die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 10 Diagnose einer cerebralen Lähmung rechts und einer geistigen Behinderung gestellt mit Verweis auf den erwähnten Bericht der D.________ vom 8. September 1999. Dieser enthält jedoch – wie soeben ausgeführt – keine Diagnosen. Zudem wird eine Diskrepanz zwischen dem Testergebnis und dem Eindruck der Lehrerin erwähnt; weitere Ausführungen dazu enthält der Zwischenbericht indessen keine. Auch Dr. med. E.________ stellt in seinen beiden (rudimentären) Berichten vom 14. April 2010 und 24. Juni 2013 (AB 40 und 54) weder eine Diagnose noch äussert er sich zu den bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Andere medizinische Berichte, welche sich insbesondere zu den bestehenden (geistigen und physischen) Einschränkungen äussern, finden sich in den Akten nicht. Somit mangelt es vorliegend an einer ärztlichen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche Grundlage für die Abklärung vor Ort darstellt. Denn für die Beweiswertigkeit eines Abklärungsberichts ist erforderlich, dass die Abklärungsperson nicht nur Kenntnis der Diagnosen, sondern auch der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Aufgrund dessen kann über die Einschränkungen im Haushalt beim vorliegend ungenügend ermittelten medizinischen Sachverhalt nicht definitiv entschieden werden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 12. September 2013 (AB 58) bereits deshalb nicht beweiswertig, weil darin keine Auseinandersetzung mit den ärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bzw. Beeinträchtigung im Aufgabenbereich Haushalt stattfinden konnte, zumal entsprechende Unterlagen gar nicht vorliegen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2014 (AB 72) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie medizinische Abklärungen hinsichtlich der geistigen und physischen Einschränkungen vornehme und anschliessend – sofern sich relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben sollten – unter Berücksichtigung der entsprechenden medizinischen Ergebnisse nochmals eine Abklärung vor Ort durchführe. Daraufhin hat die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 11 schwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. 3.6 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Revision vom Amtes wegen im Jahr 2013 erwähnten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres ersten Kindes per Dezember 2010 (AB 51) stellt sich die Frage nach einer Meldepflichtverletzung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. März 2015; in den Gerichtsakten). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im vorliegenden Verfahren mit Aufhebung der angefochtenen Verfügungen nicht näher geprüft zu werden. Diese Prüfung wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen vorzunehmen haben. 3.7 Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente oder eine Hilflosenentschädigung revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 12 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 16. Juli 2014 hat Fürsprecher C.________ von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘222.-- (9.4 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 82.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 104.35, somit von total Fr. 1‘408.55, geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass dem Vertreter nach Erstellen dieser Kostennote weiterer Aufwand angefallen ist (vgl. Stellungnahme vom 29. April 2015), rechtfertigt sich eine Erhöhung der beantragten Parteientschädigung. Angemessen erscheint eine Entschädigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von pauschal Fr. 1'600.--. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei dieser Kostenverlegung kommt die mit Verfügung vom 31. März 2014 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, IV/14/150, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1‘600.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. April 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 150 — Bern Verwaltungsgericht 05.05.2015 200 2014 150 — Swissrulings