200 14 137 UV KNB/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. August 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014 (E 3217/2013)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 22. Juli 2013 (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1) erlitt der Versicherte am 3. Juli 2013 beim Squash „einen Schlag“ in den Rücken. Danach habe er drei Tage unter Schmerzen gelitten. Am 10. Juli 2013 habe er beim Fussball spielen erneut „einen Schlag“ in den Rücken erlitten. Als betroffener Körperteil wurde der Rücken links und als Art der Schädigung eine Stauchung der Wirbelsäule angeführt. Mit formlosen Schreiben vom 14. Oktober 2013 (AB 22) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich des Ereignisses vom 3. Juli 2013, da sich weder ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen habe noch eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) vorliege. Nachdem der Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (AB 24), hielt die SUVA mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (AB 25) an ihrer Beurteilung fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 27). Diese Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Januar 2014 (AB 33) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte am 6. Februar 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 3 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Frage der natürlichen Kausalität rechtskonform abzuklären und alsdann erneut zu entscheiden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zudem wurde ein Verfahrensantrag auf Befragung von C.________ als Zeuge gestellt. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin ging am 2. April 2014 eine Stellungnahme des Zeugen beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung hinsichtlich des Ereignisses vom 3. Juli 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 5 lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 6 reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 7 ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 260 E. 2b). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht bestritten, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Diskushernie L5/S1 (AB 6, 13) keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellt. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob das Ereignis vom 3. Juli 2013 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor) und bejahendenfalls, ob die Diskushernie in einem anspruchsbegründenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 8 natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.4 hiervor) zum Ereignis vom 3. Juli 2013 steht. 3.2 Vorab zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 3. Juli 2013 ein Unfallgeschehen darstellt. Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das Folgende: 3.2.1 Gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. Juli 2013 (AB 1) erlitt der Beschwerdeführer beim Squash „einen Schlag“ in den Rücken. Daraufhin habe er während drei Tagen unter Schmerzen gelitten. Am 10. Juli 2013 habe er beim Fussball spielen nach zwei Minuten einen erneuten „Schlag“ in den Rücken erlitten. Danach habe er seinen Hausarzt aufgesucht, welcher ihn an einen Chiropraktor verwiesen habe. 3.2.2 Am 23. August 2013 fand eine bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) statt. Im gleichentags erstellten Bericht wurde eine paramedian links akzentuierte Diskushernie L5/S1 ohne neurokompressive Komponente festgestellt. Ansonsten lägen keine Nachweise entzündlicher Veränderungen im Bereich der ISG-Fugen und der Wirbelsäule vor (AB 13). 3.2.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. September 2013 (AB 6) ein persistierendes lumbo-sakrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen (mediane linksbetonte Diskushernie L5/S1), bei einer Haltungsanomalie (Status nach Morbus Scheuermann) sowie bei einer muskulären Dysbalance. In der Anamnese hielt der Facharzt fest, der Beschwerdeführer habe am 3. Juli 2013 beim Squash plötzlich einen Zwick lumbal gespürt. Daraufhin sei er während drei Tagen „blockiert“ gewesen. Danach sei es ihm wieder besser gegangen. Nach dem Fussball spielen am 10. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer erneut unter Schmerzen lumbal und unter einer Blockierung gelitten. Es bestehe eine Schmerzausstrahlung in die linke Leiste, jedoch nicht ins Bein. Am Morgen beim Aufstehen bestünden starke Schmerzen, welche im Laufe des Tages zunehmend besser würden (S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 9 3.2.4 Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 23. September 2013 (AB 18) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Geschehensablaufs an, er habe am 3. Juli 2013 beim Squash nach der Ausführung eines (Squash-) Schlages einen grossen Schmerz im Rücken verspürt. Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, usw.) ereignet habe, gab er eine "Verrenkung des Oberkörpers in Kombination mit der Schlagbewegung" an. Die Beschwerden hätten sich erstmals nach Ausführung der erwähnten Schlagbewegung bemerkbar gemacht. Eine Arbeitsunfähigkeit habe lediglich am 11. Juli 2013 bestanden. Danach sei er „einfach mit Rückenschmerzen“ wieder 100% arbeitsfähig gewesen. 3.2.5 In der Einsprache vom 20. Oktober 2013 (AB 27) gab der Beschwerdeführer an, die Schmerzen seien plötzlich und akut nach der Ausführung eines Squash-Schlages eingetreten. Diese Schmerzen seien also eindeutig auf die Ausführung der Sportart zurückzuführen. Ob er genau bei dieser Schlagbewegung mit einem Fuss weggerutscht sei oder nicht, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Er sei sich aber sicher, dass während der Ausführung der Schlagbewegung irgendeine unglückliche Verrenkung stattgefunden haben müsse. 3.2.6 Der Zeuge führte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2014 (in den Gerichtsakten) aus, nachdem der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 beim Squash akute Schmerzen im Rücken verspürt habe, habe dieser nicht mehr weiterspielen können. Daraufhin hätten sie das Spiel abbrechen müssen und seien nach Hause gegangen. 3.3 Hinsichtlich des Geschehensablaufs vom 3. Juli 2013 hat gestützt auf die konstanten Angaben des Beschwerdeführers als erstellt zu gelten, dass er beim Squash nach der Ausführung eines Schlages einen einschiessenden Schmerz im Rücken verspürt hat (vgl. AB 1, 6, 18, 27). Dass sich bei diesem Squash-Spiel resp. bei der besagten Schlagbewegung etwas ungewöhnliches oder „programmwidriges“ wie z.B. ein Zusammenstoss mit dem Zeugen (welcher am 3. Juli 2013 der Gegenspieler des Beschwerdeführers war) oder ein Ausrutschen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ereignet hat, geht weder aus den Akten noch aus der Stellungnahme des Zeugen vom 31. März 2014 (in den Gerichtsakten) hervor. Diesbezüglich ist insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 4. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 10 (AB 6) hinzuweisen, aus welchem klar wird, dass der Beschwerdeführer nicht (von aussen) einen eigentlichen Schlag erhalten hat, sondern lumbal einen Zwick im Sinne eines einschiessenden Schmerzes verspürt hat. Die vom Beschwerdeführer angeführte "Verrenkung des Oberkörpers in Kombination mit der (besagten) Schlagbewegung" (AB 18; vgl. auch AB 27) stellt – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – keine solche unkoordinierte Bewegung dar. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass eine solche Verrenkung des Oberkörpers im Zusammenhang mit einer Schlagbewegung innerhalb der gewöhnlichen Spannbreite des Bewegungsmusters resp. als inhärentes Risiko beim Squash zu sehen ist, zumal es sich beim Squash um eine sehr schnelle Sportart handelt, die bekanntermassen mit vielen Richtungswechseln, Beschleunigungen und Verrenkungen des Oberkörpers verbunden ist. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer unkoordinierten Bewegung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ist damit zu verneinen, weshalb der Unfallbegriff gemäss Art. 6 UVG nicht erfüllt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch gestützt auf die festgestellte Diskushernie L5/S1 (AB 6, 13) keine Rückschlüsse auf einen Unfall gezogen werden können. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Da aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 4. September 2013 (AB 6) eindeutig hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer (lumbal) degenerative Veränderungen bestehen und nach dem Squash- Spiel (vorerst) auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (erst am 11. Juli 2013 für einen Tag; AB 18), kann nicht mit dem im Sozialversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 11 recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall als Ursache der Diskushernie geschlossen werden. 3.4 Da vorliegend weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sind, erübrigen sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Juli 2013 Ausführungen zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität und diesbezüglich insbesondere weitere Abklärungen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014 (AB 33) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2014, UV/14/137, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.