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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2014 200 2014 147

24 avril 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,654 mots·~13 min·5

Résumé

Verfügung vom 10. Januar 2014

Texte intégral

200 14 147 IV ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin]; [act. II] 57, 65, 74). B. Mit Schreiben vom 15. April 2013 liess die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch einreichen und beantragen, ihr insbesondere gestützt auf den Bericht der Klinik C.________ vom 7. Oktober 2011 eine ganze Rente zuzusprechen (act. IIB 256). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Nach deren Eingang und nach Vorlage an Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act IIB 267), teilte die IVB am 9. Dezember 2013 mit, dass zur Klärung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine psychiatrische Untersuchung als notwendig erachtet werde. Als Gutachter wurde Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezeichnet (act. IIB 269). Damit zeigte sich die Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 nicht einverstanden (act. IIB 271). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 hielt die IVB an ihrem Vorhaben, die Versicherte durch Dr. med. E.________ zu begutachten, fest (act. IIB 272). C. Hiergegen liess die Versicherte am 11. Februar 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: Hauptantrag: 1. Es ist von der Begutachtung abzusehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 3 Eventualiter: 2. Es sei auf die Zwischenverfügung der Vorinstanz zurückzukommen und sie anzuweisen, ein echtes Mitspracheverfahren durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. März 2014 liess die Beschwerdeführerin dem angerufenen Gericht das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik zukommen, welches dieses mit Verfügung vom 1. April 2014 abwies, ihr jedoch freistellte, eine allfällige Eingabe einzureichen, worauf sie verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 4 den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 (act. IIB 272). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Anordnung einer Begutachtung durch Dr. med. E.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht direkt – ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens – verfügt, denn hier geht es um eine Zwischenverfügung und nicht um einen Endentscheid (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 5 3. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). Ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Wahlrechts bei der Bestimmung des Gutachters lässt sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch aus der „Nähe“ des Einspracheverfahrens zur streitigen Verwaltungsrechtspflege ableiten (RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 6 3.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des BGer vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Notwendigkeit der Begutachtung (Beschwerde, S. 3 Ziff. 6). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 7 4.1.1. Die letzte Begutachtung datiert aus dem Jahre 2010 (act. IIA 225). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Experten im Gutachten vom 19. Oktober 2010 folgende – allein psychiatrische – Diagnosen: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; act. II A 225/23). Die Beschwerdeführerin wurde aus psychiatrischer Sicht als zu 30% vermindert arbeitsunfähig beurteilt (act. IIA 225/17); aus somatisch-neurologischer Sicht konnten keine Diagnosen gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (act. IIA 225/22). Mit unwidersprochen gebliebener Mitteilung vom 21. Januar 2011 wurde gestützt auf das Gutachten vom 19. Oktober 2010 entschieden, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 40% habe (act. IIB 238). 4.1.2 Mit Gesuch vom 15. April 2013 beantragt die Beschwerdeführerin eine Rentenerhöhung (Act. IIB 256/1 f.), wobei sie auf den Bericht der Klinik C.________ vom 7. Oktober 2011 verweist (act. IIB 256/3 ff.). Darin diagnostizieren die behandelnden Ärzte im Wesentlichen eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F33.11). Weiter berichtet Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 19. August 2013 (act. IIB 262) über eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer bipolaren Störung (ICD-10: F31.81), während die psychiatrischen Dienste G.________ im Bericht vom 10. Oktober 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2), rapportieren (act. IIB 265). Gestützt auf diese Aktenlage, wonach sich die depressive Episode seit 2011 verschlimmert haben kann, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von sich aus mit Schreiben vom 15. April 2013 eine Rentenerhöhung aufgrund psychischer Diagnosen geltend machen lässt (act. IIB 256), ist die Durchführung einer Begutachtung nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der im Bericht des RAD vom 5. Dezember 2013 erwähnten offenen Fragen und weiteren Problemkreise (act. IIB 267/4) ist die vorgesehene psychiatrische Begutachtung erst recht angezeigt. Schliesslich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 8 weist denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (S. 2) zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Verfahrenshoheit bei ihr liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit medizinischer Erhebungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_396/2012, E. 4.1). Die in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 6) erwähnten Gründe, die angeblich gegen die Expertise sprechen, sind im Übrigen nicht nachvollziehbar. 4.2 Da sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache (act. II 57), wie auch deren revisionsweise Bestätigung (act. IIB 238) aufgrund psychischer Einschränkungen erfolgte und die wegen der beantragten Rentenerhöhung eingeholten und eingegangenen medizinischen Berichte lediglich psychische Einschränkungen erwähnen (E. 4.1.2 hiervor), ist zu Recht allein eine psychiatrische Abklärung angeordnet worden. 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Gutachten bei Dr. med. E.________ durchgeführt werden soll. Diesbezüglich bringt sie vor, der vorgesehene Gutachter sei „keinesfalls unabhängig und … neutral“, da er „mehrfach durch eine äusserst einseitige und fachlich inkompetente Begutachtung aufgefallen“ sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Diese Einwände werden weder substanziert, noch vermögen sie eine Befangenheit im Sinne gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe zu begründen oder Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters zu wecken. Auch würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juli 2009, 8C_418/2009, E. 3.3) fehlende Sachkunde eines Gutachters keinen besonderen Umstand begründen, der Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen wecken würde. Weiter entspricht eine häufige Gutachtertätigkeit für eine Sozialversicherung und die damit einhergehende medizinische Erfahrung des Experten an sich bereits einer Qualitätssicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2011, 8C_426/2011, E. 7.5). Da Dr. med. E.________ zudem bereits am Vorgutachten (act. IIA 225/26) beteiligt war, ist er überdies für die Verlaufsbegutachtung geradezu prädestiniert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 9 4.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es sei kein Einigungsverfahren durchgeführt worden. Zudem müsse, falls eine Begutachtung wirklich notwendig erscheine, diese mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 7 und 9). Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin ohne vorheriges Einigungsverfahren direkt die Begutachtung angeordnet hat. Freilich hat sie in Übereinstimmung mit Ziff. 2080 bis 2083.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) in der 2013 gültigen Fassung direkt die Begutachtung mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 angeordnet (act. IIB 269), jedoch darin klar die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen zu erheben. Entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin nicht sofort verfügt hat, sondern der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur Begutachtung sowie zum Gutachter zu äussern. Weil gegen Dr. med. E.________ keine berechtigten Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen bzw. vorgebracht wurden, bedurfte es somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil vom 22. Februar 2008, U 553/06, E. 5.2) auch keiner eingehenden Stellungnahme zu den Gegenvorschlägen der Beschwerdeführerin. Es ist denn auch irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin oder die Beschwerdeführerin als erste einen Gutachternamen nennt, wobei dies grundsätzlich durch die Erstgenannte zu erfolgen hat, liegt ihr doch die Verfahrensführung ob. Massgebend ist alleine, dass die Vorgaben gemäss der bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 3.2 hiervor) eingehalten sind. Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 f.) ist die Einigung schliesslich am Verhalten aller Beteiligten gescheitert. Zwar war die Beschwerdegegnerin nicht bereit, von ihrem Vorschlag abzurücken; dies traf aber auch auf die Beschwerdeführerin zu. Ein Konsens kam damit nicht zustande und somit war die Beschwerdegegnerin befugt, die Begutachtungsanordnung mittels Verfügung zu bestätigen (E. 3.2 hiervor). Anders als in der Beschwerde (S. 4. Ziff. 8) vorgebracht, meint Einigung nicht, dass allein die Beschwerdegegnerin ihre Meinung ändert, sondern dies gilt ebenfalls für die Beschwerdeführerin. Etwas anders ist schon von der Logik her ausgeschlossen. So kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 10 (Urteil vom 13. Januar 2014, 8C_512/2013, E. 3.5) eine Partei ohnehin nicht zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche nicht verbindlich durchgesetzt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht somit nicht (vgl. auch E. 3.2 in fine hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2014 (act. IIB 272), mit welcher die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.________ angeordnet hat, als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.— wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, IV/14/147, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 200.— wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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